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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §360 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 93/04/0036Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E gegen die Verfahrensanordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juli 1993, Zl. MBA 18-BA 5.678/92, betreffend Aufforderung nach § 360 Abs. 1 GewO 1973, und gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Jänner 1993, Zl. 315.317/3-III/3/92, betreffend Verfahren gemäß § 79 GewO 1973, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit der Verfahrensanordnung vom 1. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer seitens des Magistrates der Stadt Wien gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, als Inhaber einer näher bezeichneten Betriebsanlage in Wien aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieser Verfahrensanordnung - da der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 und 4 GewO 1973 bestehe - den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand in der Weise herzustellen, daß der gesamte Tankstellenbereich und damit verbunden die Abgabe von Treibstoffen sowie die Vornahme von mit der Inbetriebnahme der betriebsanlagengenehmigungspflichtigen Maschinen (Hebebühnen, Kompressor, Schlagschrauber, Reifenwuchtgerät, Staubsauger) verbundenen Servicetätigkeiten in den beiden an der hinteren Grundstücksgrenze befindlichen Serviceboxen wie auch im Hof zu schließen bzw. die Vornahme der genannten Tätigkeiten zu unterlassen seien.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Jänner 1993 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Juni 1992, mit welchem dem Beschwerdeführer für den Betrieb seiner Betriebsanlage eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde, im Grunde des § 79 GewO 1973 behoben.
Mit der gegen diese behördlichen Erledigungen erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil dadurch der Betrieb des Beschwerdeführers "ruiniert" werde. Er müsse seine Bediensteten entlassen und es werde auch sein Taxiunternehmen gravierend beeinträchtigt, weil er gezwungen sei, mit seinen 32 gewerblich betriebenen Autos fremde Servicestätten und Tankstellen anzufahren. Er sei nicht in der Lage, in kürzester Zeit eine Ersatzsbetriebsstätte zu eröffnen. Der zu erwartende Einkommensverlust sei mit monatlich S 100.000,-- zu veranschlagen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vorliegende, nach § 360 Abs. 1 GewO 1973 ergangene Verfahrensanordnung ist ihrem Wesen nach als nicht weiter sanktionierte Aufforderung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes einem Vollzug nicht zugänglich. Gleiches gilt für den im Rahmen eines amtswegigen Verfahrens nach § 79 GewO 1973 ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20 Jänner 1993. Andere Folgen der Rechtskraft der angefochtenen Erledigungen, die sich nicht aus dem Vollzug des normativen Bescheidabspruches ergeben, können die Zulässigkeit der aufschiebenden Wirkung nicht zur Folge haben (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 9. März 1993, Zl. AW 93/04/0003).
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040034.A00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2011