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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
HygieneV Zuckerwaren aus Automaten 1988 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. August 1992, Zl. 3/12-61745/30-1991, betreffend Übertretung des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu verantworten, daß am 3. Juli 1990 um 11.00 Uhr der in S, A-Straße, in einer Höhe von ca. 40 cm über dem Boden an der Hausmauer des Hauses A-Straße installierte Zuckerwarenautomat der Firma J in P, direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt gewesen sei. Entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 2 erster Satz der Verordnung über die Hygiene bei Zuckerwaren aus Automaten, BGBl. Nr. 127/1988 (in der Folge: Verordnung), sei bei der gegenständlichen Anbringungsart nicht vorgesorgt gewesen, daß der Zuckerwarenautomat nicht direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung (richtig: § 1 Abs. 2) verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 74 Abs. 4 LMG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden) verhängt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
Sowohl die vorangegangene Strafverfügung als auch das erstinstanzliche Straferkenntnis haben die als erwiesen angenommenene Tat (in der Strafverfügung wird dies ausdrücklich entsprechend dem § 44a VStG so bezeichnet, im Straferkenntnis ergibt sich dies eindeutig aus dem Spruch) dahin umschrieben, der Beschwerdeführer habe - wie anläßlich einer lebensmittelpolizeilichen Überprüfung am 28. Juni 1990, 10.00 Uhr, in der näher bezeichneten Straße festgestellt worden sei - "nicht dafür gesorgt, daß der nachfolgend beschriebene Zuckerwarenautomat vor direkter Sonnenbestrahlung geschützt" sei; entgegen der Verordnung BGBl. Nr. 127/1988 sei der in der näher bezeichneten Straße an der Hausmauer des näher bezeichneten Hauses ca. 40 cm über Straßenniveau angebrachte Zuckerwarenautomat zum Zeitpunkt der Kontrolle direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt gewesen. Auch der angefochtene Bescheid wirft dem Beschwerdeführer - jedenfalls noch mit ausreichender Deutlichkeit - vor, er (arg.: "..... haftet als Verantwortlicher .....") habe entgegen der genannten Verordnung "bei der gegenständlichen Anbringungsart nicht vorgesorgt, daß der Zuckerwarenautomat nicht direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt ist".
Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Verhalten bestand somit schon nach dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, in Übereinstimmung mit dem Tatbild des § 1 Abs. 2 der mehrfach zitierten Verordnung, derzufolge Zuckerwarenautomaten so aufzustellen oder anzubringen sind, daß sie nicht direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt sind, darin, daß der Beschwerdeführer "bei der gegenständlichen Anbringungsart" nicht entsprechend diesem Gebot gehandelt hat. Die Verletzung dieses - gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG 1975 mit Verwaltungsstrafe bedrohten - Gebotes besteht nicht allein in der nach der Verordnung verpönten Aufstellung oder Anbringung eines Zuckerwarenautomaten, sondern auch in der Aufrechterhaltung des einmal herbeigeführten Zustandes. Dies ergibt sich daraus, daß schon nach den gemäß § 21 Abs. 1 LMG 1975 maßgebenden Grundsätzen der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln u.dgl. nicht allein die Aufstellung oder Anbringung von Zuckerwarenautomaten auf die eine oder die andere Weise rechtserheblich ist, sondern der durch eine bestimmte Aufstellung oder Anbringung herbeigeführte UND AUFRECHT ERHALTENE ZUSTAND einer direkten Sonnenbestrahlung, durch die erst die Möglichkeit einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung entsteht. Das nach dieser Verordnungsbestimmung strafbare Verhalten besteht somit auch in der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1951, Slg. N. F. Nr. 1875/A). Bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbare Verhalten - Aufrechterhalten des von der Verordnung verpönten Zustandes - als EINE Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezieht sich daher im Sinne dieser Ausführungen auf das in der Aufrechterhaltung des verordnungswidrigen Zustandes bestehende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses am 9. August 1991. Dem im Straferkenntnis (ebenso wie in der Strafverfügung) angeführten Zeitpunkt der lebensmittelpolizeilichen Überprüfung kommt demgegenüber insoweit keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Dies gilt auch für den - abweichend davon - im angefochtenen Bescheid genannten Zeitpunkt (3. Juli 1990), zu dem der gegenständliche Zuckerwarenautomat ebenfalls direkter Sonnenbestrahlung ausgesetzt gewesen ist. Aus diesen Erwägungen kommt der Beschwerde mit ihren Ausführungen, es sei der Tatzeitpunkt nicht eindeutig klargestellt, keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der behaupteten Unklarheit des Tatortes läßt die Beschwerde jegliche näheren Ausführungen vermissen.
Im übrigen entspricht der gegenständliche Beschwerdefall in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfrage jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 92/10/0419, zugrundelag. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Aus denselben Erwägungen ist auch die vorliegende Beschwerde unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für den von der belangten Behörde als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz, in dem die "Begründung des angefochtenen Bescheides zum Inhalt dieser Gegenschrift gemacht" wurde, konnte kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100422.X00Im RIS seit
20.11.2000