TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/29 93/18/0314

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §1;
AVG §3 Z3;
FrG 1993 §23 Abs1;
FrG 1993 §65 Abs3;
FrG 1993 §68 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der österreichischen Botschaft in Ankara vom 23. Juni 1993, Zl. 3.32.43/2/93, betreffend Versagung einer Wiedereinreisebewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit an die österreichische Botschaft in Ankara (die belangte Behörde) gerichteter Eingabe vom 10. März 1993 hatte der nunmehrige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, den Antrag gestellt, ihm "nach Einholung der Stellungnahme des Bundesministers für Inneres (§ 66 FrG) ... vorläufig einen auf zwei Jahre befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk auszustellen; gemäß § 69 (2) FrG ersuche (er) um die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung".

In dieser Eingabe war darauf hingewiesen worden, daß der Beschwerdeführer am 3. Oktober 1991 von der belangten Behörde einen bis 3. Jänner 1992 befristeten Sichtvermerk erhalten habe. Über seinen Antrag, "meinen Aufenthalt zu verlängern", sei bis heute nicht entschieden worden. Allerdings sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. Februar 1993 über den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe er am 1. März 1993 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und beantragt, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer wohne nach wie vor bei seinen Eltern in Vorarlberg.

2. Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 teilte die belangte Behörde dem Vertreter des Beschwerdeführers folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

Zu Ihrem Antrag vom 10.03.1993 betreffend türk. StA. M teilt Ihnen die Botschaft mit, daß der Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung (erg.: gemäß) §§ 66 Abs. 1 und 68 FrG nicht zugestimmt wird.

Für die Botschaft

(Dr. B)

1. Botschaftssekretär"

3. Durch dieses vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Schreiben erachtet er sich in seinem "Recht verletzt, daß bei Bedachtnahme auf die Sach- und Rechtslage eine Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG erteilt wird". Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist festzuhalten, daß die bekämpfte und vom Beschwerdeführer im Hinblick auf ihren normativen Inhalt zutreffend als Bescheid gewertete Erledigung (oben I.2.), wie aus der Bezugnahme auf § 68 FrG ersichtlich, als eine die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erteilung der beantragten Wiedereinreisebewilligung verneinende (formale) Entscheidung zu qualifizieren ist, die im Grunde des § 70 Abs. 3 leg. cit. einem Rechtsmittelzug nicht unterliegt. Die vorliegende Bescheid-Beschwerde ist demnach zulässig.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 FrG darf der Fremde während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

Nach § 65 Abs. 2 Z. 1 FrG obliegt im Ausland (u.a.) die Erteilung von Wiedereinreisebewilligungen den diplomatischen und den von Berufskonsuln geleiteten österreichischen Vertretungsbehörden. Zufolge des § 65 Abs. 3 leg. cit. kann (u.a.) eine Wiedereinreisebewilligung im Inland nicht erteilt werden.

Im Grunde des § 68 Abs. 1 leg. cit. richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

3. Wenngleich die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht näher begründete, ist dieser Mangel nicht wesentlich. Dies deshalb, weil sie für die Beurteilung ihrer örtlichen Zuständigkeit auf den zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehenden Aufenthaltsort des Beschwerdeführers abzustellen und diesbezüglich unter Zugrundelegung des bei ihr gestellten Wiedereinreisebewilligungs-Antrages vom 10. März 1993 davon auszugehen hatte, daß der Beschwerdeführer zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Türkei aufhältig sei, er vielmehr "nach wie vor" bei seinen Eltern in Vorarlberg wohne. Damit aber verneinte die belangte Behörde ihre örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der begehrten Bewilligung an den Beschwerdeführer zu Recht.

4. Wenn dagegen in der Beschwerde eingewendet wird, daß im Hinblick auf § 65 Abs. 3 FrG, wonach eine Wiedereinreisebewilligung im Inland nicht erteilt werden könne, die österreichische Vertretungsbehörde im Heimatland des Beschwerdeführers hiefür zuständig sei, da er "zuletzt in der Türkei (es folgt die genaue Anschrift) gewohnt (hat)", so verkennt er, daß § 68 Abs. 1 FrG für die örtliche Zuständigkeit als Anknüpfungspunkt nicht den "zuletzt" im Ausland bestehenden Aufenthalt des Fremden, sondern allein den - im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegebenen - "Aufenthalt" im Ausland vorsieht. Wenn und solange der Fremde im Ausland keinen Aufenthalt hat, er sich vielmehr ungeachtet eines Aufenthaltsverbotes (aus welchen Gründen auch immer) in Österreich aufhält, besteht für ihn mangels einer hiefür örtlich zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 1 iVm § 65 Abs. 3 FrG) keine rechtliche Möglichkeit, eine Wiedereinreisebewilligung zu erlangen. Jeder anderen Auslegung würde schon der Wortsinn des "Wiedereinreisen-Dürfens" (§ 23 Abs. 1 FrG) entgegenstehen.

5. Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (und damit auch ohne Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung) abzuweisen.

Schlagworte

örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180314.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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