TE Vwgh Erkenntnis 1993/8/29 93/02/0140

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Veröffentlicht am 29.08.1993
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien;
L70719 Spielapparate Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs1 idF 1976/022;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs1 idF 1983/008;
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1 idF 1976/022;
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1 idF 1983/008;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6 idF 1976/022;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6 idF 1983/008;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Mai 1993, Zl. UVS-06/32/00090/93, betreffend Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer unter anderem eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung des Wiener Veranstaltungsgesetzes verhängt, weil er am 29. April 1991 an einem bestimmten Ort in Wien einen Unterhaltungsspielapparat der Type "Novo-Darts" ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien betrieben habe.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 des Wiener Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 12/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1976, begeht u. a. eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer eine konzessionspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchführt. Gemäß § 9 Z. 6 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 8/1983 bedürfen Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession). Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 8/1983 sind Unterhaltungsspielapparate (von im Beschwerdefall nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) jene automatischen Geräte und Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an den Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen.

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, daß Feststellungen über die Funktionsweise des gegenständlichen Gerätes von der belangten Behörde lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen wurden. Danach "arbeitet der Apparat Novo-Darts während des Spieles mit, indem er anzeigt, in welcher der drei Runden gespielt wird sowie welcher Spieler als nächstes werfen darf, und die Punkte zählt, die die einzelnen Spieler erreichen. Vom Geschick des Spielers hängt es ab, ob ein Freispiel erreicht wird oder nicht".

Damit zeigt der Beschwerdeführer keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil nicht erkennbar ist, daß die belangte Behörde bei strenger Trennung zwischen Tatsachenfeststellungen und rechtlicher Beurteilung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, im angefochtenen Bescheid werde nicht angeführt, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zu diesen Annahmen gelangt sei.

Auch damit macht er keinen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, weil er die Richtigkeit der behördlichen Feststellungen nicht bestreitet. Vielmehr steht das Beschwerdevorbringen mit diesen Feststellungen im Einklang. Nach den Erläuterungen des Beschwerdeführers ist es Sinn und Zweck des Spieles, einen Pfeil möglichst nahe zum Mittelpunkt der Zielscheibe zu werfen.

In rechtlicher Hinsicht gehen beide Teile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der strittigen Frage, ob überhaupt ein "Apparat" vorliegt, offensichtlich vom hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl. 89/17/0078 (ergangen zum Burgenländischen Lustbarkeitsabgabegesetz), aus. Darin wurde ausgeführt, daß unter einem Apparat nach allgemeinem Sprachgebrauch ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät verstanden wird, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Die Funktion eines Spielapparates besteht darin, durch seine Inbetriebnahme ein "Spiel" - das ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib - zu ermöglichen. Dabei muß ein untrennbarer Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit (Spiel) und technischer Funktionsweise bestehen; nicht würde es zur Annahme eines Spielapparates hinreichen, wenn sich seine Funktion darin erschöpfte, lediglich die Voraussetzungen für das Spiel zu schaffen, das Spiel selbst aber ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates abliefe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken dagegen, diese Überlegungen auch im Beschwerdefall heranzuziehen. Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen: Anders als bei einem herkömmlichen Pool-Billardtisch erschöpft sich die Funktion des "Apparates" im vorliegenden Fall nämlich nicht in der bloßen Schaffung der Spielvoraussetzungen durch Ausgabe von Spielbällen, (hier: Pfeilen) nach Geldeinwurf, d. h. der bloßen Einhebung des Benützungsentgeltes. Vielmehr läuft das Spiel selbst schon insofern unter Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Darts-Gerätes ab, als Spielrunde und nächster Spieler angezeigt werden. Insbesondere aber zeigt das Gerät das Spielergebnis an, wobei auch ein Freispiel erreicht werden kann, und dient mit dieser Funktion unmittelbar der Freude am Spielresultat. Daß das Spielergebnis auch anders festgestellt werden könnte, mit der Anzeige aber bequemer und zweifelsfreier ermittelt werden kann, bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, daß diese Funktion mit dem Spiel selbst nichts zu tun hätte. Zweck des Spieles ist die Erreichung eines möglichst guten Ergebnisses; die Zählung der erzielten Punkte ist wesentlicher Bestandteil des Spielablaufes.

Die belangte Behörde hat das Darts-Gerät des Beschwerdeführers somit zu Recht als Unterhaltungsspielapparat im Sinne des § 15 Abs. 1 leg. cit. qualifiziert.

Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020140.X00

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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