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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §34 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des X in Grieskirchen gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. April 1993, Zl 145/2-5/K-1993, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Rechtsfrage strittig, ob die vom Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen für ein Studium der Rechtswissenschaften seines Sohnes in Innsbruck anzuerkennen sind.
Die belangte Behörde verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung mit der Begründung, daß im Einzugsbereich des Wohnortes des Beschwerdeführers, Grieskirchen, nämlich in Linz, eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit bestehe.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der Aufwendungen für das Studium seines Sohnes als außergewöhnliche Belastung verletzt und beantragt dessen Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von S 1.500,-- pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommen, daß zwischen Grieskirchen und Linz eine regelmäßige Bahnverbindung bestehe (Fahrtdauer teilweise nur 35 Minuten), wobei die letzte Heimfahrmöglichkeit am Abend auch noch nach 22 Uhr bestehe, sodaß auch etwaige Abendveranstaltungen an der Universität noch besucht werden könnten. Vom Bahnhof Linz sei die Universität mit der Straßenbahn erreichbar.
Demgegenüber wurde in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan, daß an der Universität Linz einerseits tatsächlich bestimmte Lehrveranstaltungen, deren Besuch zum sinnvollen Studium der Rechtswissenschaften notwendig ist, ausschließlich am Abend abgehalten werden und die andererseits so spät enden, daß die letzte Heimfahrmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr genützt werden könne. Mit seinem Vorbringen, der letzte Regionalzug erreiche Grieskirchen um 22,37 Uhr, Abfahrt in Linz um 20,53 Uhr, bzw selbst bei Benützung des D-Zuges 490 ab Linz bis Wels müsse man schon um 21,50 Uhr abfahren, wurde nämlich - unabhängig davon, ob der Regionalzug für eine Fahrstrecke von 45 km tatsächlich 104 Minuten benötigt - nicht konkret behauptet, bei einem dieser Züge handle es sich um die letzte von der belangten Behörde angesprochene Heimfahrmöglichkeit nach 22,00 Uhr.
Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, es könne nicht im öffentlichen Interesse liegen, wenn die Studiendauer durch eine Belastung mit täglichem Pendeln im Ausmaß von insgesamt vier Stunden verlängert werde, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Abgesehen davon, daß das Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der unwidersprochen gebliebenen Möglichkeit, Linz (von Grieskirchen) mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn) innerhalb von 35 Minuten zu erreichen, keinen Anhaltspunkt für "ein tägliches Pendeln im Ausmaß von insgesamt vier Stunden" bietet, hat die belangte Behörde nicht behauptet, eine bestimmte Belastung mit täglichem Pendeln liege im öffentlichen Interesse. Die belangte Behörde hat vielmehr eingeräumt, daß ein tägliches Pendeln mit Unbequemlichkeiten verbunden ist und ein Wohnen am Studienort für den Studenten von Vorteil sein mag. Die Zurücklegung der Strecke zwischen Grieskirchen und Linz sei jedoch unter Berücksichtigung der gegebenen Verkehrsmöglichkeiten für einen Studenten nicht unzumutbar. Daß die belangte Behörde mit dieser Beurteilung des von ihr angenommenen und vom Beschwerdeführer substantiiert nicht bestrittenen Sachverhaltes die Rechtslage verkannt hätte, insbesondere weil die Linzer Universität nicht im Einzugsbereich von Grieskirchen liege, kann daher nicht gefunden werden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140102.X00Im RIS seit
20.11.2000