TE Vwgh Beschluss 1993/8/5 93/14/0041

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Veröffentlicht am 05.08.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in den Beschwerdesachen des E in M sowie der B, C und D in R als eingeantwortete Erben nach dem 1987 verstorbenen R, alle vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Gewinnfeststellung für das Jahr 1986 sowie Gewinnfeststellung für das Jahr 1987, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen von 6.070 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat vor Einleitung der Vorverfahren den Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 15. April 1993, 1/23/2-BK/F-1993, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Die Beschwerdeführer wurden damit nach ständiger hg Rechtsprechung klaglos gestellt. Sie haben von der ihnen eröffneten Möglichkeit, sich zur Klaglosstellung zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

Das Verfahren über die (wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen) Säumnisbeschwerden war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Die belangte Behörde hat weder einen Fall des § 55 Abs 2 VwGG dargetan noch läßt sich der Aktenlage entnehmen, daß die Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Parteien zurückzuführen wäre (§ 55 Abs 3 VwGG). Die Beschwerdeführer haben demnach Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art I A 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl Nr 104/1991.

Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens beruht auf folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführer haben die Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht über ihre Berufungen in zwei, für jedes Abgabenjahr getrennt überreichten und im wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdeschriftsätzen geltend gemacht. Weder das Vorbringen der Beschwerdeschriftsätze noch die sonstige Aktenlage bieten Anhaltspunkte dafür, daß die Einbringung jeweils gesonderter Beschwerden zur Durchsetzung der Entscheidungspflicht notwendig oder auch nur zweckmäßig gewesen wäre. Es treffen für die Beurteilung des den Beschwerdeführern zustehenden Aufwandersatzes demnach die gleichen Erwägungen zu, aus denen der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1993, 92/14/0102 bis 0120, 0122, in einem vergleichbaren Fall die mehrfache Zuerkennung des geltend gemachten Aufwandes abgelehnt hat. Gemäß § 43 Abs 2 und 8 VwGG wird auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.

In Ergänzung der Begründung dieses Beschlusses wird folgendes ausgeführt: Analoge Anwendung der §§ 52 und 53 VwGG, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 26. Jänner 1993 ausgeschlossen hat, verbietet sich wegen der unterschiedlichen Sachlage. Analogie könnte nur in der Weise erfolgen, daß anstelle des Abstellens auf Verwaltungsakte auf die von der Partei im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge abgestellt werden müßte. Die Verbindung mehrerer trennbarer Absprüche in einem Verwaltungsakt (Bescheid) durch die Behörde ist an die Regeln des Verfahrensrechtes (Pflicht zur zweckmäßigen und kostensparenden Verfahrensgestaltung) gebunden. Vergleichbare Regeln für die Notwendigkeit der Verbindung oder Trennung von Anträgen durch die Parteien bestehen hingegen nicht.

Das Fehlen einer gesetzlichen Pflicht zur Verbindung von Säumnisbeschwerden schließt eine Prüfung der Notwendigkeit der Einbringung getrennter Beschwerden im Zusammenhang mit dem Aufwandersatzrecht nicht aus. Diese Notwendigkeitsprüfung hat auf die konkreten Beschwerdeschriftsätze abzustellen, daher auch auf deren Inhalt und nicht auf den Inhalt, den derartige Beschwerden haben sollten. Auf die Darstellung des Sachverhaltes, der in einer Säumnisbeschwerde geboten wäre, kommt es daher nicht an.

Die Beschwerdeführer haben den mit der Einbringung gesonderter Säumnisbeschwerden verbundenen Mehraufwand daher selbst zu tragen, sodaß ihnen der Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand nur einmal und der Ersatz des Stempelgebührenaufwandes nur für drei Ausfertigungen eines Beschwerdeschriftsatzes zusteht. Zur Glaubhaftmachung des Ablaufes der Frist des § 27 VwGG bedurfte es der Vorlage der jeweiligen Berufungsschriftsätze, jedoch lediglich einer Ausfertigung der Sammelbestätigung über die Einbringung der Berufungen. Es war auch nur die Vorlage einer Ausfertigung der Einantwortungsurkunde erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140041.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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