TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/21 91/13/0240

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Veröffentlicht am 21.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9 idF 1974/469;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des A in Y, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, 1.) gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 4. Oktober 1991, GZ 6/4-4230/90-05, betreffend Einkommensteuer 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

1.)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.)

gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 1991, GZ 6/4-4230/90-05, betreffend Berichtigung des unter Punkt 1.) angeführten Bescheides, den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren in Y. wohnhaft. Nach dem Tod seines Vaters war er seinem Vorbringen nach in den Jahren 1984 und 1985 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese Gesellschaft wurde 1985 in eine GmbH eingebracht, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist.

In den beiden Streitjahren studierte der Beschwerdeführer an der Universität Salzburg. Gleichzeitig war er in Salzburg als Tennislehrer tätig. Seit Mai 1987 verfügte er über eine Wohnung in Salzburg. Am 3. Dezember 1986 wurde er Vater eines Sohnes; die Mutter dieses Sohnes heiratete der Beschwerdeführer am 17. Oktober 1987. Die Ehefrau, die ein Studium in Salzburg bereits 1986 abgebrochen hatte, und der Sohn des Beschwerdeführers wohnten im Streitzeitraum in Y.

In den Einkommensteuererklärungen für 1987 und 1988 erklärte der Beschwerdeführer neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einer Waisenrente) Einkünfte aus der Tätigkeit als Tennislehrer, und zwar als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei diesen Einkünften machte er Fahrtkosten für Fahrten zwischen Y. und Salzburg sowie Tages- und Nächtigungsgelder als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer in Salzburg eine Wohnung unterhalte.

In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1987 und 1988 wurde beantragt, die Betriebsausgaben erklärungsgemäß anzuerkennen oder - "im Falle des Vorliegens eines Wohnsitzes in der Stadt Salzburg" - die Kosten der Familienheimfahrt sowie der Salzburger Wohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung anzuerkennen. Zusätzlich seien auch die Fahrtkosten zwischen der Salzburger Wohnung und dem "Trainingscamp" als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Mit einer Berufungsvorentscheidung gab das Finanzamt der Berufung insoferne teilweise Folge, als es die Fahrtkosten zwischen der Salzburger Wohnung des Beschwerdeführers und dem Tennisplatz als Betriebsausgaben anerkannte; ansonsten wurde die Berufung abgewiesen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde insbesondere ausgeführt, im Jahre 1987 seien sämtliche Tenniskurse und im Jahre 1988 die weitaus überwiegende Zahl der Tenniskurse in der studienfreien Zeit abgehalten worden. In den Beilagen zu diesem Antrag wurden Fahrtkosten für Fahrten zwischen Y. und Salzburg, sowie Tages- und Nächtigungsgelder für die Zeit der Tenniskurse als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, daß lediglich die Fahrten zwischen der Salzburger Wohnung und dem Tennisplatz betrieblich veranlaßt seien. Die Aufwendungen für die Wohnung in Salzburg sei durch das Studium des Beschwerdeführers, nicht aber seine Tätigkeit als Tennislehrer veranlaßt. Der Familienwohnsitz in Y. werde überwiegend aus privaten Gründen beibehalten. Da weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin am Ort des Familienwohnsitzes Einkünfte erzielen, wäre eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Salzburg durchaus zumutbar. Worauf der Beschwerdeführer die Geltendmachung von Tages- und Nächtigungsgeldern stützt, lasse sich der Berufung nicht entnehmen. In amtswegiger Abänderung der angefochtenen Bescheide qualifizierte die belangte Behörde die Einkünfte des Beschwerdeführers als Tennislehrer als solche aus selbständiger Arbeit.

Mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom 17. Oktober 1991, GZ 6/4-4230/90-05, wurde die Berufungsentscheidung insoferne gemäß § 293 BAO geändert, als der festgesetzte Gewinn um den Betriebsausgabenpauschbetrag im Sinne des § 4 Abs. 6 EStG 1972 gekürzt wurde.

In der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 4. Oktober 1991 sowie den Berichtigungsbescheid vom 17. Oktober 1991 werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf "Anerkennung der doppelten Haushaltsführung, von Familienheimfahrten und Kilometergeld bzw. Tagesgeld" als Betriebsausgaben verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aufwendungen, die sich dadurch ergeben, daß ein Steuerpflichtiger seinen Familienwohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom Ort seiner Berufstätigkeit beibehält, können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sich die Verlegung des Familienwohnsitzes als unzumutbar erweist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1992, 88/14/0081, mit weiterem Hinweis). Dem Beschwerdeeinwand, die Beibehaltung des Familienwohnsitzes sei durch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten an beiden Wohnsitzen bedingt gewesen, ist entgegenzuhalten, daß das dazu vor der Verwaltungsbehörde allein erstattete Vorbringen der Erforderlichkeit der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten nicht geeignet ist, die Notwendigkeit der Beibehaltung des Wohnsitzes in Y. zu dokumentieren.

Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, bei bloß vorübergehender doppelter Haushaltsführung könnten die dadurch verursachten Aufwendungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden, kann in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Richtig ist allerdings, daß solche Aufwendungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines Familienwohnsitzes zumutbar ist, steuerlich berücksichtigt werden können. Daß die doppelte Haushaltsführung nur vorübergehend sei, hat der Beschwerdeführer gegenüber den Abgabenbehörden nicht behauptet; ebensowenig hat er Gründe vorgebracht, welche auf die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung schließen ließen. Daß das Finanzamt A. sich im Hinblick auf den Wohnsitz in Y. für zuständig erachtet hat, ist jedenfalls nicht als Argument dafür geeignet, daß dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar gewesen wäre.

Das auch in der Beschwerde aufrechterhaltene Begehren, Tages- und Nächtigungsgelder aus Anlaß beruflich veranlaßter Reisen steuermindernd zu berücksichtigen, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Er übersieht dabei, daß eine Reise im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG 1972 nur dann vorliegt, wenn sich der selbständig Erwerbstätige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg), Einkommensteuer-Handbuch2, S. 121). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Salzburg zur Abhaltung von Tenniskursen ebendort stellt demnach keine Reise dar, bei der sich der Steuerpflichtige vom Ort seiner Tätigkeit (hier also dem Ort der Tennisplätze) entfernt hat.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1991 richtete, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1991 wird in der Beschwerde eingewendet, daß es sich bei der im Bescheid vom 4. Oktober 1991 erfolgten Unterlassung der Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschbetrages nach § 4 Abs. 6 EStG 1972 nicht um einen Schreib- oder Rechenfehler oder einer anderen auf einem ähnlichen Versehen beruhenden Unrichtigkeit gehandelt hat. Dieser Berichtigungsbescheid, mit dem Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von Amts wegen berücksichtigt wurden, wirkte sich ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers aus. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen Bescheid richtete, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130240.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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