TE Vwgh Erkenntnis 1993/8/19 93/06/0150

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L85005 Straßen Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LStG Slbg 1972 §2 Abs4;
LStG Slbg 1972 §26 Abs2;
LStG Slbg 1972 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des Landes Salzburg, Landesstraßenverwaltung, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 22. Juni 1993, Zl. 1/04-29.622/35-1993, betreffend Herstellungs- und Erhaltungskosten gemäß § 7 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Elsbethen, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 91/06/0181, zu entnehmen.

Daraus ist für den Beschwerdefall folgendes von Bedeutung:

Die mitbeteiligte Gemeinde beantragte am 3. August 1988 bei der belangten Behörde die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung für den Ausbau der sogenannten "Goldensteinkreuzung" in zwei Baulosen, wobei für das Baulos I (Kreuzungsbereich mit der L 105-Halleiner Straße) auch um Festsetzung der anteiligen Herstellungskosten bei einem Gesamtkostenaufwand von S 667.245,50 entsprechend dem Verkehrsaufkommen im Sinne des § 7 Abs. 3 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ersucht wurde. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Straßenbaubewilligung unter zahlreichen Auflagen erteilt. Am 25. April 1989 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde unter Hinweis auf offensichtlich gescheiterte Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin neuerlich die Erlassung eines Bescheides gemäß § 7 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes betreffend die Aufteilung der Herstellungskosten. Mit Bescheid vom 16. September 1991 stellte die belangte Behörde gemäß § 7 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes 1972 fest, daß der Einbindungsbereich der General-Albori-Straße bzw. Goldensteinstraße in die L 105, Halleiner Straße, die Einmündungstrompete der Gemeindestraßen von ihrer engsten Stelle bis zum Beginn der Landesstraße sei; das sei der Bereich, der im beigeschlossenen Lageplan mit A bezeichnet sei. In diesem Bereich seien - so heißt es im Spruch dieses Bescheides weiter - Herstellungs- und Erhaltungskosten zu 95 % vom Land Salzburg und zu 5 % von der beschwerdeführenden Gemeinde zu tragen. Dies bedeute, daß von der Landesstaßenverwaltung Kosten in der Höhe von S 76.696,-- zu tragen seien, wobei von dieser Summe S 40.089,50 auf den Umbau der Autobusbucht und den Gehweg entfielen, die zur Gänze vom Lande Salzburg getragen würden. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die ursprünglich getrennt in die Halleiner Straße einmündenden Straßen "Goldensteinstraße" und "General-Albori-Straße" im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund eines geringfügigen Umbaus Mitte der 60iger Jahre zusammengefaßt worden seien, wobei zwar die Einbindungsradien verbessert, jedoch ein weitläufiger Kreuzungsbereich von 60 m Breite geschaffen worden sei, der durch das nunmehrige Projekt auf 15 m verringert würde. Die Kostenanteile seien entsprechend den Verkehrsmengen mit 95 % vom Land und mit 5 % von der Gemeinde zu tragen. Unbestritten sei, daß das Projekt (nämlich: die nunmehrige Einleitung der Verkehrsströme aus der Goldensteinstraße über die General-Albori-Straße zur Kreuzung) verkehrstechnisch eine Verbesserung darstelle, da insbesondere durch die rechtwinkelige Einmündung die Verkehrsübersicht besser geworden sei. Unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 3 Landesstraßengesetz 1972 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die Kosten der Herstellung und Erhaltung der Straße nur für den eigentlichen Einbindungsbereich (im Sinne der Umschreibung im Spruch dieses Bescheides) aufzuteilen seien, sodaß vom Land im Betrag von S 23.823,90) zuzüglich der Kosten des Umbaus der Autobusbucht und des Gehsteiges) vom Land zu tragen seien.

Mit Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 91/06/0181, hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde gegen diesen Bescheid Folge gegeben und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In der Begründung seines Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß dem Bau einer Straße im Sinne des § 7 Abs. 1 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 der Neu- und Umbau, die Umlegung von Straßen und andere bauliche Änderungen gleichzuhalten seien. Im Beschwerdefall handle es sich nicht um die Neuerrichtung einer Einbindung, sondern um die Änderung einer bestehenden Einbindung durch Umleitung eines der Verkehrsströme und eine - dadurch erst ermöglichte - Verringerung der Breite der Einmündungstrompete von rund 60 m auf 15 m. Die dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen seien aufgrund des sachlichen und räumlichen engen Zusammenhanges als Umbau im Sinne des § 2 Abs. 4 leg. cit. anzusehen. Als Kosten des Umbaus seien daher auch die Kosten des teilweisen Rückbaus der vorher bestandenen Einmündung sowie die Kosten jener Bauarbeiten anzusehen, DIE FÜR DIE UMLEITUNG DER AN DER

BISHERIGEN STELLE DER LANDESSTRASSE ZUGEFÜHRTEN VERKEHRSSTRÖME

ZUR NEU DIMENSIONIERTEN EINBINDUNG erforderlich seien, einschließlich deren Herstellung. Eine Beschränkung der aufzuteilenden Kosten auf jene des "Einbindungsbereichs" im Sinne der belangten Behörde (also: beschränkt auf die Herstellungskosten der neuen Mündungstrompete) könne weder dem Wortlaut noch dem Sinne des § 7 Abs. 3 LStrG 1972 entnommen werden. Insbesondere fehle jede Rechtsgrundlage dafür, innerhalb der Herstellungskosten (hier: Umbaukosten) in solche für die Fläche der Einmündungstrompete (oder für die Schnittfläche bei Kreuzungen) und die übrigen Baukosten zu differenzieren. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde zu ermitteln haben, welcher Kostenaufwand erforderlich gewesen sei, um die Verkehrsströme einer der beiden beteiligten Gemeindestraßen von der alten Einmündung in die Landesstraße zur neuen Einmündung umzuleiten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei festgestellt, daß die Kosten des Umbaus des Kreuzungsbereiches L 105-Halleiner Straße einerseits und General-Albori-Straße bzw. Goldensteinstraße andererseits in der Höhe von S 773.504,46 zu 95 % vom Land Salzburg und zu 5 % von der mitbeteiligten Gemeinde zu tragen seien. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Darstellung des Verwaltungsgeschehens und unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1992 aus, daß nach dem Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen zum Umbaubereich sowohl der Bereich des Rückbaus als auch der Bereich gehöre, in dem die Neueinbindung gestaltet worden sei. Daraus ergebe sich, daß dieser Bereich zufällig identisch sei mit dem Bereich, der durch das sogenannte Baulos I der Gemeinde erfaßt worden sei. Die Kosten des gesamten Umbaues gehörten daher zu den aufzuteilenden Kosten im Sinne des § 7 Abs. 3 LStrG 1972, deren Höhe unbestritten seien. Unbestritten sei auch, daß sich die Verkehrsströme wie 95 % und 5 % verhielten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde des Landes Salzburg, Landesstraßenverwaltung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft nicht die Feststellungen der belangten Behörde, daß die gesamten Baukosten des sogenannten "Bauloses I" in der Höhe von S 773.504,46 durch den Umbau des hier strittigen Kreuzungsbereiches erforderlich waren und daß sich die Verkehrsströme (als Maß der Aufteilung) wie 95 % (Landesstraße) zu 5 % (Gemeindestraße) verhalten.

Die Beschwerdeführerin vertritt vielmehr die Auffassung, daß im Sinne des § 7 Abs. 3 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 nicht die gesamten Umbaukosten in die Aufteilung einzubeziehen seien, sondern (nur) die Errichtung des neuen "Einbindungsbereichs" bzw. der Rückbau des früheren Einbindungsbereiches, wobei die Beschwerdeführerin unter dem Einbindungsbereich nach "langjähriger straßenbautechnischer Übung" den Bereich von der engsten Stelle des (jeweiligen) Einmündungstrichters bis zum Fahrbahnrand der Straße, in die eingebunden wird, verstanden wissen will. Nur dieser Einmündungstrichter, d.h. die baulich ausgestaltete Übergangsfläche zwischen den beiden Straßen könne Einmündung im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches sein. Der Gesetzgeber weise in seinen erläuternden Bemerkungen zu § 7 Abs. 3 ausdrücklich auf § 32 Abs. 1 StVO hin. Es könne nicht Zweck dieser Bestimmung sein, die Kostentragungsregelung über den gemeinsamen Einbindungsbereich auf eine reine Gemeindestraße (Stand vor dem Umbau) bzw. eine Gemeindestraßenkreuzung (Stand nach dem Umbau) hinaus auszudehnen. § 7 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes könne ebenso wie § 32 Abs. 1 StVO nur den einen Zweck haben, nämlich, die Kostentragungspflicht für eine gemeinsam genutzte Fläche zwischen zwei Straßenerhaltern zu regeln. Eine extensive Auslegung des Begriffes der Einbindung würde daher infolge zu einer übermässigen Belastung vor allem der Landesstraßenverwaltung führen, da diese nach § 26 Abs. 2 leg. cit. unter gewissen Bedingungen ihre Zustimmung zu jeder Einbindung zu geben habe und daraufhin unabhängig von der eigenen Willensbildung jedesmal zur Leistung verpflichtet sei. Die Straßenverwaltung über den restriktiv auszulegenden effektiven Einbindungsbereich hinaus zu belasten, könne daher nicht Absicht des auf § 32 Abs. 1 StVO verweisenden Gesetzgebers gewesen sei.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 131 a B-VG stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof selbst ist in den Fragen, zu denen er sich mit der bindenden Wirkung des § 63 Abs. 1 VwGG geäußert hat, in weiterer Folge gebunden und kann von dieser Rechtsanschauung auch nicht durch einen verstärkten Senat abgehen (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Dezember 1968, Slg. Nr. 3836/F, vom 17. April 1969, Slg. Nr. 7549/A und vom 15. September 1970, Slg. Nr. 7850/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdefall in seinem Erkenntnis vom 11. Juni 1992, Zl. 91/06/0181, ausdrücklich die Rechtsauffassung vertreten, daß unter Kosten des Umbaus im Sinne des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 LStrG 1972, LGBl. Nr. 119, auch die Kosten des teilweisen Rückbaus der vorher bestandenen Einmündung sowie die Kosten jener Bauarbeiten zu verstehen sind, die für die Umleitung der an der bisherigen Stelle der Landesstraße zugeführten Verkehrsströme zur neudimensionierten Einbindung, einschließlich deren Herstellung, erforderlich sind. Eine Beschränkung der aufzuteilenden Kosten auf den "Einbindungsbereich" hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich abgelehnt.

Schon aus diesem Grund kann den Rechtsausführungen der Beschwerdeführerin, die nicht auf dem Boden dieser vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen und ihn selbst bindenden Rechtsauffassung ausgehen, kein Erfolg beschieden sein.

Der Verwaltungsgerichtshof fügt dem jedoch bei, daß die belangte Behörde in ihrer Argumentation übersieht, daß § 7 Abs. 3 LStrG 1972 nicht vom "Bau bzw. Umbau" einer Kreuzung oder einer Einbindung spricht, sondern (in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 2 Abs. 4 LStrG 1972) im Sinne von "Bau bei einer Kreuzung oder einer Einbindung" bzw. "Umbau bei einer Kreuzung ... oder einer Einbindung" zu lesen ist. Nicht die Errichtung der Kreuzungs- oder Einbindungsfläche im engeren Sinne ist Gegenstand dieser Regelung sondern Bau- bzw. Umbaukosten IN ZUSAMMENHANG MIT (Arg.: "bei") einer Kreuzung oder einer Einbindung. Eine zweckmäßige, den Erfordernissen der Flüssigkeit, aber auch der Sicherheit des Verkehrs entsprechende Gestaltung von Kreuzungen und Einbindungen erschöpft sich nicht in der Herstellung der "Mündungstrompete" oder gar des "Kreuzungsbereiches" im Sinne der Auffassung der Beschwerdeführerin sondern erfordert u.u. weitere bauliche Maßnahmen (wie etwa die Herstellung der Begrenzung dieser Verkehrsfläche u.a.m.). Im Beschwerdefall mündeten ursprünglich BEIDE STRASSEN in die Halleiner Landesstraße L 105 mit einem gemeinsamen Kreuzungsbereich ein. Kommen nun die Gemeinde und die Landesstraßenverwaltung überein, diese Einmündung aus Gründen der Verkehrssicherheit zwar umzugestalten, jedoch nach wie vor die Einmündung BEIDER Verkehrsströme in die genannte Kreuzung sicherzustellen, so kann nicht davon gesprochen werden, daß der Rückbau eines Teils des bisherigen Kreuzungsbereiches und die zum Zwecke der Neugestaltung der Einmündung erforderliche Verschwenkung der Fahrbahn einer der beiden beteiligten Gemeindestraßen in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem KreuzungsUMBAU stünden und diese Kosten daher von der Gemeinde allein zu tragen wären. Hätte der Gesetzgeber im § 7 Abs. 3 Landesstraßengesetz 1972 nur den Bau- bzw. Umbauaufwand der Kreuzungs- bzw. Einbindungsfläche i.e.S. einer Aufteilung zuführen wollen und nicht auch die anderen, mit dem Bau bzw. Umbau des Kreuzungs- bzw. Einbindungsbauwerks notwendigerweise verbundenen sonstigen Baukosten, dann hätte er dies in der genannten Bestimmung zweifelsfrei zum Ausdruck bringen müssen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei jedoch darauf hingewiesen, daß damit noch nicht gesagt ist, daß das Land künftig auch die ERHALTUNGSKOSTEN des gesamten Umbaubereiches (also auch die Erhaltungskosten des neuen Teils der verlegten Gemeindestraße) zu tragen hätte. Auch wenn nämlich die Errichtungskosten dieses Straßenteils (als notwendige UMBAUkosten) zwischen Land- und Gemeinde aufzuteilen sind, so bedeutet dies noch keine Verpflichtung des Landes, diesen Straßenteil (dessen Errichtung zwar ursächlich auf den Rück- bzw. Umbau des bisherigen Kreuzungsbereiches zurückzuführen ist, der aber nicht Teil des neuen Kreuzungsbauwerks selbst ist) künftig erhalten zu müssen.

Mit dem weiteren Argument, die Beschwerdeführerin sei zur Erteilung der Zustimmung zu jeder Einbindung verpflichtet, wird übersehen, daß die Aufteilungsregel des § 7 Abs. 3 des LStrG 1972 nur für den Fall gilt, daß keine "besonderen Vereinbarungen" getroffen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß § 26 Abs. 2 LStrG 1972 die Beschwerdeführerin auch dann zur Zustimmung zur Herstellung einer Einbindung zwänge, wenn die dort genannten Grundsätze, vor allem jener der Verkehrssicherheit der Einbindung, erst durch umfangreiche (zusätzliche) Bauarbeiten gewährleistet werden können und sich die Gemeinde nicht bereit findet, diese Voraussetzungen auf eigene Kosten (oder doch unter maßgeblicher Kostenbeteiligung) herzustellen.

Da somit der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060150.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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