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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 1993, Zl. IV-679.220-FrB/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 10. Mai 1993 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, abgewiesen.
Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß bereits mit Bescheid vom 11. Juni 1992 ein der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde erteilter Sichtvermerk für ungültig erklärt worden sei, da sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Dieses Verhalten rechtfertige die Annahme, daß ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Beschwerdeführerin habe keinen Nachweis erbracht, daß sie in Österreich beruflich integriert sei; im übrigen müßten im Hinblick auf die von ihr begangenen Gesetzesverstöße die öffentlichen Interessen höher gewertet werden als die privaten Interessen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, aus diesen Gründen den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Zufolge des § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu untersagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Die Beschwerde räumt ein, daß die Beschwerdeführerin (im Feber 1991) ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit diesem Zeitpunkt, ohne im Besitz eines solchen zu sein (abgesehen von dem kurzen Zeitraum vom 10. März 1992 bis zur Erlassung des Bescheides vom 11. Juni 1992), in Österreich aufhalte.
Bereits die Einreise nach Österreich ohne den erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigte die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1993, Zl. 93/18/0272, m.w.N.). Die belangte Behörde hat demnach zu Recht den zwingenden Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG - der entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Ausübung von Ermessen (§ 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 leg. cit.) keinen Raum läßt - als verwirklicht angesehen. Auch der Beschwerdehinweis auf die §§ 19 und 20 FrG ist verfehlt, da diese Bestimmungen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur bei den Entscheidungen über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung (bei letzterer allein § 19) anzuwenden sind. Im übrigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend die Ansicht vertreten, daß die von der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten - ohnehin schwach ausgeprägten - privaten Interessen in Anbetracht des Gewichts der hier maßgeblichen öffentlichen Interessen jedenfalls zurückzustehen hätten.
3. Bei diesem Ergebnis ist den Verfahrensrügen - Vorwurf der Unterlassung von für die Ermessensübung erforderlichen Ermittlungen, Vorwurf der Nichtberücksichtigung des gesicherten Unterhaltes der Beschwerdeführerin und Vorwurf mangelhafter Begründung in bezug auf die geltend gemachten Privatinteressen - der Boden entzogen.
4. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Da bereits in der Hauptsache entschieden worden ist, erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180319.X00Im RIS seit
20.11.2000