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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1993, Zl. 4.341.842/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "jugoslawischen Föderation" albanischer Nationalität, hat dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 1992, mit dem sein Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 26. Februar 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, hat er seinen Asylantrag damit begründet, daß er, weil er nicht in den Krieg habe ziehen wollen, sich zum Verlassen seines Heimatlandes entschlossen habe. Sobald sich die Lage geändert habe, wolle er in seine Heimat zurückkehren. Er habe im Kosovo nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und keiner politischen Organisation als Mitglied angehört. Der Beschwerdeführer sei am 28. August 1991 von der Armee desertiert und anschließend in Kroatien der kroatischen Garde beigetreten. Da er sich geweigert habe, sich zu verpflichten, mit dieser Einheit in den Krieg zu ziehen, sei er nach sieben Tagen wieder aus der Garde entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei dann nach Zagreb und von dort über Italien in die Schweiz gefahren, wo er einige Zeit lang "schwarz" gearbeitet und kurz vor Weihnachten 1991 um Asyl angesucht habe. Sieben Tage später habe er die Aufforderung erhalten, die Schweiz zu verlassen. Dem sei er, nachdem er erfahren habe, polizeilich gesucht zu werden, nachgekommen und über Italien nach Slowenien und in der Folge nach Österreich gereist. Dieses Vorbringen ergänzte der Beschwerdeführer in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung durch die Behauptung, im Fall seiner Rückkehr entweder vom serbischen Militär oder von der Polizei "umgebracht" zu werden. Die serbische Polizei komme jeden Tag zu seiner Mutter, um nach ihm zu suchen.
Die belangte Behörde hat aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches im angefochtenen Bescheid unwidersprochen dargestellt wurde, insbesondere den Schluß gezogen, daß der bereits in der Schweiz gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers dort abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat die Abweisung seines Asylantrages in der Schweiz nicht in Abrede gestellt, sodaß von dieser schlüssigen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde auszugehen ist. Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden, die bereits in Österreich oder in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, einen Asylantrag gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde, kein Asyl gewährt. Daraus folgt, daß dem - erst nach Abweisung des Asylantrages in der Schweiz - in Österreich gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers der Ausschließungsgrund der angeführten Gesetzesstelle entgegensteht.
Zu Recht ist die belangte Behörde auch davon ausgegangen, daß die Ausnahmeregel des § 22 Abs. 4 (richtig § 2 Abs. 4) Asylgesetz 1991, derzufolge § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 auf Fremde, die nach Abweisung ihres Asylantrages in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und einen Asylantrag auf Umstände stützen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, keine Anwendung findet, im Fall des Beschwerdeführers, der ja nicht behauptet hat, nach Abweisung seines Asylantrages in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, nicht zum Tragen kommt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit seinen Argumenten und insbesondere mit seinem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen sowie den maßgeblichen Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde angesichts des sich aus seiner Darstellung ergebenden Ausschließungsgrundes gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 nicht verhalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde läßt sohin erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Da bereits eine Entscheidung in der Beschwerdeangelegenheit selbst vorliegt, erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den zu Zl. AW 93/01/0322 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010544.X00Im RIS seit
20.11.2000