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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des J und der AD in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Entscheidung über eine Berufung in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der vorliegenden Säumnisbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, daß die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 14. Jänner 1993 der Vorstellung der Beschwerdeführer Folge gegeben, die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz erteilte baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Einfriedungs- und Schallschutzmauer auf dem Nachbargrundstück Nr. 185/1, KG N, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen hat. Der Bescheid der Landesregierung sei den Vertretern der Beschwerdeführer am 20. Jänner 1993 zugestellt worden. Seit Zustellung des Bescheides seien nun nahezu fünf Monate vergangen. Im Hinblick auf die in § 118 Bauordnung für Niederösterreich 1976 (im folgenden: Nö BO) normierte Pflicht, über Anträge nach § 92 oder § 93 (bewilligungspflichtige Vorhaben nach der Nö BO) binnen drei Monaten zu entscheiden, habe der Gemeinderat seine Pflicht zur Entscheidung nach dieser Bestimmung verletzt.
Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen SECHS MONATEN in der Sache entschieden hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 27. Jänner 1987, Zl. 87/05/0009, und Beschluß vom 21. Oktober 1991, Zl. 91/12/0225 und die in letzterem zitierte Vorjudikatur) ist für die Einbringung der Säumnisbeschwerde ausschließlich die in § 27 VwGG normierte sechsmonatige Frist maßgeblich.
Die vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG erhobene Säumnisbeschwerde mußte daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückgewiesen werden.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050140.X00Im RIS seit
20.11.2000