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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AllgGAG 1930 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde der Gemeinde B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 1. Februar 1993, Zl. I-5/3/Bü/93, betreffend ein Bauansuchen zur Errichtung eines Kunststoffsilos (mitbeteiligte Partei: S in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Gemeinde vom 18. November 1991 wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Baubewilligung zur Errichtung eines Kunststoffsilos auf der Grundparzelle 57, KG X, versagt. Dieser Bescheid wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen damit begründet, daß die "betroffene Grundparzelle" als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen sei. Gemäß § 14 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973 seien in Wohngebieten andere Bauwerke als für Wohnzwecke nur dann möglich, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienten. Für landwirtschaftliche Betriebe könne keine Baubewilligung für Zu- und Erweiterungsbauten, die landwirtschaftlichen Zwecken dienten, erteilt werden. Auch bei Zugrundelegung einer von der Vorarlberger Landesregierung eingeholten raumplanungsrechtlichen Stellungnahme (wonach das Grundstück als Mischgebiet für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gewidmet sei) sei aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde eingeholten Sachverständigengutachten davon auszugehen, daß es einerseits durch die täglich vorgesehene Entnahme des Silogutes aufgrund zu geringer Abstände zu den Nachbarn zu täglichen Geruchswahrnehmungen komme, andererseits auch das Ausmaß (ergänze: dieser Geruchswahrnehmungen) bezüglich der Häufigkeit der Wahrnehmung für ein Wohngebiet als überhöht einzustufen und daher von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen sei. Nur bei guter Silagequalität würden die zu erwartenden Belästigungen das im Hinblick auf die Widmungskategorie zumutbare Ausmaß nicht überschreiten. Nachdem die Produktion solcher Qualitäten durch Auflagen oder Bedingungen nach § 32 des Baugesetzes nicht sichergestellt werden könne und größere Abstandsflächen nach der örtlichen Situation nicht möglich seien, sei dem Bauvorhaben die Bewilligung zu versagen gewesen.
Die vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde von der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde mit Bescheid vom 23. Juni 1992 (in der Sache) abgewiesen.
Die belangte Behörde gab der Vorstellung des Mitbeteiligten gegen den Berufungsbescheid mit Bescheid vom 1. Februar 1993 Folge, behob den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung zurück. Dies wurde im wesentlichen damit begründet, daß nach dem im Jahre 1978 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, auf dem Baugrundstück das im Nordwesten gelegene Wohnhaus mit Stallgebäude BP 161 sowie der im Süden des Grundstücks situierte Geräteschuppen, Bp 589, bestanden habe. Die Gp 57 der KG X sei in diesem Flächenwidmungsplan planzeichnerisch als Wohngebiet ausgewiesen. Gemäß Punkt 4 der "Verbalbestimmungen zum Flächenwidmungsplan" gälten als Bauflächen und Bauerwartungsflächen gewidmete Grundstücke, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes bestehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude befinden, als Mischgebiet für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Von dieser Widmung sei daher für jene Grundfläche, auf der der Silo errichtet werden soll, auszugehen. Es seien daher dort all jene Anlagen, die dem Verwendungszweck "Land- und Forstwirtschaft" dienten, grundsätzlich zulässig. Daß dazu auch die Errichtung und der Betrieb einer Siloanlage gehöre, bedürfe keiner näheren Begründung. Für die Frage der zulässigen Emissionen sei allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes maßgebend und nicht die Widmung benachbarter Grundstücke. Wie der medizinische Sachverständige ausgeführt habe, würden die auftretenden Geruchsimmissionen jedenfalls keinerlei Geruchsgefährdung oder Gesundheitsschäden verursachen. Bezüglich der Lärmbelästigung sei davon auszugehen, daß der Lärmpegel von einem Grundgeräuschpegel ausgehend zu beurteilen sei, dem sich Traktorgeräusche sowie Geräusche des Hexlerbetriebes "aufpropfen". Die gesamte Lärmsituation weise jedoch keine unzumutbaren Beurteilungspegel auf. Durch die tägliche Entnahme des Silogutes komme es zu wiederkehrenden Geruchswahrnehmungen, wobei Belästigungen in dieser Hinsicht etwa alle 10 Jahre für die Jahreszeiten, Herbst, Winter und Frühjahr zu erwarten sei, wenn das Silogut von geringer Qualität sei und Geruchsimmissionen mit hohen Geruchseinheiten (z.B. Buttersäure) stattfänden. Mit entsprechenden Auflagen könne nach Auffassung des Amtssachverständigen für Umweltschutz eine absolute Gewährleistung einer guten Silagequaltität nicht erreicht werden, nachdem teilweise auch schwer beeinflußbare oder auch unvollständig bekannte Umstände zu Fehlgärungen führen können. Da solche Fehlgärungen mit starken Geruchsimmissionen (gemeint wohl: Emissionen) sehr selten auftreten würden, lasse der Betrieb des Silos keine Überschreitung des ortsüblichen Belästigungsausmaßes der Widmungskategorie "Baufläche-Mischgebiet für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke", erwarten. Auch die auftretenden Lärmbelästigungen würden sich erwartungsgemäß nur auf einige Tage im Jahr und dann auf wenige Stunden beschränken. Auch sei zu berücksichtigen, daß sich bei jedem landwirtschaftlichen Betrieb schon aus der Natur des Betriebes "Immissionsspitzen" ergeben würden, wie z.B. im Falle der Entleerung einer Jauchegrube oder der Ausbringung von Dünger auf dem Felde. Die Errichtung eines Silos sei daher von seinem Verwendungszweck her gesehen mit der Widmung Baumischgebiet für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke jedenfalls vereinbar. Die zu erwartenden Belästigungen lägen im Rahmen dessen, was in einem solchen Gebiet als ortsüblich anzusehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und die auf die Erlassung des Flächenwidmungsplans bezughabenden Aktenstücke vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Aktenlage soll das Kunststoffsilo des Mitbeteiligten auf der Grundparzelle Nr. 57 der KG X errichtet werden. Die belangte Behörde ist der Auffassung, daß dieses Grundstück (zwar) im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Gemeinde als Wohngebiet gewidmet sei, jedoch gemäß Punkt 4 der "Verbalbestimmungen zum Flächenwidmungsplan" als "Mischgebiet für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke" gewidmet sei (wovon im übrigen auch die Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde bei Erlassung des Berufungsbescheides ausgegangen sein dürfte). Die beschwerdeführende Gemeinde vertritt hingegen die Auffassung, daß dieses Grundstück als Wohngebiet gewidmet sei. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützen sich auf die Textbestimmungen des am 21. September 1978 von der Gemeindevertretung der beschwerdeführenden Gemeinde beschlossenen (und in der Folge genehmigten und kundgemachten) Flächenwidmungsplans; diese Bestimmungen lauten:
"1. Neben den im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Wohngebieten bzw. Mischgebieten gelten auch jene Flächen im Bereich von Freiflächen und Bauerwartungsflächen als Wohngebiete bzw. Mischgebiete, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes Wohngebäude bzw. Betriebsgebäude mit oder ohne Wohnräumen befinden. Diese Bauflächen werden durch die Außenwände der bestehenden Gebäude begrenzt.
2. Auf Flächen außerhalb der Außenwände von Gebäuden gemäß Pkt. 1 dürfen Zubauten zur Unterbringung von Wohnräumen bzw. Betriebsräumen errichtet werden, wenn die Gesamtgeschoßflächen der Zubauten insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gesamtgeschoßflächen ausmachen, die beim bestehenden Gebäude auf Wohnräume bzw. Betriebsräume entfallen. Die Gesamtgeschoßflächen der Zubauten dürfen jedoch insgesamt 80 m2 nicht übersteigen. Bei ehemals landwirtschaftlichen Gebäuden dürfen außerhalb der Außenwände des bestehenden Gebäudes Zubauten nicht errichtet werden; ein Ausbau des an den Wohnteil unmittelbar anschließenden Wirtschaftsteiles ist jedoch zulässig.
3. Sofern ein sachlich begründetes Bedürfnis gegeben ist und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, darf statt eines bestehenden Gebäudes, das ganzjährig bewohnt wird, in dessen unmittelbarer Nähe ein neues Gebäude im Ausmaß des bestehenden Gebäudes zuzüglich der nach Pkt. 2 zulässigen Zubauten errichtet werden. In die Baubewilligung ist die Auflage aufzunehmen, daß das bestehende Gebäude unmittelbar nach der Fertigstellung des neuen Gebäudes abzubrechen ist.
4. Als Bauflächen und Bauerwartungsflächen gewidmete Grundstücke, auf denen sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes bestehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude befinden, gelten als Mischgebiete für Bauwerke für land- und forstwirtschaftliche Zwecke."
Die beschwerdeführende Gemeinde begründet ihre Rechtsauffassung damit, daß sich auf dem Grundstück Nr. 57 kein landwirtschaftliches Betriebsgebäude befinde; die Grundflächen dieser Betriebsgebäude seien vielmehr als Bp. 161 (Wohnhaus mit Stallgebäude) und Bp. 589 (Geräteschuppen) eigene Grundstücke. Dieses Vorbringen deckt sich der Sache nach mit den Feststellungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift jedoch die Auffassung, daß der Begriff des Grundstücks in Punkt 4 der Textbestimmungen des Flächenwidmungsplans nicht im Sinne des § 5 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes zu verstehen sei. Ein solches Verständnis würde nämlich im Ergebnis bedeuten, daß der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes auf einem im Flächenwidmungsplan als Baufläche bzw. Bauerwartungsfläche ausgewiesenen Grundstück nicht berechtigt wäre, diesen Betrieb im Sinne einer zeitgemäßen Betriebsführung zu erweitern, selbst wenn dadurch eine Verbesserung der Immissionssituation herbeigeführt würde. Im Falle eines (gewerblichen) Betriebes würde gemäß Punkt 2 der "Verbalbestimmungen" die widmungsrechtliche Voraussetzung für eine - wenn auch begrenzte - Erweiterung vorliegen. Das Fehlen einer solchen Ausnahmebestimmung sei ein Indiz dafür, daß die unterschiedlichen Formulierungen in Punkt 1 und Punkt 4 vom Verordnungsgeber bewußt gewählt worden seien, um im Sinne der Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe zu sichern.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Auffassung der belangten Behörde aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Gemäß § 2 lit. c des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972 in der Fassung LGBl. Nr. 47/1983 ist unter Baugrundstück ein Grundstück zu verstehen, das für die Errichtung von Bauwerken vorgesehen ist. § 6 leg. cit. legt bestimmte Abstandsflächen fest, die von oberirdischen Gebäuden voneinander und im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten sind (vgl. § 6 Abs. 5 leg. cit., wonach Abstandsflächen grundsätzlich "auf dem Baugrundstück selbst" liegen müssen). Maßgebend dafür, ob Abstandsflächen "auf dem Baugrundstück selbst" liegen, müssen (denknotwendig) jene Grundgrenzen sein, die im Grenzkataster enthalten sind, dient dieser doch gemäß § 8 Z. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968 "zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke". Der Begriff des Baugrundstückes im Sinne des § 2 lit. c des Vorarlberger Baugesetzes ist daher
- notwendigerweise - im Sinne des § 7a Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, wonach ein Grundstück jener Teil einer Katastralgemeinde ist, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist und - nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes - durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet wurde (vgl. § 5 Abs. 1 AGAG und § 7a Abs. 2 Vermessungsgesetz) zu verstehen.
Wenn daher Punkt 4 der Textbestimmungen des anzuwendenden Flächenwidmungsplans der beschwerdeführenden Gemeinde von "gewidmeten Grundstücken" spricht, dann sind damit Grundstücke im dargelegten Sinne gemeint. Eine (berichtigende) Auslegung dahin, daß der Verordnungsgeber in Wahrheit "Grundflächen" (d.h. ohne Berücksichtigung der Katastergrenzen) gemeint habe, scheitert zum einen am klaren Wortsinn, zum andern an der Überlegung, daß dann die in Punkt 4 angeordnete Mischgebietswidmung räumlich nicht abzugrenzen wäre, es sei denn, man würde das gesamte Widmungsgebiet "Baufläche" (hier: Wohngebiet) als von Punkt 4 als Mischgebiet gewidmet ansehen, wenn sich nur auf einem seiner Grundstücke ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude befindet; in solchen Fällen (d.h. in allen Anwendungsfällen des Punktes 4) würde man aber dadurch im Ergebnis zu einer Antinomie zwischen zeichnerischer und Textdarstellung des Flächenwidmungsplans in dem Sinne gelangen, daß ein zeichnerisch als Wohngebiet gewidmetes Areal nach den Textbestimmungen in Wahrheit zur Gänze Mischgebiet (hier: für landwirtschaftliche Betriebe) wäre. Daß ein solches Ergebnis im Punkt 4 der Textbestimmungen nicht beabsichtigt ist und - wäre es beabsichtigt gewesen - nicht den Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes entspricht, bedarf keiner näheren Erörterung.
Die Bestimmung des Punktes 2 der Textbestimmungen des Flächenwidmungsplanes stützt nicht die Rechtsauffassung der belangten Behörde - wie diese meint -, sondern widerlegt sie:
Gerade deshalb, weil Punkt 1 auf "Flächen" (und nicht auf Grundstücke) abstellt, auf denen sich Wohn- bzw. Betriebsgebäude befinden, bedarf es der Begrenzung der dadurch bewirkten abweichenden Widmung mit den Außenwänden der Gebäude und einer Sonderreglung für Zubauten. Demgegenüber gilt die abweichende Widmung im Sinne des Punktes 4 der Textbestimmungen nicht (nur) für das Bauareal selbst (begrenzt mit den Außenwänden des Gebäudes) sondern jeweils für das Ganze Grundstück, sofern sich auf diesem ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude befindet. Wurden jedoch Grundflächen, auf denen sich landwirtschaftliche Betriebsgebäude befinden, zu eigenen Grundstücken abgetrennt, so gilt diese Widmung des Punktes 4 daher nur für diese Grundstücke, nicht aber auch für die an dieses Grundstück (nunmehr) angrenzenden oder es umgebenden Grundstücke.
Die belangte Behörde hat daher schon dadurch, daß sie Punkt 4 der Textbestimmungen des Flächenwidmungsplans unabhängig davon angewendet hat, ob sich auf dem zu bebauenden Grundstück Gp. 57 ein landwirtschaftliches Betriebsgebäude befindet, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet; er war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Auseinandersetzung mit dem weiteren, auf dem Boden der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung der belangten Behörde erstatteten, Beschwerdevorbringen bedarf.
Offenbleiben kann aus diesem Grund auch, ob der erkennende Senat gegen Punkt 4 der Textbestimmungen des Flächenwidmungsplans der beschwerdeführenden Gemeinde aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1992, V 318/91, mit welchem eine ähnliche Bestimmung im Text des Flächenwidmungsplanes einer anderen Gemeinde aufgehoben wurde, verfassungsrechtliche Bedenken hegt, weil diese Bestimmung nach dem vorliegenden Sachverhalt, in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht anzuwenden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der beschwerdeführenden Gemeinde auf Ersatz der Stempelgebühren war hingegen abzuweisen: Die Gemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erkenntnis vom 28. April 1969, Slg. Nr. 7554/A und - aus jüngerer Zeit - das Erkenntnis vom 28. Juni 1990, Zl. 89/06/0050, 0145 und 0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060058.X00Im RIS seit
29.01.2002