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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des Präsidenten der FLD für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld, Berufungssenat I, vom 26. Mai 1992, GZ. 6/1-1154/88-12, betreffend Umsatzsteuer 1984 und Einkommensteuer 1984 bis 1986 (mitbeteiligte Partei: Dr. M in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte ist Facharzt für Röntgenologie. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im dritten Stock des eigenen Hauses, in dem auch die Ordination des Mitbeteiligten betrieben wird, nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Nach den Ausführungen der Prüferin sei dieses Zimmer mit Stilmöbeln ausgestattet und mit Mahagoniholz vertäfelt. Neben einem Schreibtisch und Sessel befänden sich in dem Raum ein Kasten, ein Bett, ein Schachtisch sowie eine Bar. Im Rahmen der im Parterre gelegenen Ordination sei ein Raum als Arbeitszimmer eingerichtet.
Gegen die nach der Prüfung erlassenen Bescheide wurde Berufung erhoben. In der über Antrag des Mitbeteiligten durchgeführten mündlichen Verhandlung gab dieser unter anderem an, es gebe auf seinem Fachgebiet viele aktuelle Literatur zu studieren, sodaß er mit den Räumlichkeiten im Erdgeschoß nicht auskomme.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Darin wurde die Auffassung vertreten, ein Arzt benötige nach seiner anstrengenden Tätigkeit einen ruhigen Raum, der zu seiner Regeneration dienen könne. Das Studium der Fachliteratur sei nur in einem abgeschlossenen, dafür adaptierten Arbeitszimmer möglich.
In der vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhobenen Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die anteilig auf ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Steuerpflichtigen entfallenden Aufwendungen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn die ausgeübte Tätigkeit ein ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer im Wohnbereich unbedingt notwendig macht und wenn auch tatsächlich ein Raum entsprechend eingerichtet und genutzt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1993, 91/13/0045, mit weiterem Hinweis).
Keine der beiden Voraussetzungen ist im Beschwerdefall erfüllt: Nach den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde steht dem Mitbeteiligten im Rahmen seiner Ordinationsräumlichkeiten ein entsprechend eingerichtetes Arbeitszimmer zur Verfügung. Das Erfordernis eines weiteren Arbeitszimmers kann mit dem vom Mitbeteiligten im Berufungsverfahren geltend gemachten Umstand einer umfangreichen Fachliteratur auf dem Gebiet der Röntgenologie nicht begründet werden.
Nach den vom Mitbeteiligten im Abgabenverfahren nicht bestrittenen Prüfungsfeststellungen ist der streitgegenständliche Raum in keiner Weise als ausschließlich beruflichen Zwecken dienendes Arbeitszimmer eingerichtet. Vielmehr läßt seine Einrichtung darauf schließen, daß dieser Raum der privaten Lebensführung des Mitbeteiligten zuzuordnen ist. Gerade die Auffassung der belangten Behörde, der Raum diene der Regeneration des Mitbeteiligten, zeigt, daß er zur Privatsphäre des Mitbeteiligten gehört.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130177.X00Im RIS seit
20.11.2000