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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der A in O, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. September 1990, Zl. Ib-8444/10-1990, betreffend Übertretung der Tiroler Feuerpolizeiordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. August 1990 erteilte die Bezirkshauptmannschaft der Beschwerdeführerin unter Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung, weil sie als Eigentümerin der zu reinigenden Zentralheizungsanlage in ihrem Privathaus in O Nr. nn zu verantworten habe, daß den Rauchfangkehrern K und M die Reinigung ihrer Zentralheizungsanlage am 15. November 1989, gegen 13.00 Uhr nicht ermöglicht worden sei, obwohl die Reinigung für den 15. November 1989 in der Zeit von 13.00 bis 13.30 Uhr mit Schreiben vom 8. November 1989 durch die Gemeinde bekannt gegeben worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 12 Abs. 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung LGBl. Nr. 47/1978 begangen. Begründend führte die Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Kehrung rechtzeitig schriftlich vom Bürgermeister der Gemeinde verständigt worden sei, es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, entweder selbst die Reinigung in ihrem Privathaus zu ermöglichen oder eine dritte Person zu beauftragen, den Rauchfangkehrern Eintritt zu gewähren.
In ihrer Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, daß jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen worden sei; aus ihrer zwangsbedingten Abwesenheit am beabsichtigten Kehrtag zwecks Wahrnehmung eines wichtigen Gerichtstermines in Innsbruck könne nicht eine Verweigerung der Kehrpflicht abgeleitet werden; Zeugen seien nicht zu den Beweggründen ihrer Kehrverweigerung und zur Unterlassung der nochmaligen Ankündigung der Kehrung befragt worden; die Bestellung einer fremden Ersatzperson zum Zweck, dem Rauchfangkehrer eine Kehrung zu einer ihm genehmen Zeit zu ermöglichen, sei für sie unannehmbar; auch seien die Rauchfangkehrer nicht hinreichend zur Kehrung ausgerüstet, im Verletzungsfall sei aber der Grundeigentümer für Schäden haftbar; darüberhinaus seien bereits anläßlich einer vorhergehenden Kehrung Schäden verursacht und ein Diebstahl verübt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab und führte begründend im wesentlichen aus, daß für die nicht abgemeldete Zentralheizungsanlage der Beschwerdeführerin unabhängig von einer zwei- oder viermonatigen Frist ohnehin die Notwendigkeit einer Überprüfung bestanden habe, da diese im gesamten Jahre 1989 trotz mehrfacher Versuche des Rauchfangkehrers weder gereinigt noch geprüft habe werden können; trotz ordnungsgemäß rechtzeitig bekannt gegebenen Termins sei der Rauchfangkehrer an der Durchführung seiner Arbeiten aufgrund des verschlossenen Gebäudes verhindert gewesen; die Wahrnehmung eines Gerichtstermins könne die Verantwortung für das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht entschuldigen, da es der Beschwerdeführerin auch möglich gewesen wäre, eine dritte Person mit der Vertretung zur Wahrnehmung des Rauchfangkehrertermins zu beauftragen; hinsichtlich der Behauptung der Unterlassung jeglichen Ermittlungsverfahrens verwies die belangte Behörde auf die protokollierten Zeugeneinvernahmen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1990, Zl. B 1229/90-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs. 1 VStG wird bemerkt, daß die diesbezüglichen Ausführungen bereits von den Beschwerdeführern an den Verfassungsgerichtshof herangetragen und von diesem nicht aufgegriffen worden sind. Da die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch keine weiteren Gesichtspunkte diesbezüglich darlegt und der Verwaltungsgerichtshof von sich aus keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG hegt, sieht er sich nicht zur Stellung eines Prüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Übertretung des § 12 Abs. 2 erster Satz der Tiroler Feuerpolizeiordnung ein Erfolgs- und kein Ungehorsamsdelikt darstelle, die Benachrichtigungspflicht von Kehrterminen nach § 12 Abs. 1 leg. cit. den Rauchfangkehrer und nicht die Gemeinde treffe und daher die bloße Verständigung der Gemeinde vom Kehrtermin unbeachtlich sei; weiters werde der strafbare Tatbestand erst dann verwirklicht, wenn auch die im § 12 Abs. 2 zweiter Satz vorgesehene Reinigung bzw. Überprüfung nicht ermöglicht worden wäre; im übrigen sei die Feuerungsanlage am vorgesehenen Kehrtermin nicht in Betrieb gestanden; auch habe der Rauchfangkehrergeselle am 14. Dezember 1988 anläßlich der Vorweisung von Überprüfungsbefunden erklärt, daß "in einem Jahr wieder eine Kontrolle der Anlage fällig sei", diese Erklärung des Rauchfangkehrergesellen sei als Rechtsauskunft zu qualifizieren, die Beschwerdeführerin sei durch diese Auskunft in einen schuldausschließenden Irrtum geführt worden; zur Verletzung von Verfahrensvorschriften führt die Beschwerde aus, es sei unzulässigerweise die Vernehmung des Volksanwaltes für Tirol Dr. B unterlassen worden (dieser hätte bestätigen können, daß er sich selbst um eine Verschiebung des Kehrtermins bemüht habe); weiters hätte die Behörde die Aussage ihres Ehegatten am 26. März 1990 nicht übergehen dürfen, der bestätigt habe, daß er den Gemeindesekretär noch vor dem Kehrtermin verständigt habe, daß die Kehrung am 15. November 1989 infolge einer Terminkollision nicht stattfinden könne; weiters hätte auch der Bürgermeister der Gemeinde darüber einvernommen werden müssen, warum er bei der Behörde erster Instanz Anzeige erstattet habe.
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, idF LGBl. Nr. 19/1979, lauten:
"§ 11
Reinigungs- und Überprüfungsfristen
(1) Benützte Feuerungsanlagen sind, soweit es sich nicht um Feuerungsanlagen im Sinne der Abs. 2 und 3 handelt, innerhalb folgender Fristen vom Rauchfangkehrer zu reinigen:
a) alle sechs Monate: Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Gas befeuert werden;
b) alle vier Monate:
1. Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern, die mit Heizöl "extra leicht" befeuert werden, wenn sich auf Grund der dem Rauchfangkehrer vorgelegten Überprüfungsbefunde nach § 11 Abs. 4 des Ölfeuerungsgesetzes ergibt, daß der Staub- und Rußgehalt der Abgase die von der Landesregierung in der Verordnung nach § 11 Abs. 6 des Ölfeuerungsgesetzes für diese Ölfeuerungsanlagen festgesetzten Betriebswerte nicht übersteigt. Die verlängerte Reinigungsfrist gilt ab der Vorlage des Überprüfungsbefundes an den Rauchfangkehrermeister für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Überprüfungsbefundes;
2. schliefbare Rauchfänge offener Feuerstätten;
c) alle zwei Monate: die übrigen Feuerungsanlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen befeuert werden...
(5) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht mehr benützt, so können sie beim Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon hat der Rauchfangkehrer einmal jährlich auf ihre Nichtbenützung zu überprüfen. Vor ihrer Wiederbenützung sind sie durch den Rauchfangkehrer einmal jährlich auf ihre Nichtbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Unbenutzte Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 5 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer innerhalb der Fristen nach Abs. 1 auf ihre Nichtbenützung zu überprüfen.
§ 12
Durchführung der Reinigung und Überprüfung
(1) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Reinigung bzw. Überprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten rechtzeitig, mindestens jedoch einen Tag vorher, bekanntzugeben. Diese Mindestfrist kann mit Zustimmung des Eigentümers bzw. Verfügungsberechtigten unterschritten werden.
(2) Die Eigentümer der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden Anlagen bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. die Überprüfung am bekanntgegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist die Reinigung bzw. Überprüfung an diesem Tag nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Reinigung bzw. Überprüfung unverzüglich nachzuholen."
Im Gegenstand waren J und A mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde vom 8. November 1989 verständigt worden, daß der Bezirksrauchfangkehrermeister am Mittwoch den 15. November 1990 in der Zeit von 13.00 und 13.30 Uhr reinigungspflichtige Kehr- und Kontrollarbeiten gemäß der Tiroler Feuerpolizeiordnung im Privathaus sowie in den Hotelgebäuden durchführen werde (wobei hier gegenständlich nur das Privathaus der Beschwerdeführerin ist). Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 9. November 1990 vom Ehegatten der Beschwerdeführerin übernommen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, daß ihr der in Aussicht genommene Kehrtermin nicht rechtzeitig im Sinne des § 12 Abs. 1 leg. cit. bekannt geworden sei.
Aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2 des § 12 der Tiroler Feuerpolizeiordnung geht hervor, daß der Zweck dieser Bestimmung darin liegt, dem Eigentümer bzw. dem Verfügungsberechtigten die Durchführung von Reinigungen bzw. Überprüfungen bekannt zu geben und andererseits dem Rauchfangkehrer die Möglichkeit einzuräumen, die Überprüfung oder Reinigung am bekannt gegebenen Tag durchzuführen bzw. wenn dies am bekannt gegebenen Tag nicht möglich ist, die Überprüfung bzw. Reinigung unverzüglich nachzuholen. Dem Sinn dieser Regelung steht es nicht entgegen, wenn der Rauchfangkehrer den vorgesehenen Termin dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der reinigungspflichtigen Anlage nicht selbst bekanntgibt, sondern die Bekanntgabe über den Bürgermeister erfolgt, zumal die in der Tiroler Feuerpolizeiordnung geregelten Aufgaben (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehören (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063).
Unabhängig davon, ob die gegenständliche Feuerungsanlage, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, am anberaumten Reinigungstermin - den 15. November 1989 - nicht in Benützung gestanden ist, geht aus dem obzitierten Schreiben vom 9. November 1989 an die Gemeinde hervor, daß diese Anlage zumindest bis April 1989 benützt worden war. Unbestritten ist ferner, daß im gesamten Jahre 1989 weder eine Reinigung noch eine Überprüfung der Feuerungsanlage stattgefunden hat. Somit ist aber davon auszugehen, daß die angekündigte Reinigung unabhängig von einer zwei- als auch viermonatigen Frist durch den Ablauf jedenfalls zulässig ist, da die gegenständliche Feuerungsanlage auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 5 Tiroler Feuerpolizeiordnung abgemeldet wurde und damit nicht einer jährlichen Überprüfung unterlag. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, ein strafbarer Tatbestand liege nur dann vor, wenn sowohl die Überprüfung bzw. Reinigung am bekannt gegebenen Tage wie auch in der Folge die nach § 12 Abs. 2 letzer Satz leg. cit. vorgeschriebene unverzügliche Nachholung durch den Rauchfangkehrer von ihr nicht ermöglicht worden wäre, steht dieser Auffassung der Wortlaut der Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit. e der Tiroler Feuerpolizeiordnung entgegen: Danach begeht der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wenn er der Bestimmung des § 12 Abs. 2 ERSTER SATZ leg. cit. (nämlich dafür zu sorgen, daß die Reinigung bzw. Überprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann), zuwiderhandelt. Die Verwirklichung des Straftatbestandes ist damit nicht daran geknüpft, ob auch noch der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte in der Folge die gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vom Rauchfangkehrer unverzüglich vorzunehmende Nachholung der Reinigung bzw. Kontrolle nicht ermöglicht hat.
§ 12 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat - nicht zu den Erfolgsdelikten zu zählen, zumal der Umstand, daß ein Gesetz einen bestimmten Zweck verfolgt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin diesen Zweck nocht nicht zum Tatbestandsmerkmal und damit dessen Vereitelung nicht zum Erfolg im Sinn des § 2 Abs. 2 VStG macht. Vielmehr stellt die Übertretung des § 12 Abs. 2 erster Satz leg. cit. ein Ungehorsamsdelikt dar, da zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 92/06/0063). Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Dazu bedarf es der Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens (§ 5 Abs. 1 VStG), wobei es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschuldigten ist, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl. 89/02/0017).
Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen der Rauchfangkehrer K und M geht hervor, daß am bekannt gegebenen Termin alle Gebäude der Beschwerdeführerin verschlossen waren, sich trotz Klopfens niemand gemeldet habe und daher die angekündigten Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten. Diese Aussagen wurden der Beschwerdeführerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis gebracht und auch nicht bestritten. Damit ist objektiv der Tatbestand des § 12 Abs. 2 erster Satz leg. cit. verwirklicht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Landesvolksanwalt selbst habe sich um eine Terminverschiebung bemüht, so versucht sie damit lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede zu stellen. Die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens hat jedoch in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu geschehen, worin aber noch keine hinreichende Glaubhaftmachung der damit behaupteten Tatsachen erblickt werden kann. Ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG, wobei sich die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes darauf beschränkt, ob die von der Behörde angestellten Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt genügend ermittelt worden ist, letzteres allerdings unter Beachtung der Tatsache, daß die Ermittlungspflicht der Behörde durch das Tatsachenvorbringen einschließlich der Beweisanbote des Beschuldigten eingeschränkt ist (vgl. hiezu wiederum das hg. Erkenntis vom 11. Juni 1989, Zl. 92/06/0063).
Wenn dazu die belangte Behörde von einer Einvernahme des Landesvolksanwaltes abgesehen hat und auch nicht auf die Zeugenaussage J ausführlich eingegangen ist, so vermag darin der Verwaltungsgerichtshof keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken, kann doch mit diesem Vorbringen nicht dargetan werden, daß die Beschwerdeführerin außer Stande gewesen wäre, durch entsprechende eigene Dispositionen dafür Sorge zu tragen, die Reinigung ihrer Feuerungsanlage in ihrem Privathaus an dem ihr dazu rechtzeitig bekannt gegebenen Termin zu ermöglichen. Dies gilt auch für den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag auf neuerliche Zeugeneinvernahme des Bürgermeisters. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin sich verpflichtet sah, ihren Ehegatten am bekanntgegebenen Kehrtermin zu einem außerhalb ihres Wohnortes gelegenen Gerichtstermin persönlich zu fahren, wurde als geringes Verschulden ausreichend berücksichtigt und demgemäß ohnehin nur eine Ermahnung ausgesprochen. Dieser Umstand nimmt aber ihrem Verhalten weder die Rechtswidrigkeit noch kommt er einem schuldausschließenden Notstand gleich.
Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Rauchfangkehrer bei der zuletzt durchgeführten Prüfung am 14. Dezember 1988 der Beschwerdeführerin gegenüber nach Vorlage eines Überprüfungsbefundes im Sinn des § 12 Abs. 4 des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes erklärt habe, erst in einem Jahr sei wieder eine Kontrolle der Anlage fällig; diese Aussage stelle eine Rechtsauskunft dar und bilde somit einen Schuldausschließungsgrund, stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991060004.X00Im RIS seit
27.11.2000