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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 1993, Zl. MD-VfR-B XXI-17/92, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1) K und 2) Mag. O, beide in M, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 28. September 1992 wurde den Mitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unter Berufung auf § 70 der Bauordnung für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien, L-Platz Nr. a-b, "im Bereich der rechten und linken Grundgrenze vier Reihenhäuser (mit zweimal zwei und zweimal vier Wohnungen) in Massivbauweise" zu errichten. "Die beiden Gebäude an der Front L-Platz werden unter Abbruch von Teilen der Hintergebäude so abgeändert, daß sich nunmehr in jedem Haus eine Wohnung befindet. Dabei werden in diesen beiden Gebäuden acht Wohnungen, eine Büroeinheit, ein Dienstbotenzimmer und diverse Nebenräume (Lager, Stallungen, Waschküche, Wagenremise) aufgelassen. Nach Durchführung der Bauarbeiten befinden sich auf dem Bauplatz vierzehn Wohnungen."
Die Einwendungen des Beschwerdeführers ("Wir erheben Einwendungen gegen die Erteilung der Bewilligung, da gemäß § 6 Abs. 8 BO für Wien von dem bestehenden Gewerbebetrieb, mit dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn F unzumutbare Belästigungen für die Wohnungsnachbarschaft in dem geplanten Bauwerk erwartet werden müssen. Zum Beweise der Richtigkeit dieser Einwendung wird die Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Sachverständigen für Umweltschutz und Medizin beantragt. Vorgelegt wird eine Kopie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1990, Zl. B 1368/89 - 16 zur Auslegung des § 6 Abs. 8 BO für Wien.") wurden als im Gesetz nicht begründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 15. Februar 1993 wurde die dagegen eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Berufungsbehörde vertrat in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, es sei zutreffend, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem erwähnten Erkenntnis vom 28. September 1990 ausgesprochen habe, § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien gebiete es, eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung nicht nur dann zu unterbinden, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, sondern auch in dem durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, daß sie bereits bestehe und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne, und sohin (auch) der Inhaber eines Industriebetriebes als Nachbar eine in diese Richtung zielende Einwendung erheben könne. Der unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladene Beschwerdeführer habe bei der Bauverhandlung am 6. September 1991 lediglich die Erklärung abgegeben, Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung zu erheben, da gemäß § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien von dem bestehenden Gewerbebetrieb unzumutbare Belästigungen für die Wohnungsnachbarschaft in dem geplanten Bauwerk erwartet werden müßten, und zum Beweis für die Richtigkeit dieser Einwendung die Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung von Sachverständigen für Umweltschutz der Medizin beantragt. Weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung noch dem Berufungsvorbringen sei aber auch nur ansatzweise zu entnehmen, welcher Art die Immissionen seien, denen die Bewohner der neu zu schaffenden oder umgebauten Wohnungen auf dem dem Gewerbebetrieb benachbarten Bauplatz ausgesetzt sein würden und wodurch die Wohnqualität dieser Wohnungen durch im gemischten Baugebiet nach § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien unzulässige Einwirkungen leiden könnte. Der Beschwerdeführer habe die möglichen Immissionen durch seinen Betrieb nie bezeichnet und stelle sein Vorbringen bei der Bauverhandlung lediglich eine recht allgemein gehaltene unsubstantiierte Behauptung dar. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß - wie aus den von der Berufungsbehörde eingesehenen Akten betreffend die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage ersichtlich sei - der Berufungswerber eine Betriebsanlage auf der Liegenschaft EZ. 71 des Grundbuches über die Kat. Gem. X in Ausübung des Gewerbes "Einlegen von Essiggemüse und Sauerkraut" betreibe und schon in Ansehung der Betriebstype nicht damit zu rechnen sei, daß die Anlage durch im § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien genannte Einwirkungen Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeiführen werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, liege eine dem § 42 AVG entsprechende Einwendung nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache, wobei Einwendungen spezialisiert werden müßten und das Unterbleiben einer rechtswirksamen Einwendung die Rechtsfolgen nach § 42 AVG nach sich ziehe.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien dürfen in gemischten Baugebieten keine Gebäude oder Anlagen errichtet werden, die geeignet sind, durch Rauch, Ruß, Staub, schädliche oder üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen oder Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen oder sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.
Zufolge § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 sind die Eigentümer (Miteigentümer) der benachbarten Liegenschaften dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in diesem Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berühren. Solche Rechte werden durch jene Bestimmungen begründet, die dem Schutz der Nachbarn dienen; hiezu zählen jedenfalls alle Bestimmungen des Bebauungsplanes für die Bebauung der Liegenschaft sowie alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutz vor Gefahren und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben.
Die belangte Behörde ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer angesichts der in der Sachverhaltsdarstellung dieses Erkenntnisses bereits wörtlich wiedergegebenen Einwendung bei der mündlichen Bauverhandlung nicht angegeben hat, welcher Art die Immissionen sind, denen die Bewohner der neu zu schaffenden oder umgebauten Wohnungen auf dem dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers benachbarten Bauplatz ausgesetzt wären und wodurch die Wohnqualität dieser Wohnungen durch im gemischten Baugebiet nach § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien unzulässige Einwirkungen leiden könnte. Selbst wenn aber die belangte Behörde im Sinne des nunmehrigen
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gegen das aus § 41 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot verstoßenden - Vorbringens in der Beschwerde anzunehmen gehabt hätte, daß die mitbeteiligten Bauwerber durch den von der Konservenfabrik des Beschwerdeführers ausgehenden Lärm belästigt werden, weshalb er mit entsprechenden Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Bauwerber vor diesbezüglichen Immissionen rechnen müßte, hätte sie dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers keine Folge zu geben gehabt, weil auch eine in dieser Hinsicht konkretisierte Einwendung des Beschwerdeführers im Sinne des wiedergegebenen Wortlautes des § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien nicht die Behauptung enthalten hätte, daß der GEPLANTE BAU die in diesem Gesetz festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers berührt. Eine dem § 134 Abs. 3 leg. cit. entsprechende Einwendung läge also nur dann vor, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, daß er durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen auf seine Liegenschaft zu rechnen hat (vgl. dazu die bei Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, auf S. 537 f. unter Z. 1 wiedergegebene hg. Judikatur). Eine derartige Behauptung hat der Beschwerdeführer aber in keiner Phase des Baubewilligungsverfahrens auch nur andeutungsweise aufgestellt, weil seine Befürchtung, die Gewerbebehörde könnte sich zur Vorschreibung von Auflagen zum Schutz der Bauwerber vor den von seinem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen veranlaßt sehen, keine in Hinsicht auf den GEPLANTEN BAU, also das Bauvorhaben der mitbeteiligten Bauwerber, bestehenden subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers berührt. Auch die im Beschwerdefall maßgebende, bereits wörtlich wiedergegebene Regelung des § 6 Abs. 8 der Bauordnung für Wien bietet keinen Anhaltspunkt für die rechtliche Relevanz der Einwendung des Beschwerdeführers, weil die in dieser Bestimmung enthaltene Widmungsvorschrift auf die ZU ERRICHTENDEN GEBÄUDE abstellt, also wesentlich ist, ob der GEPLANTE Bau mit dieser Regelung vereinbar ist, weshalb diese Norm dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Bedachtnahme darauf einräumt, daß wegen des geplanten Bauvorhabens allenfalls
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zusätzliche - gewerbebehördliche Vorschreibungen hinsichtlich des bereits bestehenden Gewerbebetriebes zu erwarten sind. Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher der im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1990 erfolgten Auslegung des § 6 Abs. 8 leg. cit., wonach die nach dieser Regelung verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung auch dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann, nicht anschließen, zumal nicht nur der eindeutige Wortlaut dieser Regelung allein die Prüfung der Widmungsmäßigkeit des zu errichtenden Bauwerkes vorsieht, sondern darüber hinaus im Beschwerdefall auch noch in Betracht zu ziehen ist, daß, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hervorgehoben hat, auf dem Bauplatz der Mitbeteiligten - anders als in dem dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegenen Beschwerdefall - schon ein Gebäude mit Wohnungen errichtet ist, sodaß nicht davon die Rede sein kann, daß die Quelle der Emissionen erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten könne.
Die belangte Behörde hat daher durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers dessen Rechte nicht verletzt, weshalb die sohin unbegründete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Abhaltung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen, weil an Stempelgebühr für die nur in zweifacher Ausfertigung vorzulegende Gegenschrift lediglich S 240,-- zu entrichten waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050073.X00Im RIS seit
03.05.2001