TE Vwgh Erkenntnis 1993/8/19 93/06/0098

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Veröffentlicht am 19.08.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1;
BauO Stmk 1968 §57;
BauO Stmk 1968 §67;
BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §70;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0151 93/06/0161

Betreff

Der VwGH hat über die Beschwerden I. 1. XY-GmbH & Co KG und

2. der Z-GmbH & Co KG in X, beide vertr durch Dr. H, RA in G,

a) gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 18. 3. 1993, Zl. 03-12 Ga 98-93/103, betr die Verhängung einer Zwangsstrafe, sowie b) gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 2. 6. 1993, Zl. 03-12 Ga 98-93/106, betr die Versagung der Benützungsbewilligung, II. über die Beschwerde der XY- GmbH & Co KG, vertr durch Dr. H, RA in G, gegen den Bescheid der Stmk LReg vom 25. 6. 1993, Zl. 03-12 Ga 98-93/107, betr Verhängung einer Zwangsstrafe (mP im Verfahren betr den zu I. b) genannten Bescheid vom 2. 6. 1993: Marktgemeinde X, vertr durch den Bürgermeister),

Spruch

A) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin zu I. werden zurückgewiesen.

B) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.

Die XY-GmbH & Co KG und die Z-GmbH. & Co KG haben dem Land Steiermark Aufwendungen von je S 1.517,50 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde hat mit Bescheid vom 28. August 1992

a) den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung einer Widmungsbewilligung bzw. einer Abänderung der Widmungsbescheide vom 27. Jänner 1979, 7. Juni 1980, 6. Oktober 1980 zwecks Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Kottrocknungsanlage auf der Parzelle 806/20, KG X, gemäß §§ 3, 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Verbindung mit § 23 Abs. 5 lit. d des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 in der geltenden Fassung abgewiesen (Spruch I),

b) den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung der Benützungsbewilligung für die mit Baubewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1980, Zl. 3124/1980-Hab, bewilligte Halle für Junghennenaufzucht auf dem Grundstück 806/20, KG X, gemäß § 69 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 abgewiesen (Spruch II), sowie

c) gegenüber der Erstbeschwerdeführerin UND der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 70 und 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 57 Abs. 1 lit. c und h leg. cit. nachstehende baupolizeiliche Aufträge erteilt:

"1. Die Benützung des mit Baubewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1980, Zl. 3124/1980-Hab, bewilligten Neubaues einer Halle für Junghennenaufzucht auf dem Grundstück Nr. 806/20 der KG X ist ab sofort, für welche Zwecke auch immer, zu unterlassen. Die in der Halle befindlichen Legehennen sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides aus der Halle vollständig zu entfernen. Der im Kotkeller gelagerte Hühnerkot ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

2. Jedweder Betrieb der auf der Parzelle 806/20, KG X errichteten Trocknungsanlage für Hühnerkot samt den damit in Verbindung stehenden Lagersilos, den bestehenden Förderanlagen, sowie der Absackanlage samt Nebeneinrichtungen, sohin jener maschinentechnischen Anlage, wie sie im Gutachten des Dr. P vom 14.11.1990 i.V.m. den Feststellungen des Sachverständigen in der Verhandlung vom 21.11.1990 (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls) sowie im Gutachten des Dr. P vom 6.3.1992 beschrieben wird, ist bis zur Erteilung einer allfälligen rechtskräftigen Benützungsbewilligung für diese Anlage nach Abschluß der anhängigen Verfahren zu unterlassen.

3. Jedwede Benützung der auf den Parzellen 806/13, 1012/2, 806/20, 818/3 und 806/17 errichteten maschinentechnischen Anlagen in Form von Förderbändern und zwar an der Nordseite der auf Parzellen 806/17 und 818/3 errichteten Halle Nr. 5, an der Nordseite der auf Parzellen 818/3 und 817 errichteten Halle Nr. 2, der auf der Parzelle 817/6 errichteten Querverbindung von Halle 6a zur Halle 1, den auf Parzellen 818/3, 806/17, 806/20, 1012/2 und 806/13 errichteten Querverbindungen von Halle 5 zu Halle 7, weiters zu den Hallen 2, 7 und 8, sowie die auf Parzellen 806/20, 806/13 und 1012/2 errichtete Querverbindung von Halle 7 zur Halle 8 ist ab sofort zu unterlassen und die Anlage umgehend außer Betrieb zu nehmen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Punkt des Bescheides (gesamter Spruch III.) wird gemäß § 64 AVG ausgeschlossen."

Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 10. Juni 1980, abgeändert mit Bescheid vom 6. Oktober 1980, die Widmungsbewilligung für den Neubau einer Halle für Legehennen auf dem Grundstück Nr. 806/20, KG X, erteilt worden. Dieser Bescheid enthalte eine Beschränkung der Zahl der zu haltenden Junghennen auf 50.000 Stück und halte als Auflagepunkt fest, daß keine Kottrocknungsanlage errichtet und in Betrieb genommen werden dürfe. Der anfallende Kot, der im Keller der neuen Halle gesammelt werde, werde nach Bedarf laufend weggeführt, eine Deponie sei auf den Grundstücken des Konsenswerbers (der Erstbeschwerdeführerin) nicht möglich. Auf der Basis dieses Widmungsbewilligungsbescheides sei am 7. Oktober 1980 die Baubewilligung für den Neubau einer Halle für Junghennenaufzucht auf dem Grundstück Nr. 806/20 der KG X erteilt worden. Dennoch sei durch die Erstbeschwerdeführerin und deren Tochterfirma, die Zweitbeschwerdeführerin, auf der Parzelle Nr. 806/20 eine Kottrocknungsanlage errichtet worden. Nach verschiedenen baupolizeilichen Maßnahmen mit dem Ziel der Einstellung des Betriebes dieser ersten Kottrocknungsanlage habe die Erstbeschwerdeführerin am 25. Mai 1990 um Erteilung einer Widmungsbewilligung für das Grundstück Nr. 806/20 der KG X für eine neue Kottrocknungsanlage angesucht. Dabei habe die Konsenswerberin den Rechtsstandpunkt eingenommen, daß eine Kottrocknungsanlage auf der Parzelle Nr. 806/20 keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfe, weshalb lediglich vorsichtsweise um Erteilung einer Widmungsbewilligung bzw. Abänderung der Widmungsbescheide vom 27. Jänner 1979, 10. Juni 1980 und 6. Oktober 1980 zwecks Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Kottrocknungsanlage angesucht werde, wobei ausdrücklich auf die gänzliche oder teilweise Verbrennung von Kot verzichtet worden sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 21. November 1990 über diesen Antrag sei die zweite Kottrocknungsanlage bereits in Betrieb genommen worden. Verschiedene Anrainer hätten in dieser Verhandlung formell den Antrag an die Baubehörde gestellt, gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung Sofortmaßnahmen zur Einstellung des konsenslosen Betriebes der Kottrocknungsanlage zu ergreifen. Nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Widmungs- bzw. Baubewilligungsverfahren, sowie im - parallel dazu ablaufenden - gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren führt die erstinstanzliche Behörde weiter aus, daß am 27. Jänner 1992 eine Überprüfung des Zustandes der bestehenden Bauten und Anlagen gemäß § 70 der Steiermärkischen Bauordnung unter Ladung der Konsenswerberin (der Erstbeschwerdeführerin), ihres Vertreters, des bautechnischen Sachverständigen, des umwelthygienischen Sachverständigen, des tierärztlichen Sachverständigen und des maschinentechnischen und verfahrenstechnischen Amtssachverständigen durchgeführt worden sei. Dies und die nähere Begründung zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Widmungsänderungsansuchens) sind für das gegenständliche Beschwerdeverfahrens ohne Bedeutung.

Zu Spruch II. führte die erstinstanzliche Behörde aus, bei einer Überprüfung der tatsächlichen Bauausführung der Halle 7 (das sei die mit Bescheid vom 7. Oktober 1980 bewilligte Halle für Junghennenaufzucht auf der Parzelle Nr. 806/20) mit den in Baubeschreibung, Bauplänen und im Befund des Baubewilligungsverfahrens enthaltenen Ausführungen, durchgeführt durch den Amtssachverständigen, seien zahlreiche (im erstinstanzlichen Bescheid näher dargestellte) Abweichungen hinsichtlich der Außenmaße der Halle, der Gebäudehöhe, sowie der Fenster- und Belüftungsöffnungen sowie verschiedene Zugangs- bzw. Einfahrtstore festgestellt worden. In die (konsenslosen) Ventilatoröffnungen seien insgesamt

34 Ventilatoren mit einer Luftleistung von je 16.000 m3 pro Stunde eingebaut worden. Anstelle der vom Konsens erfaßten 50.000 Junghühner seien 68.850 Legehennen festgestellt worden. Da die Abweichungen der tatsächlichen Ausführung der Halle vom Konsens "massiv" und Ausführungspläne im Zuge des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung nicht vorgelegt worden seien, sei ein Baubewilligungsverfahren über diese Änderungen schon zur Wahrung der Rechte der Nachbarn unerläßlich und der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung für Halle Nr. 7 abzuweisen gewesen.

Zu Spruch III. führte die Behörde erster Instanz aus, daß die Kottrocknungsanlage derzeit ohne jedweden Konsens betrieben werde. Nachdem feststehe, daß die Anlage nicht der Gewerbeordnung unterliege, habe die Baubehörde gemäß § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen dann zu bewilligen, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte. Nach dem Gutachten des Landeshygienikers ergebe sich nicht nur eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung, sondern auch direkte Gesundheitsgefährdungen der Nachbarschaft. Gemäß §§ 70 und 70a der Steiermärkischen Bauordnung habe die Baubehörde die Aufsicht über den Bauzustand der bestehenden Bauten zu führen und den Eigentümer dazu zu veranlassen, daß die Bauten in einem der Baubewilligung und den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustand erhalten werden und bei Maßnahmen, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, die Baueinstellung zu verfügen. Die an und für sich bewilligte Halle Nr. 7 sei konsenswidrig ausgeführt und werde in einer Art und Weise benutzt, die eine gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft hervorrufe. Die gesamte Belüftungsanlage, die massiven Luftumsatzmengen, von schwer belasteter Luft vertikal verteilt, seien "überhaupt keinem behördlichen Konsens unterzogen" worden. Von der Kottrocknungsanlage gingen Gefährdungen der Gesundheit der Nachbarschaft aus. Da die Halle im Hochwasserabflußgebiet liege, sei im Baubewilligungsbescheid die Ausführung des Kellers als dichte Wanne aufgetragen worden. Die Bauausführung sei, wie im Gutachten des Amtssachverständigen beschrieben, dieser Auflage in keiner Weise gerecht geworden. Es sei daher auch der baupolizeiliche Auftrag zu erteilen gewesen, den Kotkeller vollständig zu räumen. Im Hinblick auf diese Gefahrensituation lägen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich dieses Teiles des Bescheides vor. Für die Entfernung der Legehennen und des gelagerten Hühnerkotes aus dem Stallgebäude sei eine angemessene Frist zu bestimmen gewesen. Soweit der Spruch des Bescheides auch die Förderanlagen erfasse, gelte das oben Gesagte. Förderanlagen stellten ohne jeden Zweifel Maschinen im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. h der Steiermärkischen Bauordnung dar. Mangels Vorliegens jeglicher Planunterlagen und mangels Bereitschaft des Konsenswerbers, der Baubehörde diesbezüglich auch umfassend Auskunft zu geben, sei auch die Benützung dieser Förderanlagen zu verbieten gewesen, da keinesfalls ausgeschlossen werden könne, daß im Zuge der Benützung der Förderanlagen Gefährdungen von Personen auftreten.

1.2. Die Erst- UND die Zweitbeschwerdeführerin erhoben gegen diesen Bescheid in allen drei Spruchpunkten Berufung.

Mit Bescheid zum 12. März 1993 erklärte der Gemeinderat "als Baubehörde I. Instanz" (gemeint wohl: Baubehörde II. Instanz) Spruch I. des Bescheides des Bürgermeisters vom 28. August 1992 gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG als nichtig, und gab der Berufung der ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN gegen

Spruch II.,sowie der Erst- UND der Zweitbeschwerdeführerin gegen Spruch III. des erstistanzlichen Bescheides keine Folge.

1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurde hinsichtlich Spruch III. des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 1993 (betrifft Spruch III des Bescheides des Bürgermeisters betreffend die baupolizeilichen Aufträge) Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde verwiesen; im übrigen (d.h., soweit sich die Vorstellung gegen Spruch II. des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 1993 - betrifft Spruch II des Bescheides des Bürgermeisters betreffend Versagung der Benützungsbewilligung) richtete, wurde sie als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen, zuletzt genannten "Spruch I." des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung (der belangten Behörde) vom 2. Juni 1993 richtet sich die zu Zl. 93/06/0151 von der Erst- UND der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde.

2.1. Mit Verständigung vom 9. Oktober 1992 drohte die Bezirkshauptmannschaft F der Erstbeschwerdeführerin UND der Zweitbeschwerdeführerin in Vollstreckung von Spruch III. des (vgl. Punkt 1.1.) vorgenannten Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. August 1992 die Verhängung einer Zwangsstrafe "von S 8.000,--" an und setzte den Beschwerdeführerinnen zur Entsprechung der Unterlassungsverpflichtung eine Frist von einem Monat.

2.2 Aufgrund einer Mitteilung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Dezember 1992, wonach dem Spruch III. des Bescheides vom 28. August 1992 nicht entsprochen worden sei, verhängte die Bezirkshauptmannschaft L mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 über BEIDE Beschwerdeführerinnen eine Zwangsstrafe "von S 8.000,--" und drohte für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe an. Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung mit der Begründung, die Paritionsfrist von einem Monat in der Androhung der Zwangsstrafe vom 9. Oktober 1992 sei wesentlich zu kurz bemessen gewesen, da es völlig unzumutbar und möglich (gemeint wohl: unmöglich) sei, innerhalb dieser Frist einen Betrieb mit lebenden Tieren "zu vernichten".

2.3. Mit Bescheid vom 18. März 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerinnen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 14. Dezember 1992 teilweise Folge, und verhängte (nur) über die ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN eine Zwangsstrafe von S 7.000,--, da sie die bescheidmäßig angeführten Verpflichtungen des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. August 1992 nicht erfüllt habe. Gleichzeitig schied die belangte Behörde den baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung des Hühnerkots aus dem Kotkeller und zur Entfernung der Legehennen (Punkt 1 des zu 1.1. wiedergegebenen Spruches III des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde

vom 28. August 1992) aus dem Spruch des Bescheides aus. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, daß die Zweitbeschwerdeführerin nicht Liegenschaftseigentümerin sei, weshalb die Zwangsstrafe gegen sie nicht bestätigt und der Spruch des Bescheides entsprechend abgeändert worden sei. Ferner sei die Entfernung des Hühnerkotes aus dem Kotkeller eine vertretbare Handlung, die mittels Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG durchzusetzen sei. Dies treffe auch für die Entfernung und Verwertung der Legehennen zu.

2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu

Zl. 93/06/0098 protokollierte Beschwerde BEIDER Beschwerdeführerinnen.

3. Mit Bescheid vom 12. Mai 1993 verhängte die Bezirkshauptmannschaft gegenüber der Erstbeschwerdeführerin eine weitere Zwangsstrafe von S 7.500,--. Auch gegen diesen Bescheid erhob (diesmal nur) die Erstbeschwerdeführerin Berufung, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1993 keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 93/06/0161 protokollierte Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin.

4. Die belangte Behörde hat zu Zl. 93/06/0098 die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbunden und darüber erwogen:

5.1. Zu den Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin:

5.1.1. In der Beschwerdesache Zl. 93/06/0098 hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 18. März 1993 ausdrücklich nur über die ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN eine Zwangsstrafe verhängt und in der Begründung dieses Bescheides näher ausgeführt, daß die "fehlende Eigentümerschaft" der Zweitbeschwerdeführerin zur Unzulässigkeit der Vollstreckung (durch Verhängung einer Zwangsstrafe) ihr gegenüber führe. Damit ist klargestellt, daß eine Rechtsverletzung der Zweitbeschwerdeführerin durch den Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 1993 unabhängig von der Frage nicht in Betracht kommt, ob die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hätte darauf hinweisen sollen, daß sie damit den diesbezüglichen Spruchteil des erstistanzlichen Bescheides abändere: Die belangte Behörde hat nämlich den erstistanzlichen Bescheid auch nicht teilweise bestätigt, sondern den Spruch des Bescheides (insgesamt) neu gefaßt, sodaß der Spruch des Berufungsbescheides zur Gänze an die Stelle jenes des erstinstanzlichen Bescheides getreten ist, der somit - schon deshalb - keine Rechtswirkungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin mehr entfalten kann.

5.1.2. Hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1993 zu Zl. 93/06/0151 erhobenen Beschwerde ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Spruch II. des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. März 1993 (die gegen diesen Spruchteil erhobene Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 1993 als unbegründet abgewiesen), betreffend die Abweisung des Antrages der ERSTBESCHWERDEFÜHRERIN auf Erteilung der Benützungsbewilligung, sich überhaupt nicht an die Zweitbeschwerdeführerin richtete, da diese nicht Partei des (von der Erstbeschwerdeführerin initiierten) Benützungsbewilligungsverfahrens ist. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher dadurch, daß ihre Vorstellung gegen den die Benützungsbewilligung abweisenden Berufungsbescheid (rechtsirrig) ab- und nicht zurückgewiesen wurde, in ihren Rechten nicht verletzt werden. Soweit hingegen in Spruch II. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 2. Juni 1993 der Spruch III. des Berufungsbescheides (betreffend die vorerwähnten baupolizeilichen Aufträge) behoben wurde, erklären beide Beschwerdeführerinnen in der zu Zl. 93/06/0151 eingebrachten Beschwerde ausdrücklich, diesen Teil des Bescheides nicht anzufechten.

5.1.3. Die gegen Spruch I. des Bescheides der belangten Behörde vom 2. Juni 1993 gerichtete Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin zu Zl. 93/06/0151 war daher - ebenso wie ihre Beschwerde zu Zl. 93/06/0098 - mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

5.2. Zu den Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin

5.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie den im Spruch des zu Zl. 93/06/0098 angefochtenen Bescheides genannten baupolizeilichen Aufträgen keine Folge geleistet hat. Sie behauptet zunächst, dazu "aus tatsächlichen Gründen" nicht in der Lage gewesen zu sein, weil sich in der Halle "tausende Tiere", auf dem gesamten Betriebsareal jedoch mehr als zweihunderttausend Tiere befänden.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß es im gegenständlichen Verfahren nicht um alle Tiere auf dem Betriebsareal der Erstbeschwerdeführerin geht, sondern nur um die Benützung dieser Halle auf dem Grundstück Nr. 806/20. Aus welchen Gründen es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb der Paritionsfrist von einem Monat die in dieser Halle befindlichen Tiere zu entfernen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die in der Beschwerde behauptete Anzahl der Tiere (50.000 bzw. 200.000 Tiere, wobei sich die letztgenannte Zahl ausdrücklich auf das "gesamte Betriebsareal" bezieht und nicht nur auf die allein gegenständliche Halle) gibt zu keinen Zweifeln in diese Richtung Anlaß. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß dadurch die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - zur Tierquälerei "provoziert" oder sie gar zur Tierquälerei berechtigt würde. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die auf Unterlassung lautenden baupolizeilichen Aufträge zuerst eine "Ersatzvornahme der Entfernung der Legehennen" voraussetzen würden. In diesem Vollstreckungsverfahren ist vielmehr davon auszugehen, daß es - nach dem Spruch des zu vollstreckenden Bescheides - Sache der Erstbeschwerdeführerin als Verpflichtete ist, für eine den baupolizeilichen Aufträgen entsprechende Unterlassung betrieblicher Tätigkeiten unter Beachtung sonstiger in Betracht kommender Rechtsvorschriften (d.h. u.a. unter Vermeidung von Tierquälerei) bei sonstigen Zwangsstrafen (aber auch die Verhängung von Verwaltungsstrafen im Sinne des § 73 Abs. 1 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 käme in Betracht) Sorge zu tragen. Wenn die Beachtung dieser Vorschriften auch ein positives Handeln der Beschwerdeführerin erfordert (sachgerechter Abtransport, allenfalls Verwertung der Tiere), so ist die Entfaltung eines solchen Handelns ebenfalls Sache der Erstbeschwerdeführerin und nicht (notwendigerweise) der Vollstreckungsbehörde.

Schließlich ist der zu Zl. 93/06/0098 angefochtene Bescheid auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Androhung der Zwangsstrafe von S 8.000,-- gegenüber der Erst- UND der Zweitbeschwerdeführerin ergangen ist. Diese Androhung ist nach ihrem Wortlaut so zu verstehen, daß damit der Erstbeschwerdeführerin eine Zwangsstrafe von S 8.000,-- (und nicht von "je S 4.000,--") angedroht wurde, sodaß die letztlich erfolgte tatsächliche Verhängung einer Zwangsstrafe von S 7.000,-- gegenüber der Erstbeschwerdeführerin nach den Umständen des Beschwerdefalles nicht rechtswidrig ist. Die zu Zl. 93/06/0098 protokollierte Beschwerde war daher in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5.2.2. Da das Beschwerdevorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu Zl. 93/06/0161 hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 25. Juni 1993, mit welchem - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - über die Beschwerdeführerin eine weitere Zwangsstrafe von S 7.500,-- verhängt wurde, jenem zu Zl. 93/06/0098 gleicht, war auch diese Beschwerde aus den obgenannten Gründen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß es der Einleitung eines Vorverfahrens bedurfte.

5.2.3. Mit ihrer zu Zl. 93/06/0151 erhobenen Beschwerde wendet sich die Erstbeschwerdeführerin (ausdrücklich) nur gegen Spruch I. des angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 1993, womit die Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin gegen Spruch II. des Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 12. März 1993 betreffend Versagung der Benützungsbewilligung als unbegründet abgewiesen wurde.

Soweit die Beschwerdeführerin darin - wie schon in ihrer Vorstellung - die Befangenheit von Gemeinderäten geltend macht, weil diese im (noch nicht abgeschlossenen) Widmungsverfahren an der mündlichen Verhandlung erster Instanz "teilgenommen" hätten, ist ihr zu entgegnen, daß zwischen den beiden Verfahren zur Änderung der bestehenden Widmung und einem Verfahren, welches der Überprüfung dient, ob eine bereits erfolgte Bauführung mit einer erteilten Baubewilligung übereinstimmt, kein unmittelbarer Sachzusammenhang besteht. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig wäre, daß Gemeinderäte, die an der mündlichen Verhandlung erster Instanz "teilgenommen" haben, von der Entscheidung über die Berufung in dieser Angelegenheit gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG ausgeschlossen wären, so könnte dies immer nur innerhalb desselben Verfahrens gelten, nicht aber auch für alle weiteren Berufungsverfahren in Angelegenheiten, in denen die Erstbeschwerdeführerin Partei ist.

Im übrigen bringt die Beschwerdeführerin (zusammengefaßt und sinngemäß) vor, daß die Abweichungen von der Baubewilligung im Sinne des § 69 Abs. 3 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 43/1992, "geringfügig" seien.

Gemäß § 69 BO hat der Bauwerber die Vollendung der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen und um die Endbeschau anzusuchen. Stimmt die Bauausführung mit den genehmigten Bauplänen nicht zur Gänze überein (§ 67), sind Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung dem Ansuchen anzuschließen.

Gemäß § 69 Abs. 3 BO hat aufgrund der Endbeschau die Baubehörde mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an der Bau benützt werden darf. Die Behebung geringfügiger Mängel können in der Benützungsbewilligung aufgetragen werden. Vorläufige Benützungsbewilligungen können auch vor der Endbeschau für den Bau oder für Teile desselben befristet erteilt werden.

Gemäß § 67 BO unterliegen Abweichungen von genehmigten Bauplänen während des Baus vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde, wenn sie bewilligungspflichtige Baumaßnahmen (§ 57) betreffen.

Aus dem Regelungszusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich zunächst, daß der Erteilung der Benützungsbewilligung nur solche Änderungen gegenüber den genehmigten Bauplänen nicht entgegenstehen, die keine bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen betreffen. Schon aufgrund der - nach den Feststellungen der belangten Behörde - sowohl von den (dem Baubewilligungsbescheid zugrundeliegenden) Einreichplänen (5 m) und der Baubeschreibung (4,80 m) abweichenden Gebäudehöhe von 6,25 m

(Ostteil) bzw. 7,35 m, sowie ferner der in den genehmigten Bauplänen nicht vorgesehenen, wohl aber tatsächlich hergestellten zusätzlichen Fenster- und Türöffnungen, sowie 34 zusätzlicher Abluftöffnungen ist der Schluß der belangten Behörde gerechtfertigt, daß es sich nicht nur um geringfügige, bewilligungsfreie Abweichungen von der Baubewilligung handelt. Die Überschreitung der bewilligten Gebäudehöhe von mehr als 1 bis 2 m schließt es für sich allein genommen aus, die Benützungsbewilligung auf dem Boden der seinerzeitigen Baubewilligung zu erteilen. Die zusätzlichen Fenster-, Tür- und Abluftöffnungen sind Bauveränderungen, die geeignet sind, sich auf die Festigkeit und den Brandschutz, aber auch auf die äußere Gestaltung des Gebäudes auszuwirken und sind daher im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. c BO bewilligungspflichtig. Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Erteilung der Benützungsbewilligung wurde daher schon deshalb zurecht abgewiesen, ohne daß auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden müßte.

Ob die Abweichungen - worauf ein Teil der Beschwerdeargumentation hinauszulaufen scheint - BEWILLIGUNGSFÄHIG sind, ist im Verfahren zur Erteilung der Benützungsbewilligung ohne Bedeutung. Die von der Beschwerde ebenfalls ins Treffen geführte allfällige Undurchführbarkeit der ursprünglichen Baubewilligung oder die Unbrauchbarkeit des bewilligten Objektes für den beabsichtigten Nutzungszweck sind keine Umstände, welche die für die vorgenommenen Änderungen erforderliche Bewilligung entbehrlich machen würden.

Da somit die zu Zl. 93/06/0151 erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, konnte auch diese Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne Einleitung eines Vorverfahrens abgewiesen werden.

6. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die Beschwerdesache Zl. 93/06/0098 und gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060098.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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