TE Vwgh Beschluss 1993/7/29 93/18/0291

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Veröffentlicht am 29.07.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb idF 1988/685;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des E in B, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes in einer Beschwerdesache betreffend eine paßrechtliche Angelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer behauptet in der mit 11. Juni 1993 datierten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, er habe am 21. Mai 1992 rechtzeitig eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres Zl. 9.518.122/26-III/12/91, mit dem die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 18 Abs. 1 lit. c Paßgesetz 1969 versagt worden sei, eingebracht.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 lit. b B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gegen die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes räumt das Gesetz eine Beschwerde nicht ein, weshalb die vorliegende Beschwerde schon deshalb mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Im übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß eine Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des Bundesministers für Inneres beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingelangt ist. Wie einer im hg. Beschwerdeakt Zl. 92/18/0413 erliegenden, unter anderem als Ergänzung zu der am 21. Mai 1992 eingebrachten Beschwerde gegen den Bundesminister für Inneres wegen Ausstellung eines Reisepasses bezeichneten Eingabe entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer - seiner Auffassung nach - am 21. Mai 1992 innerhalb der gesetzlichen Frist eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 1992, B 668/92-7, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Eine Beschwerde lag dem Verfassungsgerichtshof offenbar nicht vor; jedenfalls wurde dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde gegen den genannten Bescheid abgetreten.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180291.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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