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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASchG 1972 §31;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. K gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Mai 1993, Zl. UVS-07/03/00069/92, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Mai 1993 wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur
hg. Zl. 93/02/0156 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die sofortige Einhebung der Strafe das Ergebnis des rechtswidrigen Bescheides vorwegnehmen würde und daher unbillig wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates, Slg. N.F. Nr. 10.381/A) hat der Beschwerdeführer in einem Antrag, einer gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, seine Einkünfte, seine Vermögenslage und seine Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angeben zu belegen. Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer in keiner Weise nachgekommen. Der Umstand allein, daß die Geldstrafe möglicherweise im Ergebnis zu Unrecht eingehoben wird, vermag für sich allein einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer nicht zu begründen, weil gegebenenfalls der Geldbetrag an den Beschwerdeführer zurückzuzahlen sein wird.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993020035.A00Im RIS seit
01.06.2001