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L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Kratschmer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 1992, Zl. 7/03-337145/4 - 1992, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich als wesentlicher Sachverhalt, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 1986 bei der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 um Erteilung einer Einzelbewilligung von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes für die Errichtung einer Hütte auf dem im Grünland liegenden Grundstück Nr. 520/1, KG Y, angesucht hat.
Die Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Rückscheinbrief vom 18. Mai 1992 auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen - gerechnet ab Zustellung des Schreibens - im Sinne der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1985, LGBl. Nr. 19/1985, einen Nachweis des Eigentums am genannten Grundstück vorzulegen, Angaben über das Bauvorhaben hinsichtlich der Art des Verwendungszweckes zu machen, einen Übersichtsplan im Maßstab 1:2000 mit Eintragung des Vorhabens sowie des umgebenden Baubestandes vorzulegen und schließlich kotierte Darstellungen des Vorhabens zur Verdeutlichung des Ausmaßes seiner Baumasse zur Verfügung zu stellen. Die drei letztbezeichneten Unterlagen sollten der Gemeindebehörde in jeweils dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden.
Diese Unterlagen legte der Beschwerdeführer weder innerhalb der gestellten Frist noch später vor, nahm hingegen in einem - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides weitläufigen - Schreiben ohne Datum auf das gemeindliche Schreiben vom 18. Mai 1992 Bezug und begründete darin, wieso er die geforderten Belege nicht der Behörde überreiche.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1992 hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die von der belangten Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 22. März 1993, B 211/93-3, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides "wegen Verletzung gesetzlich gewährleisteter Rechte" beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Februar 1985 über die Unterlagen zur Beurteilung von Vorhaben gemäß § 19 Abs. 3 Raumordnungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 19/1985, lautet:
"§ 1
(1) Dem Ansuchen des Grundeigentümers um raumordnungsmäßige Bewilligung eines mit dem Flächenwidmungpslan nicht übereinstimmenden Vorhabens sind alle jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung, ob das Vorhaben dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht und die im § 19 Abs. 3 ROG festgelegte Beschränkung der Gesamtgeschoßfläche nicht überschreitet, erforderlich sind. Es sind dies insbesondere:
a)
Nachweis des Eigentums an dem vom Ansuchen betroffenen Grundstück bzw. eines für dessen grundbücherliche Einverleibung geeigneten Rechtstitels;
b)
Angaben über das beabsichtigte Vorhaben (Art des Verwendungszweckes);
c)
Übersichtsplan im Maßstab 1:2880 oder 1:5000 mit Eintragung des Vorhabens sowie des umgebenden Baubestandes;
d)
Lageplan im Maßstab 1:500 mit Eintragung des Vorhabens und der gepalnten Bauplatzgrenzen;
e)
kotierte Darstellungen des Vorhabens, aus denen das beabsichtigte Ausmaß der Baumasse bzw. bei Wohnbauten der Gesamtgeschoßfläche entnommen werden kann;
f)
Unterlagen darüber, daß die Aufschließung des betreffenden Grundstückes durch Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung sowie durch Anschluß an die bestehenden Verkehrsflächen sichergestellt ist.
Die in lit. c, d und e genannten Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen."
Der Beschwerdeführer bestreitet auch in seiner Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht, daß er im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zur Vorlage der in der zitierten Verordnungsvorschrift genannten Unterlagen aufgefordert wurde und diese Unterlagen der Behörde nicht vorgelegt hat.
In seinem Beschwerdevorbringen führt der Beschwerdeführer vielmehr aus, aus welchen Gründen er die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe. Diese Ausführungen lassen sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß die mitbeteiligte Gemeinde nach den Behauptungen des Beschwerdeführers die (den Gegenstand der Ausnahmebewilligung bildende) Hütte während eines Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers abgerissen habe, worin der Beschwerdeführer einen "Willkürakt" erblickt. Es habe sich daher bei seinem Ansuchen nicht um ein "Vorhaben", sondern um die Bewilligung eines in der Natur errichteten Objektes gehandelt, dessen Darstellung verläßlich nur dann möglich gewesen wäre, wenn (vorher) der frühere Zustand, d.h. die Wiedererrichtung der Hütte (gemeint offenbar: durch die Gemeinde) vorgenommen worden wäre. Die Teile dieser Hütte befänden sich nämlich noch immer im Gewahrsam der Gemeinde, welche sie dem Beschwerdeführer nie übergeben habe (die weiteren Beschwerdeausfertigungen beschäftigen sich im wesentlichen mit den näheren Umständen des Abbruches aus der Sicht des Beschwerdeführers und mit dem Verhalten der Gemeinde im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufforderung zur Mängelbehebung vom 18. Mai 1992, wonach der Gemeinde die wesentlichen Umstände ohnehin bekannt gewesen seien und die von der Gemeinde beabsichtigte Erledigung, nämlich die Abweisung dieses Ansuchens auch ohne diese Unterlagen möglich gewesen wäre).
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen: Die Frage, ob die mitbeteiligte Gemeinde den Abbruch des Bauwerkes, für welches der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 ansuchte, zu Recht oder zu Unrecht verfügt hat, ist für die Frage, welche Unterlagen einem Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 beizuschließen sind, ohne Bedeutung. Auch ist in diesem Verfahren nicht über das vom Beschwerdeführer dargelegte Verhalten der mitbeteiligten Gemeinde im Zusammenhang mit diesem Abbruch zu befinden.
Ebenso ist ohne Bedeutung, ob die Behörde der Auffassung gewesen ist, daß das Ansuchen des Beschwerdeführers abzuweisen sein werde (wie der Beschwerdeführer behauptet), weil die Richtigkeit der Rechtsauffassung der belangten Behörde gegebenenfalls erst im Rechtsmittelverfahren endgültig geklärt werden könnte, jedoch ohne jene Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei die näheren Umstände des Projektes, für welches um eine Ausnahmegenehmigung angesucht werden soll, ergeben, eine sachliche Beurteilung des Antrages nicht möglich war und ist.
Die belangte Behörde hat daher eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers in der Zurückweisung seines Antrages mit Recht nicht erblickt.
Da somit das Beschwerdevorbringen schon erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060097.X00Im RIS seit
03.05.2001