TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/8 93/18/0140

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

21/01 Handelsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

HGB §48;
HGB §50;
KJBG 1987 §9;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des W in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Februar 1993, Zl. 5 - 212 Sta 17/4 - 93, betreffend Übertretung des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 9 Z. 14 lit. a der Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 527/1981, in Verbindung mit § 30 KJGB bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft m.b.H. in S gemäß § 9 (Abs. 1) VStG zu verantworten habe, daß ein namentlich genannter Lehrling am 21. September 1990 mit Kranarbeiten beschäftigt gewesen sei, wobei er sich durch einen herabfallenden Träger an der linken Hand verletzt habe, obwohl Jugendliche, die in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stünden, mit dem Führen von Kranen nicht betraut werden dürften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde mit Rücksicht darauf, daß ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG bestellt gewesen sei, zu Unrecht seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 (Abs. 1) leg. cit. angenommen habe. Er beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, daß Dipl.Ing.Dr. M. mit Vertrag vom 5. Februar 1991 zum Prokuristen bestellt worden sei. Aus dem Prokurabestellungsvertrag im Zusammenhalt mit der einen integrierenden Bestandteil desselben bildenden Stellenbeschreibung ergebe sich, daß der Genannte der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten zugestimmt habe und daß ihm für den seiner Verantwortung unterliegenden klar abgegrenzten Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zlen. 92/18/0234, 0235) zu verweisen. Danach wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adresssat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.).

Da der vom Beschwerdeführer angeführte Prokurabestellungsvertrag erst am 5. Februar 1991, somit nach der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat, errichtet wurde, kann damit schon deshalb der vom Gesetzgeber geforderte Zustimmungsnachweis zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht erbracht werden.

Der Beschwerdeführer irrt im übrigen auch, wenn er meint, daß ein Prokurist zu einer "zur Vertretung nach außen berufenen Person" im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zählt. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0410).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich bemängelt, daß es im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen worden sei, Dipl.Ing.Dr. M. als Zeugen zu vernehmen, so bleibt er es schuldig, die Relevanz dieses Verfahrensmangels für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aufzuzeigen. Ob - wie er vorbringt - "die Kontrollen" vom Genannten "als dem zuständigen Vorgesetzten" vorgenommen wurden, ist für sich alleine nicht von maßgeblicher Bedeutung. Damit wird nämlich nicht das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems dargetan, wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0345) zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens des für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften strafrechtlich Verantwortlichen im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG erforderlich ist, geht doch daraus nicht hervor, inwieweit der mit den Kontrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben überwacht wurde. Daß durch die Vernehmung des angeführten Zeugen noch andere Umstände erweisbar gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180140.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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