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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/13/0267Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, 1. über den Antrag der A-G.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde vor dem VwGH gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 22.4.1992, Zl. 6/2-2264/87-06, betreffend GewSt 1982 bis 1984, und 2. über die Beschwerde gegen den ebengenannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezeichnet sich die Partei als "Beschwerdeführerin: A
Ges.m.b.H. & CO KG ... richtig: A G.m.b.H. ..." unter Beifügung einer identen Adresse. Beantragt wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; gleichzeitig erfolgt die "Berichtigung der Parteienbezeichnung" sowie die Vorlage der Beschwerde selbst.
Zur Vorgeschichte der Rechtssache ist folgendes zu sagen:
Mit Beschluß vom 28. Oktober 1992, 92/13/0142, hat der Verwaltungsgerichtshof eine von der A Ges.m.b.H. & CO KG erhobene Beschwerde mit der Begründung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen, daß der angefochtene Bescheid weder an die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen sei noch deren rechtliche Interessen berührt hätte. Die Beschwerdeführerin sei daher gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zur Beschwerdeerhebung nicht berechtigt gewesen. Im Hinblick auf diesen Zurückweisungsgrund hat es der Gerichtshof dahingestellt sein lassen, ob es zutreffe, daß die Beschwerde auch wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückzuweisen gewesen wäre, wie dies die damalige belangte Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet hatte.
Im nunmehrigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berichtigt die Beschwerdeführerin die Parteienbezeichnung von "A Ges.m.b.H. & Co KG" (in der Folge als KG bezeichnet) in "A G.m.b.H." (in der Folge als GmbH bezeichnet). Auf Grund des Bescheiddatums sowie der zitierten Aktenzahl ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig, daß damit nicht über eine Berufung der KG, sondern über eine solche der GmbH entschieden worden sei. Die Beschwerdeführerin ersucht, "diese Berichtigung zuzulassen".
Von einer zulässigen Berichtigung der Parteienbezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird in der Regel eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können.
Wird hingegen, wie im Beschwerdefall, die Parteienbezeichnung dergestalt geändert, daß anstelle einer (tatsächlich existierenden) KG, die die Beschwerde eingebracht hat, eine GmbH treten soll, so liegt darin auch dann ein unzulässiges Auswechseln der Partei, wenn die GmbH Komplementär der KG ist. Daran ändert es nichts, daß mit dem angefochtenen Bescheid offensichtlich über eine Berufung der GmbH entschieden wurde und daß der Bescheid auch an diese GmbH gerichtet war. Dem Ersuchen um Berichtigung der Parteienbezeichnung war daher nicht stattzugeben. Daraus folgt, daß auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war, weil sich die von der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin dargelegten Gründe für die Fristversäumnis ausschließlich auf die seinerzeit von der KG eingebrachte Beschwerde beziehen (Fristversäumnis: einige Tage). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde hingegen am 30. Oktober 1992, also sechs Monate nach Zustellung des angefochtenen Bescheides eingebracht und war daher wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130266.X00Im RIS seit
03.04.2001