TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/2 93/09/0128

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der S in U, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 1. März 1993, Zl. IIIe 6702 B - 964 688, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist unbestritten der Rechtsträger des Studienheimes M in U, welches am 12. Jänner 1993 beim Arbeitsamt einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die rumänische Staatsangehörige M.O. als Abwäscherin mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 5.500,-- bei einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden stellte. Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden für den Arbeitsplatz nicht gefordert.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 29. Jänner 1993 mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, das Studienheim sei nicht nur bemüht, Schüler ausländischer Herkunft zu integrieren, sondern auch Ausländern die Möglichkeit zur Beschäftigung zu bieten. Die Familie der M.O. beabsichtige, in Österreich zu bleiben, ihr Gatte und die beiden Söhne hätten bereits Beschäftigungsbewilligungen erhalten. Inländische Bewerberinnen für die freie Arbeitsstelle habe die beschwerdeführende Partei trotz Bemühungen nicht gefunden. M.O. sei gewillt, den Erwartungen des Arbeitgebers voll zu entsprechen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 738/92 für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Jänner überschritten sei. Es liege auch keine einhellige Befürwortung des vorliegenden Antrages durch den Vermittlungsausschuß vor. Für die vorgesehene Tätigkeit seien beim Arbeitsamt derzeit acht ausländische Abwäscherinnen für eine Vermittlung vorgemerkt, die im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stünden, weshalb an ihrer Unterbringung an einem geeigneten Arbeitsplatz ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Bei Vorhandensein geeigneter (Ersatz-)Arbeitskräfte bestehe aber kein Rechtsanspruch auf eine individuell bevorzugte ausländische Arbeitskraft, wie sie die beschwerdeführende Partei anstrebe. Da die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG nicht erfüllt seien, hätten die Berufungseinwendungen keine andere Entscheidung bewirken können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde, deren (insoweit zutreffende) Ausführungen sich auf die Bekämpfung der Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG beschränken.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die beschwerdeführende Partei hat weder die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die Landeshöchstzahl sei in Niederösterreich seit Jänner 1993 überschritten, noch hat sie bestritten, daß der Vermittlungsausschuß nach § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe. Sie hat ferner weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde ein Vorbringen erstattet, aus dem sich entgegen der Annahme des Arbeitsamtes und der belangten Behörde das Vorliegen einer der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Konnte aber die belangte Behörde die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für M.O. auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen, dann hatte dies zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu führen, ohne daß auf die übrigen von der belangten Behörde herangezogenen Gründe näher einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090128.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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