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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;Norm
NatSchG Krnt 1986 §5 Abs1 liti;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, über die Beschwerde des E in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Februar 1990, Zl. Ro-125/2/1990, betreffend Übertretung des Kärntner Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 lit. i des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBL. Nr. 54/1986 (in der Folge: NSchG), schuldig erkannt; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt. Die als erwiesen angenommene Tat wurde - in Bestätigung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz - im wesentlichen wie folgt umschrieben:
"Sie haben, wie am 17.7.1987 um 16.00 Uhr durch einen Bergwächter der Einsatzstelle L festgestellt werden konnte, im Laufe des Monats Juni 1987 in der freien Landschaft im Eigenjagdgebiet Ihres Schwiegervaters ... in R-S und zwar auf der F ohne behördliche Bewilligung eine Jagdkanzel in Form eines Gebäudes (...) errichtet, obwohl die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind, einer Bewilligung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz bedarf."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 1 NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen bis zu S 100.000,-- zu bestrafen.
Der mit "Schutz der freien Landschaft" überschriebene § 5 NSchG lautet auszugsweise:
"(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
...
i) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;"
Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Bauführung ohne naturschutzbehördliche Bewilligung handelt es sich nach dem oben wiedergegebenen Tatbild des § 5 NSchG um ein Zustandsdelikt; das strafbare Verhalten hört dabei in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. auch das zum Nö Naturschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 24. November 1986, Zl. 86/10/0142).
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 2 leg. cit. sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
Die belangte Behörde hat als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Jagdkanzel "im Laufe des Monates Juni 1987" errichtet hat. Nach den Verwaltungsakten wurde jedoch erst mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18. Jänner 1988 (vgl. ONr. 3 des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft) - somit erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG - eine Verfolgungshandlung gegen den Beschwerdeführer (frühere Verfolgungshandlungen richteten sich gegen den Schwiegervater des Beschwerdeführers) vorgenommen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig.
Schon aufgrund dieser Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete, weshalb dieser - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden mußte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100067.X00Im RIS seit
20.11.2000