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L22002 Landesbedienstete Kärnten;Norm
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des R in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 13. November 1992, Zl. Pers-17.665/2/92, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist das Landeskrankenhaus Klagenfurt (Patientenaufnahme).
Mit Eingabe vom 14. Jänner 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um Leistungsfeststellung für seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr 1991 gemäß § 90 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (Krnt DienstrechtsG).
Zu diesem Antrag hat der Verwaltungsdirektor des Landeskrankenhauses Klagenfurt als Vorgesetzter des Beschwerdeführers den Bericht vom 7. Februar 1992 verfaßt, der neben Angaben über die dienstliche Stellung des Beschwerdeführers im Punkt 2 eine Darstellung der Art und des Umfanges der wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes, den der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum innegehabt hat, enthält. Demnach sei der Beschwerdeführer (seit 1984) als "Bearbeiter für Patientenaufnahme ab Eintritt" tätig. Zu seinen Aufgaben gehöre die Erfassung der Patienten- und Versicherungsdaten, die Eingabe der Daten über Bildschirm, die Prüfung der Voraussetzungen bei Sonderklassefällen, die Eingabe der Stationsbücher und Belagsmeldungen mittels Bildschirm, die Durchführung der erforderlichen Kontrollen, die Kommunikation mit Versicherungen und Parteien, das Inkasso von Anzahlungen bei Klassepatienten, die Auskunftserteilung über Gebührensätze, check-in, check-out der Telefone von Sonderklassepatienten und die Durchführung der Standkontrollen.
Die Punkte 3. und 4. dieses Berichtes lauten:
"3.
Darstellung der Art, der Beschaffenheit und des Umfanges der Leistungen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz (seinen Arbeitsplätzen) tatsächlich erbracht hat:
A. Art der Leistungen:
wie Pkt. 2.
B. Beschaffenheit der Leistungen:
a)
Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten:
Die Erfassung der Patientendaten erfolgt sehr gewissenhaft und sorgfältig. Die Richtigkeit ist im hohen Maße gegeben.
b)
Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeiten:
Die vorgeschriebenen Termine werden sorgfältig beachtet und eingehalten.
c)
Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten:
Die Wirtschaftlichkeit der Arbeiten ist in großem Ausmaß gegeben; die Arbeitsweise ist sehr ökonomisch.
d)
Verwertbarkeit (Brauchbarkeit, und zwar Vollständigkeit und Ausgewogenheit) der Arbeiten:
Die Arbeiten werden gewissenhaft geleistet und sind von größter Verwertbarkeit.
C. Umfang der Arbeiten (Arbeitsmenge) bzw. arbeitsbezogene Aktivität:
a)
unbrauchbare Arbeiten:
fallen keine an
b)
brauchbare Arbeiten:
sind ausschließlich gegeben und werden sehr gut erledigt.
D. Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender, außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang:
Vertretung des Gruppenleiters der Patientenaufnahme wird zur vollsten Zufriedenheit des Vorgesetzten erfüllt. Ablegung der Beamtenaufstiegsprüfung, die beruflich gut verwertbar ist.
4.
Begründetes Werturteil des Vorgesetzten über die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum auf Grund der Gegenüberstellung des Anforderungsprofils (Punkt 2) und der erbrachten Leistungen (Punkt 3) unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Beamten (Punkt 1):
Der Beamte hat den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg unter Berücksichtigung seiner Einstufung durch besondere Leistungen erheblich überschritten"
Von diesem Bericht nahm der Beschwerdeführer am 28. Februar 1992 durch Einsicht Kenntnis; eine Äußerung hiezu gab der Beschwerdeführer jedoch nicht ab.
Mit Schreiben vom 7. April 1992 trug die Leistungsfeststellungskommission (belangte Behörde) dem Verwaltungsdirektor auf, im Bericht jene besonderen (hervorragenden außerordentlichen) Arbeiten ausreichend darzustellen, die das Werturteil "Erhebliche überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges" bei dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum rechtfertigen würden. Ergänzend möge der Umfang (sowohl qualitativ als auch quantitativ im Kalenderjahr 1991) der Vertretungstätigkeit beurteilt werden. Des weiteren wäre ein Leistungsvergleich mit den übrigen Mitarbeitern der Aufnahme herzustellen und letztlich noch zu begründen, wie sich die Beamtenaufstiegsprüfung KONKRET am Arbeitsplatz verwerten lasse.
Daraufhin ergänzte der Vorgesetzte des Beschwerdeführers seinen Bericht durch eine schriftliche Stellungnahme vom 24. April 1992, wobei er darin ausführte, daß der Beschwerdeführer als Stellvertreter des Gruppenleiters im Jahre 1991 sieben Wochen im Einsatz gewesen sei; hinsichtlich der Beschaffenheit der Leistung als Stellvertreter des Gruppenleiters würden die o.a. Darstellungen der Position B. gelten. Im Leistungsvergleich mit den übrigen Mitarbeitern der Aufnahme sei qualitativ auf Grund des höheren Dienstalters mehr Erfahrung vorhanden und die Wirtschaftlichkeit und Verantwortbarkeit in höherem Maße gegeben. Die Verwertung der Beamtenaufstiegsprüfung sei darin erkennbar, daß der Beamte deutlich bessere Kommunikation mit den Patienten, infolge seines besseren Bildungsstandes zu halten imstande sei als vorher.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. November 1992 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 92 Krnt DienstrechtsG ab. Zur Begründung wurde nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem Krnt DienstrechtsG im wesentlichen ausgeführt, nach Meinung der belangten Behörde (siehe auch Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. April 1978, Zl. 15000/2 VI/78) weise der Beamte den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel (Fehlleistungen, Unterlassungen) erfüllt habe. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfüllt habe und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien. Im Beschwerdefall habe nun der Vorgesetzte sehr umfangreich und detailliert in seinen Berichten vom 7. Februar und 24. April 1992 den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und die vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1991 erbrachten Leistungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dargestellt. Als besondere oder hervorragende Leistung habe der Vorgesetzte ausgeführt, daß der Beschwerdeführer die Vertretung des Gruppenleiters der Patientenaufnahme zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und sich die vom Beschwerdeführer positiv abgelegte Beamten-Aufstiegsprüfung beruflich gut hätte verwerten lassen. Im Gegensatz zur Beurteilung des Vorgesetzten vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß die Funktion eines Stellvertreters allein wohl keinesfalls ausreichend dafür sein könne, daß ein Beamter von vornherein dadurch überdurchschnittliche Leistungen erbracht hätte. Im Beschwerdefall sei hier auch ausdrücklich darauf Bedacht genommen worden, welche Aufgaben der Leiter der Patientenaufnahme (Leistungsfeststellungsverfahren zur Zl. Pers-13.863/1/92) zu erfüllen habe, ebenso, daß sich die im Kalenderjahr 1991 vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Stellvertretung auf lediglich sieben Wochen im Kalenderjahr (und dies wiederum nicht durchgehend) bezogen habe. Der vom Vorgesetzten als weiteres Argument für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Leistung genannten Beamten-Aufstiegsprüfung könne ebenfalls nicht jene Gewichtung beigemessen werden, die der Vorgesetzte vorgenommen habe. So sehr es zu unterstützen sei, wenn sich Mitarbeiter einer Weiterbildung unterziehen, so sei doch im Einzelfall noch zu beachten, um welche Bildungsinhalte es sich hiebei handle und ob diese sich arbeits- und/oder funktionsspezifisch qualifizieren ließen. Dies liege, nach Meinung der belangten Behörde, hier nicht vor. Da somit weder dem Antrag des Beschwerdeführers noch den Berichten des Vorgesetzten konkret zu entnehmen gewesen sei, durch welche besonderen Leistungen der Beschwerdeführer den von ihm im Kalenderjahr 1991 zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte, habe die belangte Behörde nur zum Schluß kommen können, daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1991 eine "Normalleistung" erbracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leistungsfeststellung dahingehend, daß er gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 Krnt DienstrechtsG den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg unter Berücksichtigung seiner Einstufung durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe und durch unrichtige Anwendung dieser Norm sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtsgrundlage bildet der § 92 Krnt DienstrechtsG, der die Überschrift "Leistungsfeststellung" trägt und dessen Absatz 1 wie folgt lautet:
"(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg
1.
durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2.
trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."
Gemäß § 90 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG kann der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.
Gemäß § 86 Abs. 1 leg. cit. sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.
Nach der Anordnung des zweiten Absatzes dieses Paragraphen kann die Landesregierung durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.
Derartige - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien wurden von der Kärntner Landesregierung in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form bisher nicht erlassen. Solange und soweit ein derartiges für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Beamten einheitliches Bewertungsschema nicht kundgemacht ist, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der Kärntner Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungsschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet (vgl. das zum Krnt DienstrechtsG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/09/0247, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung beim Bund (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur) sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 Krnt DienstrechtsG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 83/09/0053, und zum Krnt DienstrechtsG zuletzt das Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 90/09/0193).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid darauf gestützt, daß ein erhebliches Überschreiten des Arbeitserfolges durch besondere Leistungen dann vorliege, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfülle und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend zu bewerten seien. Trotz der vorliegenden Ermittlungsergebnisse (Berichte des Vorgesetzten), in denen dies umfangreich und detailliert dargestellt und im Sinne des Antrages des Beschwerdeführers bewertet wurde (als besondere bzw. hervorragende Leistungen hat der Vorgesetzte dabei hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer die Vertretung des Gruppenleiters der Patientenaufnahme zur vollsten Zufriedenheit erfüllt und die von ihm abgelegte Beamten-Aufstiegsprüfung sich beruflich gut habe verwerten lassen), ist die belangte Behörde jedoch rechtlich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß dadurch das vom Beschwerdeführer angestrebte Leistungskalkül nicht gerechtfertigt werde. Die "Funktion eines Stellvertreters allein" könne nämlich wohl keinesfalls ausreichend dafür sein, daß ein Beamter "von vornherein dadurch überdurchschnittliche Leistungen erbracht" hätte. Der vom Vorgesetzten als weiteres Argument für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Leistung genannten Beamten-Aufstiegsprüfung könne ebenfalls nicht jene Gewichtung beigemessen werden, die der Vorgesetzte vorgenommen habe.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt nun jegliche Feststellungen darüber vermissen, welche (KONKRETEN) Aufgaben der Beschwerdeführer - in den sieben Wochen der "tatsächlich ausgeübten Stellvertretung" - als Stellvertreter des Gruppenleiters der Patientenaufnahme (zusätzlich zu den sonstigen ihm übertragenen Aufgaben seines Arbeitsplatzes) zu erfüllen hatte. Zu diesem Punkt hat sich die belangte Behörde mit dem (bloßen) Hinweis begnügt, es sei auch ausdrücklich darauf Bedacht genommen worden, welche Aufgaben der Leiter der Patientenaufnahme (genannt wird hier die Aktenzahl eines anderen Leistungsfeststellungsverfahrens) zu erfüllen habe, ebenso daß sich die im Kalenderjahr 1991 vom Beschwerdeführer tatsächlich ausgeübte Stellvertretung auf lediglich sieben Wochen im Kalenderjahr (und dies wiederum nicht durchgehend) bezogen habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage des Umfanges bzw. der Wertigkeit der vom Beschwerdeführer - während (wenn auch nicht durchgehend) insgesamt sieben Wochen - als Vertreter des Gruppenleiters der Patientenaufnahme erbrachten Leistungen ist unterblieben, obwohl bei der Leistungsfeststellung eines Beamten AUCH solche Leistungen zu berücksichtigen sind, die nur während eines Teiles des Beurteilungszeitraumes (hier: bei Abwesenheit des Leiters der Patientenaufnahme infolge Krankheit, Urlaub, etc.) erbracht worden sind und die vom Beschwerdeführer erbrachte zusätzliche Leistung nicht von vornherein als für die Leistungsfeststellung unbeachtlich angesehen werden kann. Das erst in der Gegenschrift von der belangten Behörde erstattete Vorbringen, nach ihrer Kenntnis bedeute diese Stellvertretung "keine qualitative oder quantitative Mehrbelastung", wobei sie dies deshalb zu behaupten vermöge, weil im gleichen Kalenderjahr - 1992 - ein Leistungsfeststellungsverfahren betreffend den Leiter der Patientenaufnahme selbst (dessen Aufgabenbereich auch umschrieben wird) abzuhandeln gewesen sei, vermag diesbezüglich die fehlende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.
Ähnlich verhält es sich mit dem weiteren Argument der belangten Behörde, der vom Vorgesetzen für das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Leistung genannten Beamten-Aufstiegsprüfung könne nicht jene Gewichtung beigemessen werden, die der Vorgesetzte vorgenommen habe; die belangte Behörde hat sich nämlich mit der - von ihr selbst an den Vorgesetzten in ihrem Schreiben vom 7. April 1992 herangetragenen Frage, wie sich die Beamten-Aufstiegsprüfung KONKRET am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verwerten lasse, nicht näher auseinandergesetzt, sondern es bei der (allgemeinen) Feststellung bewenden lassen, daß sich die durch die Beamten-Aufstiegsprüfung vermittelten Bildungsinhalte nicht als arbeits- und/oder funktionsspezifisch qualifizieren ließen. Mit dem Hinweis des Vorgesetzten in seinem ergänzenden Bericht vom 24. April 1992, der Beschwerdeführer - dieser ist in der Patientenaufnahme tätig - sei nach Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung in der Lage, infolge seines besseren Bildungsstandes deutlich bessere Kommunikation (der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde hiezu etwa auf seine Englischkenntnisse) mit den Patienten zu halten als vorher, überhaupt nicht näher befaßt.
Weiters wird bemerkt, daß eine (positive) Leistungsfeststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z. 1 Krnt DienstrechtsG (entgegen der von der belangten Behörde offenbar in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung) nicht schon allein deshalb ausgeschlossen ist, weil es sich bei den von einem Beamten der Verwendungsgruppe C - seit vielen Jahren - zu besorgenden Aufgaben um bloße inhaltlich schematisierte Routineangelegenheiten handelt. Es würde dies das untragbare Ergebnis zur Folge haben, daß ein Beamter, der alle ihm anvertrauten Aufgaben praktisch fehlerlos bewältigt, allein wegen der (von ihm nicht zu vertretenden) im wesentlichen gleichbleibenden Qualität dieser Aufgaben überhaupt nicht gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. beurteilt werden könnte. Entscheidend für die Leistungsbeurteilung ist aber nicht, daß das Gesetz von jedem Beamten eine fehlerlose Dienstverrichtung fordert, sondern vielmehr, ob und inwieweit es dem jeweiligen Beamten gelingt, dem Ideal einer wirklich fehlerfreien Dienstleistung nahezukommen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1991, Zl. 90/09/0147).
Wenn dies der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber attestiert hat, dann durfte die belangte Behörde nicht ohne weitere Erhebungsschritte von dem offenbar in seiner Richtigkeit von ihr angezweifelten Vorgesetztenbericht abgehen. Erst auf der Grundlage von ausreichenden Ermittlungsergebnissen hätte die belangte Behörde in Abweichung vom vorliegenden Vorgesetztenbericht feststellen dürfen, daß die darin enthaltenen Angaben nicht zuträfen, bzw. daß das von dem Vorgesetzten daraus gezogene Ergebnis hinsichtlich Umfang und Wertigkeit der Arbeiten des Beschwerdeführers das von diesem angestrebte Leistungskalkül nicht rechtfertige. Das Ergebnis solcher Ermittlungen hätte die belangte Behörde ferner in einer die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ermöglichenden Weise in die Begründung ihres Bescheides aufnehmen müssen.
Daraus ergibt sich, daß einerseits infolge fehlender Sachverhaltsfeststellungen der angefochtene Bescheid ergänzungsbedürftig geblieben ist, andererseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend hinweist. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft verzeichnete, aber nicht zur Rechtsverfolgung notwendige Stempelgebühren in der Höhe von S 120,-- (dritte Beschwerdeausfetigung).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090390.X00Im RIS seit
20.11.2000