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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der G Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in X, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Arnoldstein wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Verletzung der Entscheidungspflicht des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Arnoldstein mit der Begründung geltend gemacht, daß dieser über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den in einer Bauangelegenheit ergangenen Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde vom 17. Oktober 1992 innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden habe.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Zufolge § 10 Abs. 2 Z. 11 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 sind der Gemeinde zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in den Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), zum Gegenstand hat, gewährleistet.
Gemäß § 94 Abs. 1 leg. cit. entscheidet der Gemeindevorstand über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches endgültig.
Gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Ist in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als letzte Instanz, die im ordentlichen Rechtszug angerufen werden kann, nicht das oberste Gemeindeorgan, der Gemeinderat, bestimmt, so muß, wenn die oberste Berufungsbehörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkommt, vor Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG der Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG verlangt worden sein. Erst wenn der Gemeinderat seiner Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG nicht entsprochen hat, ist eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 132 B-VG zulässig (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 8. September 1969, Slg. N .F Nr. 7626/A).
Da die Beschwerdeführerin entsprechend dem Beschwerdevorbringen offensichtlich noch keine Entscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in der Rede stehenden Bauangelegenheit verlangt hat, sind die diesbezüglichen Prozeßvoraussetzungen des § 27 VwGG nicht gegeben, weshalb die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050138.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011