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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde
1. der G und 2. des J in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung, ohne Datum, Zl. 7/03-628211/14-1993, betreffend Versagung einer Bewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind aufgrund des Kaufvertrages vom 18. Februar 1977 grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes xx, EZ nn, T. Mit Bescheid der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 6. Dezember 1976 war den damaligen Eigentümern gemäß § 19 Abs. 3 des damaligen Salzburger Raumordnungsgesetzes die Ausnahmegenehmigung als reines Wohngebiet für Teilstücke im Ausmaß von ca. 3.000 m2, unter denen sich auch das nunmehrige Grundstück xx befand, erteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 9. Mai 1979 wurden Teilstücke, darunter auch das gegenständliche Grundstück, zu Bauplätzen erklärt. Im Juni 1979 wurde den Beschwerdeführern ein Baukostenzuschuß (Interessentenbeitrag) für die Herstellung der Kanalisation Y in der Höhe von S 60.000,-- vorgeschrieben, den sie auch entrichtet haben. Erstmals mit Schreiben des Stadtamtes vom 6. August 1986 wurden die Beschwerdeführer darüber informiert, daß der von den Voreigentümern erwirkte Bescheid vom 6. Dezember 1976 aufgrund der Übergangsbestimmungen des Raumordnungsgesetzes 1977 drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam geworden sei. Hierauf haben die Beschwerdeführer am 10. November 1986 um Erteilung einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 für ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und einer Pkw-Doppelgarage angesucht. In diesem Verfahren wurden sodann Gutachten des Ortsplaners D.I.K. vom 29. Dezember 1986 sowie des Amtssachverständigen Hofrat D.I.W. vom 1. April 1987 eingeholt. Der Ortsplaner legte in seinem Gutachten vom 29. Dezember 1986 dar, daß das Vorhaben in mehreren Punkten eindeutig den verbindlichen Entwicklungszielen der mitbeteiligten Stadtgemeinde widerspreche und somit die in § 19 Abs. 3 ROG genannte Bedingung nicht erfüllt sei. HR D.I.W. kam in seinem Gutachten zu dem Schluß, daß es sich um einen Härtefall handle, trotzdem sei der Antrag vom raumordnungsmäßigen Standpunkt aus betrachtet, abzuweisen. Zwei von den Beschwerdeführern beauftragte Gutachter, H und X, kamen zu dem Schluß, daß es aufgrund des Umstandes, daß bereits eine Gruppe von 8 "Bestandsbauten" vorhanden sei, nicht mehr wesentlich sein könne, ob nun eines oder mehrere Objekte hinzukämen.
Nach einer Sitzung des Gemeinderatsausschusses vom 14. Juli 1988 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, daß voraussichtlich mit einer negativen Entscheidung zu rechnen sei, worauf sie mit Eingabe vom 3. Oktober 1988 ihr Ansuchen zurückgezogen haben.
Mit einem weiteren, am 26. März 1990 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangten Ansuchen beantragten die Beschwerdeführer neuerlich die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 für das bereits beschriebene, unveränderte Bauvorhaben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1990, in der keiner der Anrainer einen Einwand erhoben hat, wurden neuerlich Stellungnahmen der bereits im vorangegangenen Verfahren tätigen Sachverständigen eingeholt. Während der Ortsplaner mit Schreiben vom 2. August 1990 auf sein Vorgutachten vom 29. Dezember 1986 verwies und ausführte, daß sich mittlerweile weder das Ansuchen noch die Beurteilungsgrundlagen geändert hätten, führte HR D.I.W. in seinem Schreiben vom 29. März 1991 aus, sein ursprüngliches Gutachten sei in bezug auf die mangelhafte Kanalisation wegen einer Fehlinformation unrichtig gewesen. Zum räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Stadtgemeinde führte er aus, dieses lehne wie kein anderes das Bauen am Hang generell ab. Es möge dabei richtig sein, daß Bauwerke am Hang das Landschaftsbild mehr belasteten als Bauten in der Ebene, auch seien die Aufschließungskosten höher. Andererseits sei eine Hangbebauung für Z und T typologisch nicht falsch, sondern seien bereits in der Kelten- und Römerzeit die Berghänge in den Alpen und speziell auch am Z-See noch vor den Tallagen besiedelt worden, nicht nur durch Bauern. Im gegenständlichen Fall scheine ein Umdenken vertretbar zu sein, wenn sich die Stadtgemeinde den neuen Formulierungen folgender Punkte anschließen könnte: Die dortige Objektgruppe werde durch ein einziges unauffällig gestaltetes und vom Tal aus kaum sichtbares Objekt lediglich arrondiert, dies dürfe keine Beispielkonsequenz auf weitere Anträge haben. Die Erstwohnsitzfunktion sei nachzuweisen und könne dann anerkannt werden. Es handle sich um einen Sonderfall unter den Ausnahmefällen.
Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 11. September 1991 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung führte die Gemeindevertretung - zusammengefaßt - aus, sie stütze sich auf das Gutachten des Ortsplaners, das schlüssig darlege, daß die Realisierung des Bauvorhabens einen Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept darstellen würde. Die Gutachter HR D.I.W. sowie des H und des X seien in ihrer Gesamtheit unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 6.November 1991 den Bescheid der Gemeindevertretung und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Begründend wurde ausgeführt, das Gutachten des Ortsplaners weise in Befund und Gutachten nur allgemeine Darlegungen auf, setze sich aber nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit - konkret betrachtet - das Bauvorhaben den Aussagen des räumlichen Entwicklungskonzeptes bzw. den Planungsabsichten der Gemeinde widerspreche.
In der Folge holte die Gemeindevertretung ein neuerliches Gutachten des Ortsplaners ein. Im Befund seines Gutachtens vom 11. März 1992, das auch mit Photos und Auszügen aus den graphischen Darstellungen des "räumlichen Entwicklungskonzeptes" belegt war, führte dieser im wesentlichen aus, es sei vorgesehen, ein im Grundriß ca. 10 m x 11 m großes, talseitig zweigeschoßiges Objekt mit flachgeneigtem Satteldach und angebauter Pkw-Doppelgarage mit eigenem Satteldach zu errichten. Das Grundstück liege in ca.
1.200 m Seehöhe in steiler, von weither einsehbarer charakteristischer Hanglage an der Südflanke des T-Tales, östlich der Jausenstation M (Entfernung ca. 160 m Luftlinie). Der in Aussicht genommene Bauplatz grenze mit seiner Süd-(=Tal-)seite an den Güterweg T an, werde aber nicht von diesem, sondern von einer neu angelegten, vom Güterweg abzweigenden Straße erschlossen. In der Nachbarschaft befänden sich talseitig (Luftlinieentfernung ca. 55 bis 105 m) und westlich (Entfernung ca. 40 m) insgesamt fünf Wohnobjekte und ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Laut Angabe der mitbteiligten Stadtgemeinde würden drei der fünf Wohnobjekte als Zweitwohnsitze genutzt, Besitzer der anderen beiden Bestandobjekte seien die Beschwerdeführer. Die Entfernung des fraglichen Grundstückes zum Ortszentrum betrage ca. 1,4 km, zum nächstgelegenen Seeufer ca. 1,2 km jeweils Luftlinie. Das nächstgelegene Bauland im T-Tal sei in der Luftlinie gemessen ca. 700 m entfernt. Von Teilen des Stadtzentrums, vom T und vom See bestünden Sichtverbindungen zur geplanten Baustelle, im Sommer allerdings weitgehend durch die, an der Westseite des Grundstückes vorhandene, Bepflanzung abgeschirmt. Das äußere Erscheinungsbild des geplanten Objektes nehme keinen Bezug zur örtlichen Bautradition und nehme vor allem auf die steile Hanglage kaum Rücksicht, sodaß Anschüttungen bis 3 m Höhe mit Böschungsneigungen von über 55 Grad erforderlich seien. Das fragliche Grundstück sei Teil eines weiträumigen ca. 30 Grad steil nach Süden geneigten Hanges und Teil einer großflächigen, zusammenhängenden landwirtschaftlich genutzten Zone, die durch die bereits erfolgte Erschließungmaßnahme visuell zwar erheblich gestört, in ihrer Nutzbarkeit für die Landwirtschaft aber kaum beeinträchtigt sei. Die Bodenverhältnisse dürften etwa jenen der Umgebung entsprechen und bei Beachtung entsprechender "Gründungsmaßnahmen" die geplante Bebauung zulassen. Nach Darlegung der Entwicklungsziele und Planungsabsichten der mitbeteiligten Stadtgemeinde, die im Textteil des räumlichen Entwicklungskonzeptes enthalten sind, kam der Gutachter zum Schluß, daß das Vorhaben in mehreren Punkten dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der mitbeteiligten Stadtgemeinde widerspreche. Die Zielvorgabe des räumlichen Entwicklungskonzeptes lege fest, daß landwirtschaftlich kultivierte Flächen in ihrem Bestand und Erscheinungsbild gesichert werden sollten. Zusammenhängende Landwirtschaftsflächen sollen weitgehend erhalten werden, es solle keine weitere Bebauung in Hanglagen erfolgen. Eine Bebauung würde der Forderung nach Sicherung des Erscheinungsbildes widersprechen, weil die geplante Baumaßnahme das Erscheinungsbild der Fläche entscheidend verändern würde. Eine Bewilligung der landwirtschaftsfremden Nutzung stünde im Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept. Die Selbstbindung der Gemeinde, in "diesen Bereichen" (Hanglagen), eine über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehende restrektive Vorgangsweise bei der Erteilung von Einzelbewilligungen zu wählen, würde durch die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens nicht beachtet. Bei der steilen Südflanke des T-Tales handle es sich um einen weit sichtbaren und wirksamen, charakteristischen Landschaftsteil, der nach dem Wortlaut des räumlichen Entwicklungskonzeptes vor "weiterer Bebauung" zu schützen sei. Die Errichtung des geplanten Objektes würde dieser Forderung widersprechen. Das beantragte Vorhaben stehen in keinerlei räumlich erfaßbaren Zusammenhang mit den Bestandobjekten (südlich des Weges), die in Luftlinie gemessenen Entfernungen seien durch die Geländeformation noch erheblich vergrößert, sodaß eine von den Beschwerdeführern zitierte "Abrundung" auch nicht ansatzweise erkennbar sei. Eher das Gegenteil sei der Fall: Selbst in bezug zu der vorhandenen Hausgruppe entlang des Güterweges (insgesamt eine Streulage) stelle das geplante Wohnhaus eine Streulage mit eindeutiger Tendenz zur weiteren Zersiedelung der Landschaft dar. Zusammenfassend wurde ausgeführt, es seien für eine Bewilligung wesentliche, in § 19 Abs. 3 ROG angeführte Voraussetzungen nicht erfüllt, sodaß es der Behörde nicht möglich sei, Ermessen zu üben.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten führten die Beschwerdeführer im wesentlichen aus, das Gutachten enthalte eine generelle Ablehnung einer Hangbesiedlung, setze sich aber mit den konkreten besonderen Umständen nicht auseinander. Der Sachverständige D.I.W. habe sich jedoch mit dem besonderen Fall auseinandergesetzt und sei zu dem Ergebnis gelangt, daß aufgrund der besonderen Umstände eine Bewilligung erteilt werden könne.
Nachdem die Beschwerdeführer eine neue Planskizze über ein anderes Bauvorhaben vorgelegt haben, jedoch dann ausdrücklich erklärten, daß nicht das neue, sondern das urprüngliche Bauprojekt dem Ansuchen zugrundezulegen sei, hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 22. Oktober 1992 das Ansuchen der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen. Zur Begründung stützte sich die Gemeinde nach ausführlicher Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen auf das Gutachten des Ortsplaners D.I.K. vom 11. März 1992, das in schlüssiger Art und Weise den Widerspruch des gegenständlichen Bauvorhabens zum räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Stadtgemeinde feststelle. Überdies träfe auf den Beschwerdefall keiner der sechs Punkte zu, innerhalb derer der Landtagsausschuß die Grenzen des Ermessens der Gemeindevertretung abgesteckt habe. Selbst wenn kein Widerspruch zu den Entwicklungszielen und zum räumlichen Entwicklungskonzept vorläge, wäre daher aufgrund der einschränkenden Anwendungsmöglichkeit der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 3 ROG ein Ermessensspielraum für die entscheidende Behörde nicht gegeben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid ohne Datum, der den Beschwerdeführern am 9. März 1993 zugestellt wurde, abgewiesen, wobei sich die belangte Behörde im wesentlichen der Begründung der Gemeindevertretung angeschlossen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind insbesondere folgende Bestimmungen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. Nr. 26 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 52/1984 und 57/1987 von Bedeutung:
"§ 19
(1) Maßnahmen, die sich auf den Raum auswirken und die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften einer Bewilligung, Genehmigung oder dgl. der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich oder einer sonstigen, auf Grund baurechtlicher Vorschriften des Landes zu erteilenden Bewilligung o.dgl. bedürfen, können vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes an nur in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung, insbesondere Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nur innerhalb des Baulandes (§ 12) und entsprechend der festgelegten Nutzungsart bewilligt, genehmigt oder sonst zugelassen werden.
.....
(3) Die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß Abs. 1 können, wenn es sich nicht um Apartementhäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder um Einkaufszentren handelt, für bestimmte Grundflächen von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) auf Ansuchen des Grundeigentümers durch Bescheid ausgeschlossen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden, wenn dieses dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und bei Bauvorhaben für Wohnbauten (ausgenommen bei überwiegend landwirtschaftlichen, Zwecken dienenden Bauten) eine Gesamtgeschoßfläche von 200 m2 nicht überschreitet. Vor dieser im behördlichen Ermessen gelegenen Bewilligung sind die Anrainer zu hören und ist das Ansuchen sechs Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die im § 16 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Ansuchen sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Bewilligung gesetzwidrig ist oder einen Tatbetand des § 17 Abs. 3 bewirken würde.
....."
"§ 17
.....
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen:
a) Bei Fehlen der Bedachtnahme auf die gegebenen oder angestrebten Strukturverhältnisse oder die sonstigen bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes zu beachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes; ......"
Im Hinblick auf die Überarbeitung des derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes aus dem Jahre 1960 wurde von der mitbeteiligten Gemeinde ein räumliches Entwicklungskonzept erstellt und in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 5. Mai 1986 beschlossen. Das Gebiet, in dem sich das gegenständliche Grundstück befindet, ist im derzeit rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen, daran soll sich nach dem räumlichen Entwicklungskonzept auch im neuen Flächenwidmungsplan nichts ändern.
Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 24. März 1983, Zl. 06/2949/80, BauSlG. Nr. 32, ausgeführt hat, stellt die Bewilligung einer Ausnahme von den Wirkungen des Flächenwidmungsplanes gemäß § 19 Abs. 3 ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Es handelt sich dabei um eine Ermessenentscheidung der Gemeindevertretung. Voraussetzung für die Ermessensausübung ist jedoch, daß das Bauvorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.
Im vorliegenden Fall hat sich die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Begründung ihres Bescheides zufolge auf das Gutachten des Sachverständigen D.I.K. vom 11. März 1992 gestützt. Aus diesem Gutachten geht zusammengefaßt hervor, daß das in Rede stehende Grundstück oberhalb des T-Weges über einer steilen Böschung liegt und mit den südlich des T-Weges errichteten Wohnobjekten in keinem optischen Zusammenhang steht. Weiters stellt das Gutachten fest, daß es nach dem räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Stadtgemeinde in dem in Rede stehenden Gebiet zu keiner weiteren Bebauung kommen soll. Nach dem Entwicklungskonzept ist vielmehr die weitgehende Erhaltung zusammenhängender Landwirtschaftsflächen in den Hang vorrangiges Planungsziel, dazu gehört vor allem die Freihaltung der Hangbereiche im T-Tal. Überdies geht aus diesem Gutachten hervor, daß es sich bei der steilen Südflanke des T-Tales um einen weithin sichtbaren und wirksamen, charakteristischen Landschaftsteil handelt, der nach dem Wortlaut des räumlichen Entwicklungskonzeptes vor "weiterer Bebauung" zu schützen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach sich eine Planungsabsicht als unglaubwürdig erweise, weil die Gemeinde nach außen in Erscheinung getretene Schritte und Maßnahmen gesetzt habe (Herstellung eines Kanalanschlusses und Einhebung eines Anlegerbeitrages) geht ins Leere, weil es den Umstand übergeht, daß die Planungsabsicht der mitbeteiligten Gemeinde im Jahre 1986 geändert wurde und diese Änderung im "räumlichen Entwicklungskonzept" vom Mai 1986 ihren Niederschlag findet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei dem geplanten Objekt auch nicht um die Arrondierung eines bebauten Gebietes, das Objekt befindet sich vielmehr in lockerer Randlage zu einem bestehenden Siedlungssplitter. Die südlich des T-Weges liegenden Gebäude sind von dem zu errichtenden Objekt nicht nur durch den T-Weg, sondern auch durch die steile Böschung optisch eindeutig getrennt. Diese optische Trennung konnte die Gemeindevertretung zu Recht als ausschlaggebend für die Bewertung als Zersiedelungsmaßnahme ansehen. Das ergänzende Gutachten des HR D.I.W. (der in seinem ursprünglichen Gutachten zu dem Schluß gekommen war, daß eine Erteilung der begehrten Ausnahmebewilligung nicht vertretbar sei) vom 29. März 1991 legt in keiner Weise dar, daß das zu errichtende Objekt nicht der Planungsabsicht der mitbeteiligten Stadtgemeinde entgegenstünde. Vielmehr führt dieses Gutachten explizit aus, daß das räumliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde das Bauen am Hang generell ablehne und der Beschwerdefall (im Falle der Erteilung der Ausnahmebewilligung) keine Beispielskonsequenz auf weitere Anträge haben dürfte. Zu Recht konnte daher die mitbeteiligte Stadtgemeinde davon ausgehen, daß schon die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nicht gegeben waren, und das Ansuchen wegen der Unvereinbarkeit mit dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht bewilligt werden konnte.
Die Bauplatzerklärung vom 9. Mai 1979 gibt den Beschwerdeführern keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (vgl. die Erkenntnisse vom 15. Oktober 1987, Zl. 86/06/0084, BauSlG. Nr. 973, sowie vom 14. September 1989, Zl. 88/06/0087). Daran vermag auch die bereits erfolgte teilweise Aufschließung der Grundfläche nichts zu ändern. Im räumlichen Enwicklungskonzept vom Mai 1986 wurde festgelegt, eine "weitere Bebauung" des steilen T-Hanges nicht zuzulassen. Aufgrund der Änderung der erkennbaren Planungsabsicht der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde die beantragte Bewilligung zu Recht versagt.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Änderung der Planungsabsicht der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Jahre 1986 schon wegen der von den Beschwerdeführern im Hinblick auf die mit der ursprünglichen Planungsabsicht der Gemeinde NICHT in Widerspruch stehenden Investitionen (insbesondere Interessentenbeitrag für die Herstellung der Kanalisation) subjektiv betrachtet, eine Härte darstellt. Darauf könnte jedoch allenfalls im Ermessensbereich, nicht jedoch in der Frage Bedacht genommen werden, ob das Objekt der nunmehr bestehenden Planungsabsicht entgegensteht, da dies in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen ist.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Ermessen Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060085.X00Im RIS seit
03.05.2001