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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache 1. des J und 2. der H in S, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 24. März 1993, Zl. R/1-V-91027 und R/1-V-91027/01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. K,
2. A, beide in S, 3. Marktgemeinde N, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0097-2, wurde die dreifach eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die mitbeteiligten Parteien binnen zwei Wochen beizubringen (§ 24 Abs. 1 VwGG).
Innerhalb der gesetzten Frist haben die Beschwerdeführer nicht die verlangten zwei weiteren Ausfertigungen der ursprünglich eingebrachten (aus vier Seiten bestehenden) Beschwerde vorgelegt, sondern es wurde unter Bezugnahme auf die zitierte hg. Verfügung ein dreiseitiger und damit inhaltlich von der Urbeschwerde wesentlich abweichender, nicht unterfertigter Schriftsatz in einfacher Ausfertigung übermittelt, in welchem überdies X und M als Beschwerdeführer aufscheinen.
Damit haben die Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen gilt und das Verfahren demgemäß zufolge § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.
Schlagworte
Mängelbehebung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050097.X00Im RIS seit
20.11.2000