TE Vwgh Beschluss 1993/8/16 AW 93/06/0030

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Veröffentlicht am 16.08.1993
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 idF 1991/034;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 Abs2;
BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Wiener Städtischen Versicherung gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Juni 1993, Zl. 1/02-33.480/8-1993, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit welchem ein Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Mai 1993 mit welchem im Sinne des Art II § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 20. März 1991, LGBl. Nr. 34/1991, festgestellt wurde, daß näher bezeichnete Bestandsobjekte in der J-Straße und der F-Straße für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges nicht von Bedeutung seien, "wegen Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 77 Abs 2 lit c des Salzburger Stadtrechtes" aufgehoben wurde.

Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründet dies im wesentlichen damit, daß durch den angefochtenen Bescheid das bereits seit rund 2 1/2 Jahren laufende Verfahren zur Erteilung einer Abbruchbewilligung weiterhin verzögert werde. Die belangte Behörde bringe in ihrem Bescheid nämlich zum Ausdruck, es sei durchaus plausibel, die in § 4 Abs 2 letzter Satz der baurechtlichen Sonderbestimmungen genannte Frist, nach deren Verstreichen eine Abbruchbewilligung aus den genannten Gründen nicht mehr versagt werden dürfe, als noch offenstehend anzusehen. Es sei jedoch kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das die Rechtswirksamkeit des Abspruches des angefochtenen Bescheides gebieten würde. Die Verzögerung verursache der Beschwerdeführerin hingegen eine finanzielle (Zinsen)Belastung von rd S 1,000.000,-- pro Monat.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Entscheidungen schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß auch kassatorische Bescheide der Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen im Sinne der genannten Gesetzesstelle vollzugstauglich sein können (vgl. ua. die hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 1980, Slg. Nr. 10274/A und vom 8. April 1991, AW 90/06/0068). Ob dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist, kann offenbleiben: Wenn man es mit der belangten Behörde für möglich hält, daß die Frist des Art II § 4 Abs 2 des vorzitierten Gesetzes LGBl. Nr. 34/1991, (nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab vollständiger Einbringung des Bauansuchens ist danach eine Versagung der Abbruchbewilligung aus dem Grunde der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks gemäß Art. II § 4 Abs 1 leg cit nicht mehr möglich) noch offen ist (also die Abbruchgenehmigung nach wie vor aus dem Grunde der Erhaltungswürdigkeit des Bauwerks versagt werden könnte), so ergäbe eine Interessenabwägung das Überwiegen des öffentlichen Interesses daran, daß während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht infolge Gebrauchnahme von einer zwischenzeitigen Abbruchbewilligung unumkehrbare Tatsachen geschaffen werden. Geht man hingegen davon aus, daß die sechsmonatige Frist, nach deren Verstreichen die Behörde vom Versagungsgrund des Art II § 4 Abs 1 des genannten Gesetzes nicht mehr Gebrauch machen kann, bereits verstrichen ist, wäre der angefochtene Bescheid in der von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Weise einem Vollzug von vornherein gar nicht mehr zugänglich.

Der Antrag mußte daher abgewiesen werden, ohne daß auf die Frage des Laufs der Frist des Art II § 4 des wiederholt genannten Landesgesetzes in diesem Stadium des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens näher einzugehen war.

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060030.A00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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