TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/14 92/03/0043

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ABGB §863;
AVG §39 Abs2;
AVG §60;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des N in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Jänner 1992, Zl. 8V-1981/5/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 21. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 13. Jänner 1989 um 23.15 Uhr auf der Turracher Bundesstraße 95 an einem bestimmten Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 1992 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und der Antrag gestellt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer legt das Schwergewicht seiner Ausführungen darauf, daß die gegenständliche Blutabnahme gegen § 5 Abs. 6 StVO verstoßen habe, weil außer dem Beschwerdeführer keine weitere Person verletzt worden sei; der zum Zeitpunkt des Unfalles im Fahrzeug befindliche Arbeitgeber des Beschwerdeführers Dr. Z. sei bereits vor Antritt der Fahrt beim Sturz auf einer Kellerstiege verletzt worden. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Blutabnahme in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden.

Diese Argumente vermögen der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1979, Slg. N.F. Nr. 9975/A, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. Mai 1964, Zl. 1839/62, die Rechtsauffassung vertreten, daß die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder ohne dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs. 6 StVO verstoßen hat. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge in den Erkenntnissen vom 23. März 1984, Slg. N.F. Nr. 11.378/A, und vom 19. April 1988, Slg. N.F. Nr. 12.706/A, ausgeführt, daß eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme auch konkludent erfolgen könne, wozu erforderlich sei, daß der betreffenden Person vorher zur Kenntnis gebracht worden ist, aus welchem Grund man ihr Blut abnehmen wolle (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0270). Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat der die Blutabnahme beim Beschwerdeführer vornehmende Arzt, der Zeuge Dr. L, bei der klinischen Untersuchung des Patienten wohl Verletzungen (Gehirnerschütterung, Hautabschürfung im rechten Stirnbereich, Prellung der rechten Schulter) feststellen können, und konstatierte auch den beeinträchtigten Zustand des Beschwerdeführers durch die Alkoholeinwirkung, trotzdem war der Beschwerdeführer - wie der Arzt abschließend beurteilte - zeitlich und örtlich orientiert. So erkundigte sich etwa der Beschwerdeführer mehrmals nach dem Befinden des Dr. Z, war in der Lage, mit dem Arzt zu besprechen, daß er nicht im Krankenhaus stationär aufgenommen werden wolle, sondern nach Hause wolle, weshalb die Krankenschwester mit der Freundin des Beschwerdeführers telefonieren solle, er gab der Krankenschwester zu diesem Zweck auch deren Telefonnummer und war ferner in der Lage, in weiterer Folge eine vom Arzt angeratene Infusion abzulehnen. Außerdem wirkte der Beschwerdeführer insbesondere auch selbst aktiv an der Blutabnahme mit: Der Arzt erörterte mit ihm die Blutabnahme zur Blutalkoholbestimmung, forderte ihn auf, sich Blut abnehmen zu lassen, worauf der Beschwerdeführer selbst seine Kleidung am Arm so weit hinaufstreifte, daß der Arzt Blut abnehmen könne; er streckte dem Arzt den Arm entgegen und ließ sich das Blut abnehmen.

Daß der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung konkludent der Blutabnahme zugestimmt hat, konnte die belangte Behörde somit auf Grund der insoweit unbedenklichen Aktenlage frei von Rechtsirrtum annehmen. Im Hinblick auf das geschilderte situationsbezogene Verhalten des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde auch keinerlei Veranlassung, an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und zu dieser Frage ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Im Hinblick auf die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Blutabnahme erübrigte sich aber auch, hierauf näher einzugehen, ob unfallkausale erhebliche Verletzungen anderer Unfallbeteiligter vorlagen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/03/0223, und vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0169, u. a.).

Insoweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Arztes Dr. L und der Krankenschwester A, auf deren Grundlage die belangte Behörde die Feststellungen über die Blutabnahme und über den Zustand des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt getroffen hat, als unrichtig darzustellen sucht, bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde und übersieht, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dessen diesbezügliche Kontrollbefugnis sich nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die belangte Behörde hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht nur vollständig dargestellt, sie hat auch in einer umfangreichen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung dargelegt, warum sie der Aussage des Arztes Dr. L, gestützt durch die Aussage der Zeugin A, folgte und warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers keinen Glauben schenkte. Die Aussagen der Zeugen W., B. und Dr. P. vermögen gleichfalls die Aussagen von Dr. L und A nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, daß die genannten Zeugen bei der Blutabnahme unmittelbar anwesend waren. Insoweit der Beschwerdeführer auf das Vorhandensein einer retrograden Amnesie hinzuweisen sucht, läßt dies am rechtmäßigen Zustandekommen der Blutabnahme keine Zweifel entstehen und deutet eher darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer offensichtlich an die einzelnen Vorgänge bei der Blutabnahme und seine Zustimmung hiezu nicht mehr genau erinnern kann.

Dafür, daß das zur Blutabnahme verwendete Gerät nicht geeignet gewesen wäre, hat sich keinerlei Anhaltspunkt ergeben. Es bestand daher für die belangte Behörde keine Veranlassung, - wie es nun der Beschwerdeführer in Form eines Erkundungsbeweises fordert - diesbezüglich weitere Erhebungen vorzunehmen. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung und die Feststellung, daß der Alkoholgehalt des Blutes zum Unfallzeitpunkt mehr als 0,8 %o betrug, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verfahrensrecht BeweismittelFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutabnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030043.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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