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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §126 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 18. Februar 1993, Zl. 111/5-DOK/92, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Der Beschwerdeführer verbindet seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er allerdings nur mit dem Gesetzeswortlaut begründet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Beschwerdefall würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere gehen, weil sie sich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit auswirken könnte. Mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst, woran die aufschiebende Wirkung nichts mehr ändern kann. Alle aus der erfolgten Entlassung für den Beschwerdeführer eingetretenen Nachteile könnten somit durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht behoben werden (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1993, Zl. AW 93/09/0023, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Dem - im übrigen nicht konkret begründeten - Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993090037.A00Im RIS seit
20.11.2000