TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/2 93/09/0156

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der J OHG in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 19. März 1993, Zl. IIIe 6702 B/970 511, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 28. Jänner 1993 beim Arbeitsamt den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen S.V. Als berufliche Tätigkeit wurde im Antrag "Bearbeitung des bosn. + kroatischen Marktes" angegeben, als Entlohnung brutto S 10.000,-- pro Monat.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 4. Februar 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, S.V. habe schon früher mit behördlicher Bewilligung für sie gearbeitet, doch habe er wie andere Mitarbeiter aus dem ehemaligen Jugoslawien wegen des dortigen Krieges von der beschwerdeführenden Partei nicht gehalten werden können. Nun sei er wieder in Österreich eingetroffen und könne Geschäftsbeziehungen der beschwerdeführenden Partei mit Bosnien, Kroatien und Slowenien bearbeiten. Diese Tätigkeit sei für die beschwerdeführende Partei "lebenswichtig".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. März 1993 hat die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG keine Folge gegeben. Im Rahmen der Darstellung der Rechtslage stellte die belangte Behörde auch fest, die für 1993 für das Bundesland Niederösterreich mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzte Landeshöchstzahl sei seit Jänner dieses Jahres überschritten. Die beschwerdeführende Partei habe in der Zeit vom 17. Jänner 1992 bis zum 31. Dezember 1992 über eine Beschäftigungsbewilligung für S.V. als Reisenden verfügt. Im nunmehrigen Antrag vom 29. Jänner 1993 sei für S.V. eine Entlohnung von nur brutto S 10.000,-- statt früher S 13.736,-- im Monat vorgesehen. Der Vermittlungsausschuß habe über diesen Antrag negativ entschieden. Auf Grund der nunmehr vorgesehenen Entlohnung könne kaum von S.V. als einer Schlüsselkraft gesprochen werden. Der Betrag von brutto S 10.000,-- möge zwar den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechen, er entspreche aber nicht der Realität. Ein "guter Mann" sei um dieses Entgelt nicht zu bekommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß bei Vorhandensein einer geeigneten Arbeitskraft kein Rechtsanspruch auf eine individuell bevorzugte ausländische Arbeitskraft bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei fühlt sich in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Landeshöchstzahl überschritten ist und daß der Vermittlungsausschuß der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zugestimmt hat. Die beschwerdeführende Partei hat gegen diese Annahme der Anwendungsvoraussetzungen für das erschwerte Verfahren nach § 4 Abs. 6 AuslBG weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde etwas vorgebracht. Mit Rücksicht darauf wäre sie verhalten gewesen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung im erschwerten Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 AuslBG maßgebend hätten sein können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1993, Zl. 92/09/0302, und die dort angeführte Vorjudikatur). Ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren hat sich jedoch auf den Hinweis beschränkt, eine Tätigkeit des S.V. im Rahmen der Bearbeitung von Geschäftsbeziehungen mit Bosnien, Kroatien und Slowenien sei für sie "lebenswichtig"; in ihren Beschwerdeausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bezeichnet sie S.V. deshalb als eine "Schlüsselkraft". Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei dem von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Anliegen um ein einzelbetriebliches Interesse handelt, dem für sich allein die Bedeutung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen nicht zukommt (§ 4 Abs. 6 Z. 2 Z. 3 AuslBG). Auch hat die beschwerdeführende Partei nicht behauptet, bei S.V. handle es sich um eine Schlüsselkraft "zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer" im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a AuslBG. Wenn die belangte Behörde auch eine Schlüsselkraftstellung des S.V. in unzulänglicher Weise ausschließlich mit der (geringen) Höhe des dem S.V. gebotenen Entgelts verneint hat, läßt das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei somit insgesamt nichts erkennen, woraus sich das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG ableiten ließe.

Mit Rücksicht auf die somit im Ergebnis begründete Bestätigung der Abweisung des Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erübrigte es sich, weiter auf das zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen, wonach die Abweisung auf § 4 Abs. 1 AuslBG deshalb nicht hätte gestützt werden können, weil eine Ersatzkraftstellung von der Behörde offenbar gar nicht versucht worden ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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