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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 28. Jänner 1992, GZ 6/3-3034/91-08, betreffend Umsatzsteuer 1989, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Universitätsassistent an der medizinischen Fakultät einer Universität. Für das Jahr 1989 legte er dem Finanzamt eine "Steuerbescheinigung" über die als Lehrbeauftragter erzielten Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer S 73.843,--) vor. In dem weiters vorgelegten Lohnzettel über seine Bezüge als Universitätsassistent waren anmerkungsweise "einkommensteuerpflichtige Nebengebühren" in Höhe von S 26.568,-- ausgewiesen.
Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer für 1989 wurden - neben den auf der "Steuerbescheinigung" ausgewiesenen Umsätzen - auch die letztgenannten "Nebengebühren" der Umsatzsteuer unterzogen. Nach der Begründung des Umsatzsteuerbescheides 1989 sei davon auszugehen, daß diese Nebengebühren für nichtremunerierte Lehraufträge (Prüfungstaxen) bezahlt worden seien.
In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1989 wurde die Auffassung vertreten, es handle sich bei den am Lohnzettel gesondert ausgewiesenen Beträgen um Gebühren "aus dienstpflichtigen Tätigkeiten" wie Prüfungstaxen aus Diplomprüfungen und Rigorosen sowie um Kollegiengeldabgeltungen für dienstpflichtig abzuhaltende und damit nichtremunerierte Lehraufträge.
Auf ein entsprechendes Ersuchen der belangten Behörde wurde von der Quästur der Universität mitgeteilt, die Nebengebühren seien für die Abhaltung der Lehrveranstaltungen "Einführung - Physik Praktikum", "Pflichtpraktikum Physik", "NMR-Medizin" und "Med. Physik (Kernspinresonanz)", insgesamt sechs Semesterwochenstunden, bezogen worden. Der Beschwerdeführer sei mit der Abhaltung der Lehrveranstaltungen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 lit. c in Verbindung mit § 38 Abs. 4 Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) betraut worden. Hiefür gebühre eine Kollegiengeldabgeltung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen handle es sich nicht um eine verantwortliche Mitarbeit als Universitätsassistent im Sinne des § 58 Abs. 8 Gehaltsgesetz.
In einer Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es gehöre zu seinen Dienstpflichten, zu 35 - 40 % seiner Dienstzeit in der Lehre tätig zu sein. Da eine Lehrtätigkeit für nicht habilitierte Universitätsassistenten im Rahmen einer mitverantwortlichen Tätigkeit nur in der Zeit von 8 - 16 Uhr möglich sei, die gegenständlichen Lehrveranstaltungen aber aus Platz- und Termingründen außerhalb dieser Zeit erfolgen mußten, sei eine Lehrtätigkeit nur über remunerierte oder nicht remunerierte Lehraufträge möglich.
In der von der belangten Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, ihm sei ein remunerierter Lehrauftrag im Ausmaß von vier Wochenstunden erteilt worden. Die Einnahmen daraus seien unbestrittenermaßen der Umsatzsteuer unterzogen worden. Die vier Wochenstunden seien nach Kenntnis des Beschwerdeführers das Höchstausmaß für remunerierte Lehraufträge. Die restliche Zeit werde mit nichtremunerierten Lehraufträgen ausgefüllt; hiefür werde eine Entlohung in Form von Kollegiengeldern ausbezahlt, was auf den engen Konnex mit dem Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hinweise. Diese Stunden würden auch ausschließlich innerhalb seiner Dienstzeit abgehalten. Die nichtremunerierten Lehraufträge könnten nicht vom Beschwerdeführer, sondern nur vom Institutsvorstand beantragt werden, was auf das Fehlen der unternehmerischen Komponente hinweise.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat darin die Auffassung, die Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers werde unabhängig von seinem Dienstverhältnis ausgeübt. Zur Begründung verwies die belangte Behörde insbesondere auf die Stellungnahme der Quästur der Universität.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1972 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Ein Dienstverhältnis eines Lehrbeauftragten ist - ausnahmsweise - dann anzunehmen, wenn der Lehrbeauftragte fest in dem Betrieb eines Hochschulinstitutes eingegliedert und dort gleich den anderen am betreffenden Institut als Arbeitnehmer beschäftigten Personen tätig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1988, 87/13/0227, 87/13/0242). Ist die zeitliche und örtliche Bindung des Lehrbeauftragten an eine bestimmte Arbeitsstätte und seine Abhängigkeit vom Institutsbetrieb bereits so groß, daß sie sich faktisch nicht mehr von der eines Dienstnehmers unterscheidet, so ist sie auch steuerlich nicht anders zu beurteilen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. April 1964, 922/63, Slg. Nr. 3056/F).
Den von der belangten Behörde - nur unvollständig - vorgelegten Akten bzw. der Beschwerde kann entnommen werden, daß der Beschwerdeführer im Streitjahr als Universitätsassistent tätig war. Er war somit an dem Institut, an dem er seine Lehrtätigkeit absolviert hat, als Dienstnehmer tätig. Die belangte Behörde hat mit ihrer Entscheidung verkannt, daß es für die Frage der Selbständigkeit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit wesentlich auf seine Eingliederung in den Institutsbetrieb ankommt.
Auf Grund dieser unrichtigen Rechtsauffassung hat es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, aus welchen Gründen eine Eingliederung des als Universitätsassistent tätigen Beschwerdeführers in den Betrieb des Universitätsinstituts hinsichtlich der in Rede stehenden Einnahmen allenfalls zu verneinen ist. Sie hat sich bei ihrer Entscheidung vielmehr ausschließlich auf die Mitteilung der Quästur gestützt, obgleich darin ausgeführt wurde, es könne von dieser Dienststelle "über die tatsächliche Abwicklung bzw. Durchführung dieser Lehrveranstaltungen ... keine Aussage getroffen" werden. Die belangte Behörde hätte bei einer verständigen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm sowohl ein remunerierter als auch ein nicht remunerierter Lehrauftrag im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974 in der geltenden Fassung, erteilt worden sei, erkennen müssen, daß die Mitteilung der - für die Beurteilung der Eingliederung des Beschwerdeführers wohl nicht in Betracht kommenden - Quästur für die Lösung der Streitfrage ungeeignet ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die Erteilung zweier verschiedenartiger Lehraufträge steht dabei in Übereinstimmung mit dem Umstand, daß hierüber auch zwei verschiedene Bestätigungen beigebracht wurden. Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist dabei darauf hinzuweisen, daß sich der Beschwerdeführer allein durch die Besteuerung der auf dem Lohnzettel als "einkommensteuerpflichtige Nebengebühren" ausgewiesenen Einnahmen mit Umsatzsteuer beschwert erachtet.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da der angefochtene Bescheid nur in einfacher Ausfertigung vorzulegen ist, war als Ersatz der Beilagengebühr nur ein Betrag von S 60,-- zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992130089.X00Im RIS seit
20.11.2000