TE Vfgh Beschluss 1991/2/26 V606/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung bestimmter Umwidmungen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fiss vom 06.03.86 mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Bekämpfung des Einleitungsbescheides des Baulandumlegungsverfahrens

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. In seinem Antrag vom 1. Dezember 1990 begehrt der Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fiss vom 6. März 1986, mit der der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Fiss im Bereich der Gpn. 1859, 1861, 1876, 1877, 1878, 1879, 1880, 1881, 1885/1, 1886, 1887, 1889, 1890 und 1891 (Untersennes-Leitenäcker) geändert wurde, als gesetzwidrig aufheben.

2. Der Antragsteller bringt vor, durch die angefochtene Verordnung werde in seine Rechtssphäre deshalb tatsächlich eingegriffen, weil er Eigentümer der Grundparzellen 1890 und 1891 der KG Fiss sei, weil durch die genannte Flächenwidmungsplanänderung in diesem Bereich eine neue Hauptverkehrsfläche geschaffen worden sei, und weil die genannte Flächenwidmungsplanänderung ohne Erlassung eines Bescheides für den Einschreiter unmittelbar wirksam geworden sei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des gemäß Art139 B-VG gestellten Antrages erwogen:

1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

2. Der Einschreiter J A P hat beim Verfassungsgerichtshof auch eine (zu B1058/90 protokollierte) Beschwerde eingebracht, die ein Baulandumlegungsverfahren im Bereich der gegenständlichen Grundstücke betrifft. Wie sich dem zu B1058/90 angefochtenen Bescheid entnehmen läßt, war die hier bekämpfte Verordnung Grundlage für den Einleitungsbescheid des Baulandumlegungsverfahrens (dessen abschließender Umlegungsbescheid Gegenstand des Verfahrens B1058/90 ist). Der Antragsteller hat also nicht nur die von ihm auch genützte Möglichkeit, die Flächenwidmung im Rahmen des Verfahrens B1058/90 zu bekämpfen, er hätte auch Gelegenheit gehabt, den Einleitungsbescheid des Baulandumlegungsverfahrens - für den die nunmehr angefochtene Verordnung präjudiziell war - zu bekämpfen, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen, um sodann im Rahmen einer nach Art144 B-VG zu erhebenden Beschwerde seine Bedenken gegen die generelle Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen; von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. dazu VfSlg. 11114/1986).

Da somit - entgegen der Ansicht des Antragstellers - andere zumutbare Wege gegeben sind bzw. gewesen wären, die gegen die angefochtene Verordnung sprechenden Bedenken geltend zu machen, ist der Antrag mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen (s. dazu auch VfGH 27.11.1990 V265/90).

III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V606.1990

Dokumentnummer

JFT_10089774_90V00606_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten