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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
B-VG Art139 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/03/0165 E 27. Juli 1993Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des D in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Dezember 1992, Zl. 18/83-2/1992, betreffend Übertretung der StVO in Verbindung mit § 1 lit. b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, (weitere Partei: Tiroler Landesregierung) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO in Verbindung mit § 1 lit. b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, schuldig erkannt und bestraft wurde, sowie im Ausspruch über den damit verbundenen Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Dezember 1992 wurde der Beschwerdeführer u.a. schuldig erkannt, am 15. August 1991 um 15,12 Uhr auf der B 312 im Gemeindegebiet von Ellmau als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Motorrades die gemäß § 1 lit. b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, in der Fassung der Verordnung vom 10. März 1992, LGBl. Nr. 20, für Motorräder auf Bundes- und Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 lit. b der bezeichneten Verordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO begangen zu haben.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nur in Ansehung der genannten Übertretung, richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verfassungsgerichtshof hob auf Grund des u.a. aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde an ihn gestellten Antrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. A 22/93, mit Erkenntnis vom 17. Juni 1993, V 25/93, die schon oben zitierte Verordnung der Tiroler Landesregierung als gesetzwidrig auf und sprach weiters aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1993 in Kraft tritt.
Zufolge Art. 139 Abs. 6 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid (Anlaßfall) so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hätte. Die unter Heranziehung der angeführten Verordnung erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche weitere Abschriften des angefochtenen Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993030164.X00Im RIS seit
12.06.2001