TE Vwgh Beschluss 1993/9/7 93/14/0064

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Veröffentlicht am 07.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des E in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 29. Juni 1992, Zl 6/160/1-BK/Gr-1992, betreffend Umsatzsteuer 1989 und Einkommensteuer 1989 und 1990, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichneten Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluß vom 19. März 1993, B 1626/92-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Mit Verfügung vom 5. Mai 1993, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26. Mai 1993, stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dem Beschwerdeführer mit dem Auftrag zurück, sie innerhalb von drei Wochen ab Zustellung der Verfügung in drei Punkten zu ergänzen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, in drei Ausfertigungen zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Da ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag (im Beschwerdefall wurde die ursprüngliche, an den Verfassungsgerichtshof in drei Ausfertigungen gerichtete Beschwerde einschließlich des angefochtenen Bescheides innerhalb der gesetzten Frist nicht wieder vorgelegt) der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (siehe zB die von Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf Seite 523 Abs 2 und 3 sowie Seite 529 Abs 2 und 3 zitierte Rechtsprechung), war das vorliegende Verfahren gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.

Der Umstand, daß die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde einschließlich des angefochtenen Bescheides mit Eingabe vom 2. August 1993, somit nach Ablauf der Frist nachgereicht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Rückstellung der Beschwerde mit dem Mängelbehebungsauftrag entspricht dem Gesetzesauftrag in § 34 Abs. 2 VwGG (arg. "zurückzustellen"); die Vermutung des Beschwerdeführers in seinem Begleitschreiben vom 2. August 1993 zur verspäteten Vorlage, die "drei Beschwerdeschriften "könnten" vom Verwaltungsgerichtshof versehentlich an unsere Kanzlei zugestellt" worden sein, findet daher auch im Gesetz keine Grundlage.

Schlagworte

FristMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140064.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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