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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
HebG §6 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der J gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 2. März 1993, Zl. 202.955/0-II/13/93, betreffend Zurücknahme einer Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die der Beschwerdeführerin im Jahre 1956 erteilte Niederlassungsbewilligung als freipraktizierende Hebamme gemäß § 6 Abs. 1 lit. c des Hebammengesetzes 1963 auf Dauer zurückgenommen.
Wenn Bedenken an der Fähigkeit einer Person, die Tätigkeit als Hebamme auszuüben, bestehen - ob zu Recht oder nicht, ist in diesem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu prüfen - und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die betreffende Person derzeit diese Fähigkeit nicht besitzt, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Ansehung einer Beschwerde gegen einen auf diese Bedenken gestützten Bescheid zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegen. Eine Person, der die Fähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Hebamme fehlt, stellt bei Ausübung dieser Tätigkeit eine große Gefahr für Leben und Gesundheit der von der Tätigkeit betroffenen Menschen dar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993110036.A00Im RIS seit
20.11.2000