TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/2 93/09/0170

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Vorarlberg vom 26. März 1993, Zl. III/6700, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 1993 beim Arbeitsamt Feldkirch den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die brasilianische Staatsbürgerin D.A. als Hilfsarbeiterin an seinem Geflügelhof mit einer Entlohnung von S 8.000,-- brutto im Monat bei 40 Wochenstunden.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 11. März 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab, weil der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet und "das Ermittlungsverfahren" ergeben habe, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

"...

In ungefähr zwei Jahren werde ich in Pension gehen. Mein Sohn W wird zu diesem Zeitpunkt den Geflügelhof von mir weiter führen. Seit ein paar Monaten lebt W mit Fräulein D.A. zusammen.

Da es für die Landwirtschaft ... schwierig ist, die geeignete Ehefrau zu finden, und mein Sohn W glaubt, daß Fräulein D.A. die richtige Frau für ihn ist, aber noch nicht gleich heiraten möchte, bitte ich Sie hier in diesem speziellen Fall eine Ausnahme zu machen und eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen.

Sie würden mir damit einen sehr großen Gefallen machen. Ich könnte dann beruhigt in den Ruhestand treten, wenn W eine geeignete Frau hat.

..."

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idF gemäß BGBl. Nr. 684/1991, keine Folge. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit Verordnung BGBl. Nr. 598/1992 die Landeshöchstzahl für Vorarlberg für 1993 mit 17.000 festgelegt. Mit Stichtag Ende Februar 1993 habe laut amtlicher Statistik die Zahl der auf die Landeshöchstzahl anzurechnenden Ausländer

25.584 betragen; die Landeshöchstzahl sei daher überschritten. Vom Vorliegen der im (demnach anzuwendenden) § 4 Abs. 6 AuslBG genannten besonders wichtigen Gründe für die Beschäftigung eines Ausländers könne nur ausgegangen werden, wenn die Dringlichkeit des Bedarfes über das übliche Interesse eines Dienstgebers, eine Arbeitskraft zu beschäftigen, hinausgehe. Im Beschwerdefall habe der Vermittlungsausschuß keine einhellige Zustimmung zur Ausstellung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gegeben. Überdies lägen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG nicht vor, weil solche wichtige Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten, ebensowenig gegeben seien wie öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erforderten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn als inhaltlich rechtswidrig wegen Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Das Arbeitsamt und die belangte Behörde haben festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und daß die Landeshöchstzahl überschritten sei und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG vorlägen. Dagegen hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere auch in seiner Berufung, nichts vorgebracht. Er wäre aber, weil durch die im Verordnungswege festgesetzte Landeshöchstzahl der ohne weiteres vertretbare Anteil von Ausländern begrenzt ist, gehalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im ERSCHWERTEN Verfahren des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284).

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zur Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG nur aus, die belangte Behörde habe nicht darauf Bedacht genommen, wie schwierig es sei, in der Landwirtschaft eine Ehefrau zu bekommen, und daß es keine Arbeitskräfte mehr gebe, die bereit seien, oft mit Geruchsbelästigungen verbundene Arbeiten in der Landwirtschaft anzunehmen. Am Erhalt einer "gesunden" Landwirtschaft bestünden wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen. Dies treffe insbesondere zum Zwecke einer funktionierenden Nahversorgung für einen kleinbetrieblichen Geflügelhof zu.

Dieses Vorbringen stellt, soweit es über die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (Berufung) aufgestellten Behauptungen hinausgeht, eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar (§ 41 Abs. 1 VwGG). Es reicht aber auch inhaltlich nicht für die Annahme aus, das Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Beschäftigungsbewilligung für D.A. ginge über dessen subjektives, einzelbetriebliches Interesse hinaus. Dies trifft in noch höherem Maße für die in der Berufung geltend gemachte Hoffnung des Sohnes des Beschwerdeführers zu, in D.A. die "geeignete" Ehefrau gefunden zu haben, die er aber "noch nicht gleich heiraten" wolle.

Die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers erweist sich daher als im Grunde des § 4 Abs. 6 AuslBG gesetzgemäß, weshalb es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen zu § 4 Abs. 1 AuslBG nicht mehr bedurfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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