TE Vfgh Beschluss 2007/2/26 B1327/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2007
beobachten
merken

Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §86
WRG 1959 §72 Abs1 litb

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der auferlegtenVerpflichtung zur Duldung bestimmter Arbeiten im Bereich einesWasserbehälters als gegenstandslos infolge Abschluss der Arbeiten; imÜbrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Spruch

              I. Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen Spruchteil A des angefochtenen Bescheides richtet, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

              II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Begründung:

I.              1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird der Beschwerdeführer in Spruchteil A gemäß §72 Abs1 litb WRG 1959 verpflichtet, zum Zwecke des Abschlusses der Arbeiten im Bereich Hochbehälter Unterburg das Befahren des über Grundstücke in seinem Eigentum führenden Forstweges für den Transport der erforderlichen Personen, Geräte und Materialien während eines Zeitraumes von vier Wochen zwischen 20. Juni 2006 und 31. August 2006 für eine Anzahl von höchstens acht Fahrten sowie unter weiteren Bedingungen zu dulden. In Spruchteil B wird die Entscheidung über die Höhe der für die Duldung dieser Transporte zustehenden Entschädigung gemäß §117 Abs2 WRG 1959 vorbehalten.

              2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

              3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

              4.1. Die am Verfahren beteiligte Gemeinde Kirchdorf in Tirol hat mit Schriftsatz vom 15. September 2006 eine Stellungnahme abgegeben, in der sie vorbringt, dass die in Spruchteil A des angefochtenen Bescheides genannten Arbeiten, zu deren Durchführung die Duldungsverpflichtung vorgeschrieben worden sei, zur Gänze abgeschlossen seien.

              4.2. Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2006 eine Stellungnahme ab, in der zwar die Durchführung dieser Arbeiten zugestanden, jedoch die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bestritten wurde. Er sei jedenfalls insoweit "nicht klaglos gestellt, als die belangte Behörde im Rahmen des Spruchteil[s] B des angefochtenen Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch nahm, die ihr nicht zusteht".

II.              Das Verfahren wird, insoweit es sich gegen Spruchteil A des angefochtenen Bescheides richtet, eingestellt.

              1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art144 B-VG erhobenen Beschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich im Zuge eines derartigen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, sodass auch eine stattgebende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde und die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, dann führt dies zur Einstellung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zB VfSlg. 15.209/1998, 16.228/2001, 17.291/2004).

              2. Der angefochtene Bescheid ist zwar mit keinem formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt worden. Die mit dem angefochtenen Bescheid auferlegte Duldungspflicht ist jedoch in zeitlicher Hinsicht durch ihre Erfüllung erloschen (vgl. VwGH 22.6.1993, 93/07/0021), sodass der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden kann. Selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof könnte eine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht bewirken.

              3. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchteil A des angefochtenen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen.

              4. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iS des §88 VfGG nicht vorliegt .

III.              Insoweit sich die Beschwerde gegen Spruchteil B des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihre Behandlung abgelehnt.

              Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

              Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügte Rechtsverletzung wäre im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

              Demgemäß wurde beschlossen, insoweit von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH /Klaglosstellung, Rechte subjektive öffentliche, Wasserrecht,Zwangsrecht, Bescheid Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1327.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten