TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/8 93/01/0328

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
ZustG §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des W in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. Februar 1993, Zl. III-6121/92, betreffend Zurückweisung der Berufung i.A. Gasthausverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Zulässigkeit des Verbotes des Betretens von Gast- und Schankgewerbebetrieben, BGBl. Nr. 83/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1961, das Betreten von Betrieben des Gast- und Schankgewerbes, in denen alkoholische Getränke verabreicht werden, für das Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg auf die Dauer von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides verboten. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. Februar 1993 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Aktenlage entsprechend ist unbestritten, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 22. Juni 1992 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen im Sinne des § 21 Abs. 2 Zustellgesetz am 25. und 26. Juni 1992 an der Anschrift des Beschwerdeführers in H, beim Postamt H, mit Beginn der Abholfrist am 26. Juni 1992, hinterlegt und die Berufung erst am 15. Juli 1992 zur Post gegeben wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz rechtmäßig erfolgt sei und demnach die Berufungsfrist bereits am 26. Juni 1992 zu laufen begonnen habe, weil die vom Beschwerdeführer - über Vorhalt der Verspätung der Berufung - geltend gemachte längerfristige Abwesenheit von der Abgabestelle widerlegt worden sei. Dies begründete sie damit, daß der Beschwerdeführer anläßlich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. Jänner 1993 angegeben habe, daß "die Zeit des Schriftverkehrs in die Hochsaison gefallen" sei und er daher seinen "Wohnsitz für ein bis zwei Monate" nach Bregenz verlegt habe, ihm aber entgegengehalten werden müsse, daß die hinterlegte Sendung laut Mitteilung des Postamtes H von ihm am 1. Juli 1992 behoben worden sei.

Dem Beschwerdeführer ist wohl darin beizupflichten, daß die von der belangten Behörde gebrauchte Argumentation der erforderlichen Schlüssigkeit entbehrt, spricht doch die Behebung der Sendung einige Tage nach ihrer Hinterlegung nicht zwingend gegen die Behauptung, im Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen zu sein. So ist es unter anderem im Sinne des Beschwerdevorbringens durchaus auch denkbar, daß der Beschwerdeführer durch seine an der bezeichneten Abgabestelle wohnhaften Eltern von der erfolgten Hinterlegung in Kenntnis gesetzt wurde und sich daraufhin veranlaßt gesehen hat, die hinterlegte Sendung zu beheben, welcher Umstand an seiner allfälligen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz im Zeitpunkt der Hinterlegung nichts zu ändern vermocht hätte. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist aber dennoch nichts zu gewinnen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Beweismittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden kann. Der Beweis, daß die Zustellung vorschriftsgemäß erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 ZPO (in Verbindung mit § 47 AVG) der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 17. September 1986, Zl. 86/03/0100, und vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0093, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Ein derartiges, durch entsprechende Beweisanbote untermauertes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erstattet. Mag er auch in der Stellungnahme vom 26. Jänner 1993 erkennbar die Behauptung aufgestellt haben, am Tag der Hinterlegung zufolge vorübergehenden (offenbar berufsbedingten) Wohnungswechsels (als Kellner) nicht in H, sondern in B wohnhaft gewesen zu sein, so fehlt es - abgesehen davon, daß von ihm gar nicht die neue Anschrift, an welche ihm zuzustellen gewesen wäre, genannt worden ist - an Beweisanboten für diese Behauptung, auf Grund welcher die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, deren Richtigkeit zu überprüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war daher die belangte Behörde nicht verpflichtet, hinsichtlich des von ihm behaupteten Umstandes, daß es ihm wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht möglich gewesen sei, vom gegenständlichen Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis zu erlangen, von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. außer dem bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1990, Zl. 90/02/0093, beispielsweise noch jenes vom 25. März 1988, Zl. 87/11/0275). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen führt, daß es sich in H um die Wohnung seiner Eltern handle und er (erst) durch sie von der Hinterlegung verständigt worden sei, so verstößt dieses Vorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Bemerkt sei noch, daß sich auf Grund dieser Erledigung eine Entscheidung des Berichters über den (zur hg. Zl. AW 93/01/0183 protokollierten) Antrag, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010328.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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