TE Vwgh Beschluss 1993/9/2 93/09/0179

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Veröffentlicht am 02.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des P in X, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 28. Oktober 1992, Zl. IIId-6702 B/ABB-Nr. 821 456, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 17. Jänner 1992 stellte die "P Gesellschaft m.b.H. & Co KG" an das Arbeitsamt einen firmenmäßig gezeichneten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für einen ausländischen Arbeitnehmer namens AR als Sägearbeiter. Im Text des Antrages war als Arbeitgeber "P" angeführt.

Der erste Rechtsgang betreffend diesen Antrag endete nach dessen Abweisung in beiden Instanzen und nach Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde durch die

P Gesellschaft m.b.H. & Co KG zur hg. Zl. 92/09/0128 mit den beiden an diese Gesellschaft adressierten Bescheiden der belangten Behörde vom 28. Juli 1992 und vom 13. August 1992, mit welchen der damals angefochtene letztinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Berufung der Gesellschaft mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurde, was die Einstellung des genannten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Klaglosstellung zur Folge hatte.

Mit dem an die "Firma P GesmbH & Co" adressierten Bescheid vom 17. August 1992 lehnte hierauf das Arbeitsamt den Antrag vom 17. Jänner 1992 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ab, weil die genannte Gesellschaft während der letzten zwölf Monate vor Antragstellung wiederholt illegal Ausländer beschäftigt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die

P Gesellschaft m.b.H. & Co KG fristgerecht durch ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt Berufung.

Eine von der belangten Behörde an die "Firma P, Sägewerk" gerichtete "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 25. September 1992 beantwortete wiederum die "P GesmbH & Co" mit ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 1992.

Mit dem nunmehr angefochtenen, an die "Firma P, Sägewerk" adressierten Bescheid vom 28. Oktober 1992 gab schließlich die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG keine Folge.

Gegen diesen Bescheid erhob "P, Sägewerksbesitzer" zur Zl. B 2002/92 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof entschied über diese Beschwerde des "P" mit Beschluß vom 22. März 1993, mit welchem er die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer P in seinen aus den einschlägigen Bestimmungen des AuslBG, des ABGB und des AVG abgeleiteten Rechten auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung in einem gesetzgemäßen Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat zu dieser Beschwerde des "P, Sägewerksbesitzer" die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die Beschwerde erweist sich aus den nachstehenden Überlegungen als unzulässig:

Dem Verfahren liegt ein Antrag zugrunde, der mit firmenmäßiger Zeichnung von der P Gesellschaft m.b.H. & Co KG eingebracht und auch als solcher behandelt worden ist. Allerdings weist schon der Antrag abweichend von seiner Unterfertigung "P" als den Arbeitgeber aus; auch in der weiteren Folge wurde der Antragsteller, wie oben im einzelnen beschrieben, immer wieder abweichend vom Antrag bezeichnet. Eindeutig ist aber, daß der erstinstanzliche Bescheid vom 17. August 1992 an die Gesellschaft gerichtet und auch von dieser mit Berufung bekämpft wurde. Die belangte Behörde hat allerdings sowohl ihre Verständigung vom 25. September 1992 als auch den angefochtenen Bescheid selbst an eine (möglicherweise gar nicht existente) "Firma P, Sägewerk" gerichtet. An die "P Gesellschaft m.b.H. & Co KG" ist daher bisher ein Berufungsbescheid nicht ergangen.

Als Beschwerdeführer von den Höchstgerichten tritt nun erstmals "P, Sägewerksbesitzer" als physische Person in Erscheinung. Auf Grund der geschilderten Aktenlage hat diese physische Person allerdings weder einen Antrag an das Arbeitsamt gestellt, noch hat sie in diesem Verfahren eine Berufung erhoben, noch wurde ihr gegenüber der angefochtene Bescheid erlassen. Zur Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof ist aber nur derjenige legitimiert, an den ein letztinstanzlicher Bescheid ergangen ist. Selbst wenn man annehmen wollte, mit der Bezeichnung "Firma P, Sägewerk" wäre der Beschwerdeführer persönlich gemeint gewesen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, in welchem Recht dieser Beschwerdeführer durch die Erledigung einer nicht von ihm eingebrachten Berufung gegen einen nicht ihm gegenüber erlassenen erstinstanzlichen Bescheid betreffend einen nicht von ihm eingebrachten Antrag verletzt worden sein sollte. In dieser Richtung kann der Beschwerde auch kein Vorbringen entnommen werden. Fehlt aber die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem ebenfalls die Beschwerdeberechtigung (vgl. zu diesen Ausführungen die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 412 ff zusammengestellte Rechtsprechung).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090179.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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