Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen Verwaltungsübertretung nach dem Wr Tierschutz- und TierhalteG infolge Betreten auf frischer Tat und mangelnder Ausweisleistung; Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich der vor der Festnahme vorgenommenen Amtshandlungen und der verspäteten EntlassungSpruch
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 15. November 1988 von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien um 9.50 Uhr festgenommen und bis 10.05 Uhr angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher insoweit abgewiesen, im übrigen aber zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit S 25.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. E T beantragt mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, sie sei durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "am 15.11.1988 von 9.30 Uhr bis 10.15 Uhr durch rechtswidrig und schuldhaft erfolgte Festnahme und Anhaltung in ihren Rechten gemäß Art5 MRK und Art8 StGG verletzt" worden.
In der Beschwerde wird der Sache nach im wesentlichen
vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei mit ihren Hunden am
15.11.1988 gegen 9.30 Uhr aus ihrer Wohnung in 1130 Wien zum
Geschäft der Firma A in 1130 Wien gegangen. Ihre beiden Hunde habe
sie ohne Beißkorb und nicht angeleint auf dem Gehsteig vor dem
Geschäft zurückgelassen. Zirka zwei Minuten nach Betreten des
Geschäftes habe die Beschwerdeführerin dieses wieder verlassen und
vor dem Geschäft bei ihren beiden Hunden einen Wachebeamten mit der
Dienstnummer ... angetroffen, der sie aufgefordert hätte, die
beiden Hunde an die Leine zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe
dem Beamten geantwortet, sie wohne im Haus ... und habe wegen der
geringen Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Geschäft die Leinen für die Hunde nicht mitgenommen. Daraufhin habe der Wachebeamte die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich auszuweisen. Die Beschwerdeführerin habe zwar keinen Lichtbildausweis bei sich gehabt, sie habe dem Wachebeamten jedoch ihren Namen und ihre Adresse bekanntgegeben. Der Wachebeamte habe jedoch erklärt, wenn sich die Beschwerdeführerin nicht ausweisen könne, müsse er sie festnehmen bis sie ihm ihre Identität nachgewiesen hätte. Auf die Bemerkung der Beschwerdeführerin, daß dies "ein Witz" sein müsse, habe der Beamte geantwortet, dies sei kein Witz, er müsse die Beschwerdeführerin jetzt festnehmen. Hierauf habe der Beamte die Beschwerdeführerin am rechten Oberarm erfaßt und erklärt, sie müsse nun mit ihm auf das Wachzimmer ... mitkommen. Die Beschwerdeführerin habe den Wachebeamten aufgefordert, seine Hand von ihrem rechten Oberarm wegzunehmen, und bemerkt, sie könne nicht mitgehen, da die beiden Hunde sonst frei herumlaufen würden. Daraufhin sei der Beamte "ohne ersichtlichen Grund von der Beschwerdeführerin weggelaufen", worauf diese mit ihren beiden Hunden in ihre Wohnung gegangen sei, um ihren Reisepaß zu holen.
Als sie ihre Wohnung wieder verlassen habe, habe der Wachebeamte im
Stiegenhaus bereits auf sie gewartet. Obwohl die Beschwerdeführerin
dem Beamten ihren Reisepaß geöffnet vorgewiesen habe, habe dieser
neuerlich die Festnahme ausgesprochen, die Beschwerdeführerin
wiederum am rechten Oberarm erfaßt und sie derart auf das
Wachzimmer ... geführt.
Im Wachzimmer ... hätten zwei Wachebeamte Dienst versehen. Von
einem dieser Beamten nach dem Grund ihres Erscheinens befragt, habe
die Beschwerdeführerin erklärt, sie sei vom Beamten mit der
Dienstnummer ... soeben festgenommen worden. Sie habe hierauf
diesem Beamten den Geschehensablauf erzählt; insbesondere habe sie nachdrücklich darauf hingewiesen, daß sie sich bereits durch Vorweisung des geöffneten, gültigen Reisepasses ausgewiesen hätte. Nach einem Telefonat habe der "dritte" Wachebeamte der Beschwerdeführerin erklärt, daß die Angelegenheit erledigt sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin das Wachzimmer ... um
10.15 Uhr verlassen.
2. Die - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bundespolizeidirektion Wien als belangte Behörde legte den Verwaltungsakt (AZ Pst 7192-Hg/88) vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig ab- bzw. zurückzuweisen.
In der Gegenschrift wird der beschwerdegegenständliche Sachverhalt folgendermaßen dargestellt:
Der Sicherheitswachebeamte Insp. Ü habe am 15.11.1988 gegen
9.45 Uhr in Wien 13 am Gehsteig drei Hunde ohne Maulkorb und nicht
angeleint herumlaufen gesehen. Er habe die Beschwerdeführerin, die
eben aus einem Geschäft kam, als vermutliche Verwahrerin
beanstandet. Diese habe entgegnet, daß sie die Hunde seit Jahren
frei laufen lasse und einen Beißkorb für unnötig halte. Als Insp. Ü
ein Organmandat auszustellen beabsichtigte, habe die
Beschwerdeführerin mit der Bemerkung, daß sie das Ganze für einen
Scherz halte, die Bezahlung verweigert. Der Wachebeamte habe
daraufhin zur Aufnahme einer Anzeige die Beschwerdeführerin zur
Ausweisleistung aufgefordert. Dies sei von der Beschwerdeführerin
ebenso abgelehnt worden, wie die Nennung ihres Namens. Da der
Wachebeamte eine "Ausweitung der Amtshandlung" befürchtet habe und
ohne Funkgerät unterwegs war, habe er von einem nahen
Friseurgeschäft aus das Wachzimmer ... telefonisch um Unterstützung
ersucht. Die Beschwerdeführerin habe sich inzwischen entfernt, der
Beamte habe sie jedoch aus dem Haus ... herauskommen sehen. Er habe
sie daraufhin neuerlich zur Ausweisleistung aufgefordert, in der
Annahme, die Beschwerdeführerin hätte in der Zwischenzeit ein
Dokument geholt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch wiederum alle
Auskünfte verweigert. Insp. Ü habe daher um 9.50 Uhr die Festnahme
gemäß §35 lita VStG 1950 (wiederverlautbart mit BGBl. 1991/52
mit dem Titel VStG) ausgesprochen und die Beschwerdeführerin, die
sich "gelinde" geweigert habe, durch leichtes Erfassen am Oberarm
zum Wachzimmer ... eskortiert.
Erst im Wachzimmer ... habe die Beschwerdeführerin plötzlich
ihren Reisepaß aus der Jacke gezogen und den Beamten vorgewiesen.
Sie sei daraufhin um 10.05 Uhr entlassen worden.
Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes führt die belangte Behörde insbesondere aus, daß die Beschwerdeführerin vom einschreitenden Wachebeamten bei Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß §13 Abs1 iVm §28 Abs2 Z3 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. 1987/39, auf frischer Tat betreten worden, ihre Festnahme gemäß §35 lita VStG 1950 daher wegen ihrer Weigerung, sich auszuweisen, rechtmäßig gewesen sei.
II. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin E T als Partei sowie der Sicherheitswachebeamten Insp. C Ü, Insp. B K und Insp. M V als Zeugen im Rechtshilfeweg sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt AZ Pst 7192-Hg/88 der Bundespolizeidirektion Wien.
2. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der Ausführungen in der Gegenschrift und des durchgeführten Beweisverfahrens nimmt der Verfassungsgerichtshof folgenden - für die rechtliche Beurteilung der Beschwerde wesentlichen - Sachverhalt als erwiesen an:
Die Beschwerdeführerin ist Halterin von drei Hunden, die sie am
15. November 1988 um ca. 9.40 Uhr vor dem Haus ..., 1130 Wien,
während eines Einkaufs auf dem Gehsteig ohne Maulkorb und nicht
angeleint zurückgelassen hat. Der Wachebeamte Insp. C Ü forderte
die - zu ihren Hunden zurückgekehrte - Beschwerdeführerin auf, die
Hunde an die Leine zu nehmen. Da die Beschwerdeführerin keine
Leinen bei sich hatte, forderte Insp. Ü sie zur Ausweisleistung
auf. Die Beschwerdeführerin hatte auch keinen Lichtbildausweis bei
sich. Nachdem Insp. Ü der Beschwerdeführerin die Festnahme
angedroht hatte, ging er in ein naheliegendes Geschäft, um im
Wachzimmer ... telefonisch Unterstützung anzufordern. Die
Beschwerdeführerin ging inzwischen in ihre Wohnung ..., 1130 Wien,
um ihren Reisepaß zu holen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre
Wohnung wieder verlassen hatte, wurde sie von Insp. Ü beim Haustor
des Hauses ... neuerlich zur Ausweisleistung aufgefordert. Da die
Beschwerdeführerin schon entschlossen war, das Wachzimmer ...
aufzusuchen, verweigerte sie die Ausweisleistung. Insp. Ü sprach um
9.50 Uhr die Festnahme aus und erfaßte die Beschwerdeführerin kurzfristig am rechten Oberarm. Die Beschwerdeführerin folgte dem Wachebeamten zum Wachzimmer ..., ohne Widerstand zu leisten. Im Wachzimmer wies die Beschwerdeführerin dem dort anwesenden Wachebeamten Insp. M V ihren Reisepaß vor. Insp. V entließ die Beschwerdeführerin nach Aufnahme ihrer Personalien um 10.05 Uhr; er erstattete gegen die Beschwerdeführerin Anzeige wegen Verwaltungsübertretungen nach §13 Abs1 Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. 1987/39, sowie nach ArtVIII (Lärmerregung) und ArtIX Abs1 (Störung der Ordnung) EGVG 1950 (wiederverlautbart mit BGBl. 1991/50 mit dem Titel EGVG).
3. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im wesentlichen auf die Zeugenaussage des Wachebeamten Insp. Ü, an der zu zweifeln der Verfassungsgerichtshof umso weniger Anlaß hatte, als die Aussagen der Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Rechtshilfevernehmung vor dem BG Hietzing in mehreren Punkten (so etwa der Zahl ihrer frei herumlaufenden Hunde, dem Zeitpunkt der Festnahme, ihrer Überstellung in das Wachzimmer und dem Ort des Vorweisens ihres Reisepasses) von ihren Beschwerdeausführungen abweichen. Insbesonders sagte die Beschwerdeführerin anläßlich ihrer Rechtshilfevernehmung vor dem BG Hietzing auch aus, daß sie - nachdem sie den Reisepaß aus ihrer Wohnung geholt hatte - entschlossen war, "auf das Kommissariat zu gehen, um die Sache zu klären".
III. In rechtlicher Hinsicht beurteilt der Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Sachverhalt wie folgt:
1. Die Festnahme der Beschwerdeführerin um 9.50 Uhr einschließlich ihrer Überstellung in das Wachzimmer ... und Anhaltung bis zu ihrer Entlassung um 10.05 Uhr bildet einen Verwaltungsakt, der in Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde und der - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG in der Fassung vor der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden konnte. Da das gegenständliche Verfahren am 1. Jänner 1991 bereits anhängig war, ist es gemäß ArtIX Abs2 der genannten Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Die Beschwerde ist sohin insoweit zulässig.
Soweit in der Beschwerde auch das Verhalten eines Sicherheitswachebeamten von 9.30 Uhr bis 9.50 Uhr und die verspätete Entlassung um 10.15 Uhr angefochten wird, war sie hingegen zurückzuweisen, weil gemäß den Sachverhaltsfeststellungen des Verfassungsgerichtshofes die Festnahme der Beschwerdeführerin erst um 9.50 Uhr und ihre Entlassung schon um 10.05 Uhr erfolgte, und die in der sonstigen Zeit vorgenommenen Amtshandlungen des Sicherheitswachebeamten keine unmittelbare Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, die einer Anfechtung aufgrund der genannten verfassungsrechtlichen Vorschriften zugänglich war. Insoweit ist die Beschwerde sohin als unzulässig zurückzuweisen.
2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie jedoch nicht begründet.
a. Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 1862/87, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 1867/142, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt wurde und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz galt, und das gemäß Art8 Abs4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 1988/684, auf das vorliegende Verfahren anzuwenden ist, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.
§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Fällen (Z1 bis 3; vor der Wiederverlautbarung mit BGBl. 1991/52 lita bis c) ua. zwingend voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat verüben und bei Begehung des Deliktes betreten werden; die erste dieser beiden Bedingungen ist schon dann erfüllt, wenn das Behördenorgan die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund (= vertretbarerweise) annehmen konnte (s. VfSlg. 4143/1962, 11593/1988).
Die Vorschrift des §35 lita VStG 1950 läßt eine Festnehmung unter den schon umschriebenen Voraussetzungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde nur dann zu, wenn der Betretene "dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist".
b. Der einschreitende Sicherheitswachebeamte Insp. Ü konnte jedenfalls vertretbarerweise annehmen, daß die Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß §28 Abs2 Z3 iVm §13 Abs1 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. 1987/39, begangen hat, weil sie als Verwahrerin von Hunden ihrer Verpflichtung nicht nachkam, diese auf einer öffentlichen Straße entweder mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen. Da ferner die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zum Nachweis ihrer Identität nicht rechtzeitig nachkam, war der Wachebeamte ermächtigt, gemäß §20 Abs1 Z2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. 1987/39, die Beschwerdeführerin in Anwendung der Vorschrift des §35 lita VStG 1950 festzunehmen.
War aber die (Tat-)Beurteilung als Verwaltungsübertretung
vertretbar und lag - wie hier - infolge Betretung auf frischer Tat
und mangelnder Ausweisleistung (unter den näheren Voraussetzungen
des §35 lita VStG 1950) der geltend gemachte Festnehmungsgrund
vor - die Beschwerdeführerin war dem Polizeibeamten unbekannt und
wies ihren Reisepaß vorerst nicht vor - so entsprach die bekämpfte
Amtshandlung (Festnehmung) dem Gesetz. Da die Beschwerdeführerin
unmittelbar nach Nachweis ihrer Identität am Wachzimmer ... um
10.05 Uhr wieder entlassen wurde, ist weder durch die Festnehmung
noch durch die Anhaltung im Wachzimmer ... das - hier
ausschließlich in Betracht kommende - verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit verletzt worden. Da auch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm nicht in Betracht kommt, war die Beschwerde abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG 1953.
Diese Entscheidung konnte der Verfassungsgerichtshof in einer der Norm des §7 Abs2 litc VerfGG 1953 genügenden Zusammensetzung gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung treffen.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Hunde, Tierhaltung, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1860.1988Dokumentnummer
JFT_10089774_88B01860_00