TE Vfgh Beschluss 1991/2/25 B798/90

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
RAO §2 Abs1
RAO §30 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Nichtanrechnung einer Tätigkeit als Vertragsassistent für die Ausbildung zum Rechtsanwalt wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der belangten Behörde wird Ersatz der Kosten nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1.1. Der Beschwerdeführer richtete am 7. Mai 1990 ein - im folgenden seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenes - Schreiben an die "OÖ. Rechtsanwaltskammer, z.Hd. Hr. Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission":

    "Ich war vor meiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter ... am

Institut für Strafrecht ... an der Universität Salzburg

beschäftigt, und zwar ... vom 1.5.1987 bis 31.10.1988 als

Vertragsassistent. ...

    Allerdings war ich ... bloß halbtags als Assistent beschäftigt

... (Es) stellt sich für mich nun die Frage, in welchem Umfang

meine 18-monatige Tätigkeit als Vertragsassistent zu berücksichtigen ist. Ich gehe von einer Anrechenbarkeit von 9 Monaten aus, erbitte jedoch ihre Stellungnahme, ob Sie diese Ansicht teilen, damit ich meine Zukunftspläne entsprechend einrichten kann.

    ... Sollten Sie zur Beantwortung der aufgeworfenen Frage noch

zusätzliche Information ... benötigen, schaffe ich diese

selbstverständlich gerne bei."

1.2. Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer hat dieses Schreiben als Antrag auf Anrechnung einer Beschäftigung als praktische Verwendung nach §2 der Rechtsanwaltsordnung (im folgenden: RAO) aufgefaßt und diesem mit Beschluß vom 17. Mai 1990, Z315/90, mit der Begründung keine Folge gegeben, "daß nur eine ganztägige hauptberufliche Tätigkeit gemäß §2 (1) RAO anrechenbar ist".

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

2.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und dem Beschwerdeführer Kostenersatz aufzuerlegen. Der Ausschuß der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wendet zunächst die Nichterschöpfung des Instanzenzuges ein (im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer noch dahingehend belehrt, daß gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zustehe); in der Sache selbst verteidigt die belangte Behörde ihre Entscheidung als rechtsrichtig.

3. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Anrechenbarkeit einer Tätigkeit als Vertragsassistent an einer juridischen Fakultät als für die Ausbildung zum Rechtsanwalt dienliche Tätigkeit gemäß §§1 Abs2 litd und 2 Abs1 RAO.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 11133/1986 ausgesagt hat, steht gegen einen Beschluß (Bescheid) des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Bestätigung einer ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwaltspraxis verweigert wird, dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gemäß §30 Abs4 RAO offen (vgl. auch VfSlg. 11601/1988 und VfGH vom 25.9.1989, B823/89, sowie VwGH vom 4.10.1989, Z89/01/0272).

Die Beschwerde war daher zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Auf weitere Fragen (insbesondere auf die Frage, ob überhaupt eine bescheidmäßige Erledigung des Schreibens vom 7. Mai 1990 zu erfolgen hatte) war bei diesem Ergebnis nicht einzugehen.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.

Ein Kostenzuspruch kam schon deshalb nicht in Frage, weil die belangte Behörde anwaltlich nicht vertreten war.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Rechtsanwälte Ausbildung, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B798.1990

Dokumentnummer

JFT_10089775_90B00798_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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