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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, über die Beschwerde 1. des G und 2. der E in X, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Jänner 1990, Zl. 18.325/06-IC8/89, betreffend Versagung einer Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer brachten in ihrem Antrag vom 15. Dezember 1988 vor, zum Zwecke der wirtschaftlichen Nutzung ihres Waldgrundstückes sei ein Viehunterstand errichtet worden; es sei ihnen nicht bekannt gewesen, daß dafür eine Rodungsbewilligung erforderlich sei. Sie begehrten die entsprechende Rodungsbewilligung und begründeten diese wie folgt: Das gegenständliche Grundstück im Ausmaß von ca. 3,60 ha sei schon immer "gemischt genutzt" - es bestünden grundbücherliche Weiderechte, ein Teil des Grundstückes sei nachweislich landwirtschaftlich bearbeitet. Die Errichtung des Viehunterstandes sei unvermeidlich gewesen, weil die Beschwerdeführer keine sonstigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Gebäude besitzen. Das Ausmaß des errichteten Unterstandes betrage 4 x 4 m; unter Berücksichtigung des Daches ergebe sich somit eine Rodungsfläche von nur ca. 50 m2. Der errichtete Unterstand befinde sich in einer durch Windwurf entstandenen baumfreien Zone, die bereits teilweise wieder aufgeforstet worden sei.
Mit Bescheid vom 7. September 1989 wies die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Rodungsbewilligung hinsichtlich einer in deren Eigentum stehenden Teilfläche von ungefähr 50 m2 des Waldgrundstückes Nr. 770/31, KG Y, zwecks Errichtung eines Viehunterstandes, ab. In der Begründung gab die BH die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Stellungnahme des Vertreters der Gemeinde J und die Gutachten des landwirtschaftlichen und des forstwirtschaftlichen Sachverständigen wieder. Der landwirtschaftliche Sachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, die ca. 3,6 ha große Waldparzelle Nr. 770/31, KG Y, sei voll bestockt und weise nur ca. 2.000 m2 als Streuwiese auf; ansonsten besäßen die Beschwerdeführer kein land- und forstwirtschaftliches Grundstück. In einem solchen Waldgrundstück sei eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich, weil selbst eine Sauergrasnutzung für Rinder keine Eignung aufweise und überdies nicht einmal für Jungrind ausreichen würde; eine eventuelle Waldweideausübung ohne landwirtschaftlichen Betrieb sei wirtschaftlich völlig unsinnig. Trotzdem sei in eine Ecke dieses Grundstückes ein Holzblockbau (Rundholz) im Ausmaß von 4 x 4 m errichtet worden, der auf einem Betonfundament stehe und zwei Geschoße, je 2 m hoch, aufweise. Insgesamt seien drei Fenster und zwei Türöffnungen vorhanden, das Satteldach sei mit Bitumenschindeln eingedeckt und weise ein übertriebenes Vordach auf. Wasser sei ebenfalls bereits eingeleitet, an Einrichtungen sei noch eine Heuraufe vorhanden. Begründet werde das Gebäude mit der Notwendigkeit eines Viehunterstandes für einen eventuellen Viehauftrieb. Aufgrund der oben angeführten Erhebung sei eine solche landwirtschaftliche Begründung nicht möglich, insbesondere da für Viehweide im Wald kein Unterstand nötig sei. Es bestehe somit keine landwirtschaftliche Begründung für die Errichtung des Objektes. Der forsttechnische Amtssachverständige habe zu dem im § 17 Abs. 2 ForstG genannten öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten das Rodungsbegehren mit der notwendigen Errichtung eines Viehunterstandes für einen eventuellen Viehauftrieb begründet. Nach der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei jedoch eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich, da für eine eventuelle Viehweide im Wald kein Unterstand nötig sei. Da deshalb im vorliegenden Fall keine Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen erkannt werden könnten, sei auch kein öffentliches Interesse an der Rodung zum Zwecke der Errichtung eines Viehunterstandes gegeben. Aus forstfachlicher Sicht bestünden somit größte Bedenken gegen eine Erteilung der Rodungsbewilligung, vor allem auch deshalb, weil kein öffentliches Interesse an der Rodung zum Zwecke der Errichtung eines Viehunterstandes bestehe. Der Vertreter der Gemeinde habe nicht zugestimmt, einzelne Weideberechtigte hätten sich gegen die Rodung ausgesprochen. Auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses komme die Behörde zu der Auffassung, daß außer dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung kein anderes öffentliches Interesse gegeben sei, sodaß eine Abwägung welches öffentliche Interesse überwiege, nicht vorzunehmen und spruchgemäß zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie vorbrachten, daß die im Rodungsantrag dargelegte Begründung nicht ausreichend gewürdigt worden sei, weil der landwirtschaftliche Sachverständige ausschließlich von Rinderzucht spreche und so die Wirtschaftlichkeit verneine. Tatsächlich sei aber die Bewirtschaftung mit Schafen bereits gegeben.
Mit Bescheid vom 16. November 1989 wies der Landeshauptmann von Salzburg diese Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung des Gutachtens eines landwirtschaftlichen Sachverständigen ab. In der Begründung verwies der Landeshauptmann auf das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, in dem festgehalten sei, es handle sich um voll bestockte Hochwaldflächen mit einer kleinen, ca. 2.000 m2 großen Blöße, die als Streuwiese genutzt werde. Nach Auffassung des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei eine Schafweide im Hochwald keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung. Es sei weder für die Schafhaltung der Weidegang im Wald sinnvoll, noch könne die Beweidung eines Hochwaldes vom Standpunkt des Grundbesitzers gutgeheißen werden. Da diese Bewirtschaftungsart eher eine Ertragseinbuße als einen betriebswirtschaftlichen Gewinn bringe und überdies kein zugehöriger landwirtschaftlicher Betrieb bestehe, könne ein agrarstrukturelles Interesse an dieser Bewirtschaftungsart nicht geltend gemacht werden; diese Nutzungsform sei vielmehr als Hobbylandwirtschaft zu beurteilen. Der Landeshauptmann folgte dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, verwies auf die Angaben der Beschwerdeführer, wonach es sich beim "Viehunterstand" um eine baumfreie Fläche handle, die durch einen Windwurf entstanden sei, und führte aus, der Waldcharakter werde auch durch eine baumfreie Fläche, die durch Windwurf entstanden sei, nicht beeinträchtigt oder aufgehoben; genauso wie die Ausübung der Waldweide nicht den Waldcharakter eines Grundstückes ändere. Dies deshalb, weil der primäre Zweck des Waldbodens sei, dem gegenständlichen Waldaufbau bzw. der Waldnutzung zu dienen. Auf dem Boden des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen ergebe sich, daß ein agrarstrukturelles Interesse nicht bestehe und damit kein öffentliches Interesse an der Rodung geltend gemacht werden könne. Die Größe der Streuwiese habe auf die grundsätzliche Beurteilung der gegenständlichen Schafhaltung keinen Einfluß.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie im wesentlichen ausführten, die Errichtung eines Unterstandes sei für die Bewirtschaftung unumgänglich, sodaß im weiteren Sinn sicherlich der "Zweck der Waldkultur" gegeben sei. Die betreffenden Waldparzellen Nr. 770/31 der KG Y und Nr. 281/3, KG F, seien nur über einen teilweise durch sumpfiges Gelände und über eine Schipiste führenden Fußweg erreichbar. Die bisherige Nutzung beweise den Zweck "Waldkultur". Die geleisteten Arbeiten wären weder möglich gewesen noch in Zukunft möglich, da der tägliche Transport der notwendigen Werkzeuge nicht zugemutet werden könne. Die Bewirtschaftung mit Schafen beziehe sich derzeit auf eine Fläche von ungefährt 4 ha, die mögliche Waldweide sei jedoch 700-800 ha groß. Der Umstand, daß von den mehr als
130 Weideberechtigten nur 3 Personen gegen den Rodungsantrag Einspruch erhoben hätten, komme einer Zustimmung von etwa 98 % gleich.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (belangte Behörde) wies mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. §§ 17 und 170 Abs. 7 ForstG ab. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der zur Anwendung gelangenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, es hätten zur Überprüfung, ob die Errichtung des antragsgegenständlichen Viehunterstandes im öffentlichen Interesse gelegen sei, die Behörden erster und zweiter Instanz jeweils das Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, die übereinstimmend das Vorliegen eines agrarstrukturellen Interesses an dem gegenständlichen Rodungsprojekt verneint hätten. Der Einwand der Beschwerdeführer, die mögliche Waldweide sei - im Gegensatz zu derzeitigen Bewirtschaftung der Eigentümerfläche von ca. 4 ha - 700-800 ha groß, rechtfertige keine vom zweitinstanzlichen Bescheid abweichende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, zumal der dem zweitinstanzlichen Verfahren beigezogene landwirtschaftliche Sachverständige in seinen schlüssigen und in sich widerspruchsfreien gutachtlichen Ausführungen grundsätzlich - ohne auf die Größe der Weidefläche Bezug zu nehmen - festgestellt habe, daß eine Schafweide im Hochwald keine betriebswirtschaftlich sinnvolle Nutzung darstelle. In Übereinstimmung mit den Vorinstanzen vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß das beantragte Rodungsprojekt nicht geeignet sei, das öffentliche Interesse der Agrarstrukturverbesserung zu begründen. Eine Zustimmung der Weideberechtigten könne lediglich als Erklärung über deren Privatinteressen gewertet werden, die jedoch für die Beurteilung eines öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben habe.
Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Errichtung eines Unterstandes sei aus Gründen der forstlichen Bewirtschaftung unumgänglich, da der tägliche Transport der erforderlichen Werkzeuge auf einem teilweise über eine Schipiste und auch durch sumpfiges Gelände führenden Fußweg nicht zugemutet werden könne, stehe nicht nur im Widerspruch zum bisherigen Vorbringen zur Geltendmachung eines agrarstrukturellen Interesses, sondern sei darüberhinaus auch durch das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte forsttechnische Gutachten widerlegt, wonach aus forstwirtschaftlicher Sicht zum Zweck der Bewirtschaftung keine wie immer geartete Notwendigkeit zur Errichtung einer Unterstands- bzw. Werkzeughütte bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung der Novelle 1987, BGBl. Nr. 576/1987 (ForstG), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann jedoch eine Rodungsbewilligung erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt.
Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 sind gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. unter anderem auch in der Agrarstrukturverbesserung begründet.
Die Beschwerdeführer erblicken zunächst eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß der angefochtene Bescheid das Rodungsansuchen abgewiesen und nicht ausgesprochen habe, daß im gegenständlichen Fall eine Rodungsbewilligung zur Errichtung des Unterstandes gesetzlich nicht notwendig sei. Da der Unterstand nicht auf einer bestockten Fläche, sondern auf einer forstwirtschaftlich nicht zu nutzenden und auch tatsächlich nicht genutzten Moosfläche errichtet wurde, könne das betreffende Grundstück nicht unter die Begriffsbestimmung "Wald" subsumiert werden; darüberhinaus erscheine ein Unterstand, der überwiegend für die Unterbringung von forstlichen Arbeitsgeräten vorgesehen sei, als der Waldkultur dienlich, sodaß für dessen Errichtung eine Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz nicht notwendig sei.
Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es handle sich bei der zur Rodung beantragten Fläche nicht um Wald, steht mit dem Inhalt des Rodungsantrages sowie mit dem gesamten weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in Widerspruch, liegt doch nicht nur dem Rodungsantrag, sondern auch dem Vorbringen der Beschwerdeführer in den beiden mündlichen Verhandlungen und in den beiden Berufungen die ausdrücklich aufgestellte Behauptung zugrunde, es handle sich bei der Fläche um Wald. Vor allem ist aber die Auffassung der Beschwerde, es handle sich deshalb nicht um Wald, weil der "Unterstand" nicht auf einer bestockten Fläche, sondern auf einer forstwirtschaftlich nicht zu nutzenden Moosfläche errichtet worden sei, rechtlich verfehlt. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 2 ForstG, wonach Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen sind, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder - dies trifft auf den Beschwerdefall zu - aus sonstigem Anlaß vorübergehend beseitigt ist. Ferner ist auf Abs. 7 dieses Paragraphen hinzuweisen, wonach Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet wird.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, daß der Unterstand "überwiegend" für die Unterbringung von forstlichen Arbeitsgeräten vorgesehen sei, ist, wie insbesondere auch das Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes zeigt, eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung, die zudem mit dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführer über die Verwendung des Unterstandes als Viehunterstand im Widerspruch steht. Schließlich wäre die erst in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, daß der Unterstand "überwiegend" für die Unterbringung von forstlichen Geräten vorgesehen sei, auch nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt der Beschwerde zu stützen, denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nur zulässig, wenn diese Hütte ALLEIN der forstlichen Bewirtschaftung dient und hiezu unbedingt erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1987, Zl. 87/10/0030 und vom 16. Mai 1988, Zl. 88/10/0075).
Im Ergebnis zutreffend hat die belangte Behörde zu dem aus der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes sich ergebenden Vorbringen, der Unterstand würde unter anderem auch für die Unterbringung von forstlichen Arbeitsgeräten verwendet, nicht nur auf den - offenkundigen - Widerspruch zum bisherigen Vorbringen, sondern auch auf das im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen hingewiesen, wonach der relativ kleine Waldbesitz aus forstwirtschaftlicher Sicht auch ohne Errichtung einer Hütte zu bewirtschaften sei.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, es sei die Möglichkeit einer befristeten Rodung außer acht gelassen worden, ist entgegenzuhalten, daß sie einen Antrag auf befristete Rodung i. S. des § 18 Abs. 4 ForstG nicht gestellt haben und daß ein solcher Antrag, liegt ein öffentliches Interesse i.S. des § 17 Abs. 3 leg. cit. nicht vor, abzuweisen gewesen wäre.
Wenn die Beschwerdeführer behaupten, es liege im angefochtenen Bescheid keine Begründung vor, weshalb den Gutachten der Sachverständigen gefolgt werde, obwohl in den Berufungsverfahren stets auf die Unrichtigkeit derselben hingewiesen worden sei, zeigen sie damit keinen relevanten Begründungsmangel auf, weil nicht dargelegt wird, inwiefern die Beschwerdeführer an einer Verfolgung ihrer Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof gehindert worden wären. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Gutachten, auf die sich der von den Verwaltungsbehörden ermittelte Sachverhalt stützt, mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wären. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, den Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1978, Zl. 1353/78).
Schließlich machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, ohne dies näher auszuführen. Dazu wird bemerkt, daß auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommt, da § 170 Abs. 7 ForstG bestimmt, daß in den Fällen, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde für die Entscheidung über einen Rodungsantrag zuständig ist, der Instanzenzug beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft endet.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990100047.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011