TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/8 93/09/0255

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde der T Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 19. April 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Jänner 1993 beim Arbeitsamt Persönliche Dienste - Gastgewerbe den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den ägyptischen Staatsangehörigen S.N. als Küchenhilfskraft mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 10.000,--. Spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden nicht verlangt.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 20. Jänner 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG mit der Begründung ab, der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, S.N. befinde sich seit 1988 in Österreich und habe als ägyptischer Staatsangehöriger Kenntnis der südländischen Küche. Bisher habe die Beschwerdeführerin eine geeignete Küchenhilfskraft nicht finden können, auch das Arbeitsamt habe keine solche Kraft vermitteln können.

Im Akt befindet sich eine offenbar firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Beschwerdeführerin, daß ein Herr A nicht eingestellt worden sei, weil "zu wenig Praxis vorhanden ist". Weitere Vorstellungen seien erwünscht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. April 1993 gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 684/1991 keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales BGBl. Nr. 254/1992 für 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl seit Beginn dieses Kalenderjahres weit überschritten sei. Es seien daher sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch jene nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Eine Überprüfung auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, daß derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden, die zur Vermittlung vorgemerkt seien und dem gemäß § 4b AuslBG begünstigten Personenkreis angehörten. Es sei der Beschwerdeführerin daher die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden, doch habe die Beschwerdeführerin keine der vermittelten Personen eingestellt. So sei ein Bewerber mangels Praxis abgelehnt worden, obwohl auch S.N. keine Praxis habe. Die Beschwerdeführerin wolle offenbar nur S.N. beschäftigen und sei an Ersatzkräften desinteressiert, wodurch sie sich die Möglichkeit genommen habe, sich von der Eignung der zur Verfügung stehenden Ersatzkräfte zu überzeugen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die offene Stelle mit einer begünstigt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin seien daher nicht geeignet, die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für S.N. zu begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erblickt die Rechtsverletzung in der Nichterteilung der Ausländerbeschäftigungsbewilligung für S.N.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf § 4 Abs. 1 und Abs. 6 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991 gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde, deren Ausführungen sich auf die Bekämpfung der Abweisung des Antrags unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG beschränken.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die Beschwerdeführerin hat weder die Feststellung der belangten Behörde bestritten, die Landeshöchstzahl sei in Wien seit Beginn des Jahres 1993 weit überschritten, noch hat sie den bereits vom Arbeitsamt festgestellten Umstand in Zweifel gezogen, daß der Vermittlungsausschuß die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet habe. Sie hat dessenungeachtet weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde ein Vorbringen erstattet, aus dem sich entgegen der Annahme der im Beschwerdefall eingeschrittenen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG ableiten ließe (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Konnte aber die belangte Behörde die Versagung der Beschäftigungsbewilligung für S.N. auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen, dann hatte dies zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu führen, ohne daß auf die widersprechende Argumentation der Parteien zu § 4 Abs. 1 AuslBG näher einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090255.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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