TE Vwgh Erkenntnis 1993/8/5 93/14/0057

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §163;
BAO §184;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N in E, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 2. Februar 1993, Zl. 10/13/5-BK/Hö-1992, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1984 bis 1988 sowie Gewerbesteuer 1984, 1986 bis 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berufungen des Beschwerdeführers, der auch Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel (Ankauf von Häusern, Umwandlung in Eigentumswohnungen und deren Verkauf) bezog, gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1984 teilweise stattgegeben, die Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 1985 abgewiesen, die angefochtenen Bescheide abgeändert, der Berufung gegen den Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1986 und 1987 teilweise stattgegeben, ebenso der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1988 und die Berufung gegen den Einkommen- und Gewerbesteuerbescheid 1988 abgewiesen. Die Entscheidung betreffend Einkommensteuer 1988 erfolgte vorläufig gemäß § 200 Abs 1 BAO. Die belangte Behörde stellte die Bemessungsgrundlagen und setzte die Abgaben fest. Der Entscheidung wurde wegen formeller und gravierender materieller Buchhaltungsmängel eine Schätzung zugrunde gelegt. Die Voraussetzung für einen Verlustvortrag (§ 18 Abs 1 Z. 4 EStG 1972) bzw. eine Kürzung um Fehlbeträge (§ 6 Abs 3 GewStG) wurde verneint. Eine Fensterlieferung anerkannte die belangte Behörde nicht als Erhaltungsaufwand, sondern qualifizierte sie als Herstellungsaufwand mit der Folge, daß die in der Rechnung enthaltene Vorsteuer gemäß § 12 Abs 3 Z. 2 UStG wegen des Zusammenhanges mit den gemäß § 6 Z. 9 lit. a UStG steuerfreien Umsätzen des Grundstückshandels nicht zum Abzug zugelassen wurde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, nicht auf Grund einer Schätzung, sondern nur auf Grund seiner "ordnungsgemäßen Buchhaltung" zu den genannten Steuern veranlagt zu werden. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Vorwurf, aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung sei nicht ersichtlich, welche Rechtsmittel mit dieser erledigt worden seien, ist unrichtig. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich eindeutig, welche Rechtsmittel erledigt wurden. In ihm sind nämlich die Bescheide erster Instanz, gegen die sich die Berufungen richteten, die mit der Entscheidung erledigt werden, durch Anführung der Abgabenart und des Abgabenjahres identifiziert.

Die unter dem Beschwerdegrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit vorgetragene Behauptung, beim Grundstückshandel wären "für die Jahre 1984 - 1988" aus dem "Kauf der einzelnen Objekte aufgelaufene Verluste" entstanden, die 1988 erstmals zu einem Verlustvortrag geführt hätten, sodaß in diesem Jahr "keine Einkommens- und Gewerbesteuer angefallen wäre", ist ausgehend von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG der Prüfung dieses Beschwerdegrundes zugrunde zu legen hat, verfehlt. Die Einkünfte (Erträge) aus Gewerbebetrieb waren, wie die belangte Behörde festgestellt hat, nur 1986 und 1987 negativ und dies wieder nur in einem solchen Ausmaß, daß sie durch Gewinne aus anderen Einkunftsarten bzw. durch Hinzurechnungen gemäß § 7 GewStG ausgeglichen wurden. Es blieben daher für 1988 schon deshalb keine Beträge zum Abzug im Sinne des § 18 Abs 1 Z. 4 EStG 1972 bzw. zur Kürzung gemäß § 6 Abs 3 GewStG übrig.

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, daß die Umsatzsteuervoranmeldung für 1986 hinsichtlich des Objektes in der Wiedner Hauptstraße in Höhe von S 664.990,05 (richtig: S 664.919,50, vgl. Seite 2 der Berufung vom 14. Februar 1992 betreffend Umsatzsteuer) falsch sei; aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, daß die von der Verwaltungskanzlei übermittelten Abrechnungen der ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde gelegt worden seien. Die von der belangten Behörde aufgezeigte Diskrepanz lasse sich dadurch erklären, daß bei der Abrechnung der Erlöse lediglich der Reinerlös (Ertrag abzüglich Aufwand) angesetzt worden sei.

Die belangte Behörde hat sich mit der erwähnten Diskrepanz im angefochtenen Bescheid ausführlich befaßt (Seite 26/27) und die Notwendigkeit der Schätzung mit der ungenügenden Aufklärung durch den Beschwerdeführer begründet. Dagegen trägt der Beschwerdeführer ebensowenig Überzeugendes vor wie gegen die Höhe der Schätzung selbst.

Zur Fensterlieferung wurde von der belangten Behörde festgestellt, daß es sich im Hinblick auf die hohe Zahl (einige 100 Stück) nicht um notwendige laufende Reparaturen am Haus Simmeringer Hauptstraße oder an anderen Objekten gehandelt haben könne. Es handle sich um einen im Zug der beabsichtigten "Parifizierung und Veräußerung von Eigentumswohnungen" getätigten Herstellungsaufwand. Ausgehend von dieser Feststellung, der der Beschwerdeführer bloß die nicht näher begründete Behauptung entgegenstellt, die Fensterreparatur sei als notwendiger Erhaltungsaufwand zu werten, erweist sich die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde als zutreffend. Da die Fensterlieferung mit dem Grundstückshandel im Zusammenhang stand, besteht aus den bereits oben genannten, von der belangten Behörde herangezogenen rechtlichen Gründen kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Auch mit seiner Behauptung, die Buchhaltung sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß, es hätten nur aus Fehlbuchungen und kleineren Rechenfehlern resultierende Abweichungen bestanden, weicht der Beschwerdeführer von dem durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhalt ab, ohne eine relevante Rechtsverletzung nachzuweisen, die zu dieser Feststellung geführt habe. Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, für eine Festsetzung der Abgaben auf Grund einer Schätzung wäre kein Raum gewesen, ist daher verfehlt:

Die belangte Behörde hat aus den zwischen eineinhalb und dreieinhalb Jahren liegenden Verspätungen der Fertigstellung der Jahresabschlüsse (Umstellungsschwierigkeiten in der EDV-Buchhaltung, EDV-Programmfehler, massive Schwierigkeiten infolge Umstellung der Buchhaltung auf EDV) den Schluß gezogen, daß keine laufende Verbuchung der Geschäftsfälle vorgelegen sei und die Aufzeichnungen nicht zeitgerecht erfolgt seien. Eine Unrichtigkeit dieses Schlusses hat der Beschwerdeführer weder behauptet, noch nachgewiesen. Außerdem stellte die belangte Behörde fest, daß die Entgelte der Umsatzsteuerjahreserklärungen von den Entgelten laut Buchhaltung abwichen, daß die Entgelte des Hauses Wiedner Hauptstraße nur teilweise verbucht worden seien und die abzugsfähigen Vorsteuern laut Jahreserklärungen von der Buchhaltung in allen Jahren abwichen. Eine Aufklärung dieser Abweichungen sei vielfach nicht möglich gewesen oder durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Außerdem weise die Buchhaltung "insbesondere im Bereich der Verbuchung von Grundstücken, von Krediten und deren Aufwendungen und den sogenannten Rückstellungen als betriebliche Vermögensbestandteile gravierende materiell-rechtliche Fehler auf".

Geht man von diesem Sachverhalt aus, so war es nicht rechtswidrig, die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in einem solchen Ausmaß als formell und materiell unrichtig zu bezeichnen, daß sie die Vermutung ordnungsgemäßer Führung nicht für sich hätten und der Erhebung der Abgaben nicht zugrundegelegt werden dürften (§ 163 BAO). Die belangte Behörde mußte daher die Schätzung gemäß § 184 BAO für erforderlich ansehen, um die Abgabenbemessungsgrundlagen zu ermitteln.

Dem angefochtenen Bescheid haftet daher keine inhaltliche Rechtswidrigkeit an.

Unter dem Beschwerdegrund einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet der Beschwerdeführer ohne jede weitere Begründung, die Schätzung wäre rechtlich verfehlt gewesen und die belangte Behörde hätte, nachdem der Erstbehörde bei der Steuerbemessung erhebliche Fehler unterlaufen seien, die Ermittlung des Sachverhaltes selbst vornehmen müssen; daraus hätte sich ergeben, daß eine ordnungsmäßige Buchhaltung vorliege und die vorgelegten Abgabenerklärungen der Bemessung der Steuerschuld zugrunde zu legen gewesen wären.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Der Beschwerdeführer führt nicht an, mit Hilfe welcher aussichtsreicher Verfahrensschritte die belangte Behörde zur Überzeugung hätte gelangen können, daß den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers die von ihr an Hand der Aktenlage festgestellten formellen und materiellen Mängel nicht anhaften.

Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit vor, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140057.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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