TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/8 93/18/0216

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;

Beachte

Serie führend:93/18/0215 E 8. Juli 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. Februar 1993, Zl. Senat-MD-92-059, betreffend Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0215, zugrunde lag. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Entscheidung zu verweisen.

W i e n , am 8. Juli 1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180216.X00

Im RIS seit

26.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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