TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/8 93/09/0061

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §32 Abs1;
KOVG 1957 §32 Abs2 idF 1991/687;
KOVG 1957 §32 Abs3 idF 1991/687;
KOVG 1957 §76 Abs1;
KOVG Orthopädische Versorgung 1992 §4 Abs3;
KOVG Orthopädische Versorgung 1992 §4 Abs4;
KOVG Orthopädische Versorgung 1992 §4 Abs5;
KOVG Orthopädische Versorgung 1992;
KOVGNov 1961 Anl Abschn4 Abs2;
VersorgungsRÄG 1991 Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/09/0117 E 21. Oktober 1993 93/09/0314 E 16. September 1993 93/09/0368 E 16. Dezember 1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidnet Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des W in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 18. Dezember 1992, Zl. OB 710-020215, betreffend Zuschuß nach § 32 Abs. 2 Z. 3 KOVG 1957, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht eine Beschädigtenrente nach dem KOVG 1957 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. (Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten - im folgenden LIA - vom 22. August 1978).

Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 gewährte das LIA dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages einen Kostenersatz für die Getriebeautomatik seines Personenkraftwagens "Citroen XB-XB-B Automatik" gemäß Abschnitt IV Abs. 2 der Anlage zu §§ 32 und 33 KOVG 1957.

Mit Schreiben vom 12. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich einen "Zuschuß zu den Kosten der neuen Automatik am Alt-PKW".

Diesen Antrag wies das LIA mit Bescheid vom 29. Juni 1992 gemäß § 32 Abs. 1, 2 und 3 KOVG 1957 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bis 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992, im wesentlichen mit der Begründung ab, ein Anspruch auf neuerlichen Zuschuß zur Getriebeautomatik entstehe nach § 4 Abs. 5 der genannten Verordnung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3. Voraussetzung hiefür sei die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behindertengerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges. Da der Beschwerdeführer die Automatik an seinem Altwagen habe erneuern lassen, seien die Voraussetzungen für den beantragten Zuschuß nicht gegeben.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor allem vor, er erfülle alle Anspruchsvoraussetzungen (fünf Jahre Wartezeit; Vorschreibung im Führerschein, nur ein Fahrzeug mit Getriebeautomatik oder Kupplungsautomatik lenken zu dürfen). Die Entscheidung des LIA finde im Gesetz keine Deckung, weil die herangezogene Verordnung die Gewährung des Zuschusses nicht davon abhängig mache, daß die Ausstattung mit einem automatischen Getriebe in einem Neufahrzeug erfolgen müsse. Dazu komme, daß er bereits im 77. Lebensjahr stehe und aus diesem Grund und wegen finanzieller Überlegungen eine Neuanschaffung eines Pkw nicht in Frage komme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 1992 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Der Beschwerdeführer habe in seinem im Jahr 1985 erworbenen Pkw eine neue Getriebeautomatik einbauen lassen. § 4 Abs. 5 zweiter Satz der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992, ermögliche jedoch nur frühestens nach Ablauf von fünf Jahren einen Zuschuß zu Aufwendungen zu gewähren, wenn diese aus Anlaß der Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges entstanden seien und die behinderungsgerechte Aussattung des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt erforderlich gewesen sei. Dies treffe aber im Beschwerdefall nicht zu. Die belangte Behörde verkenne nicht die in der Berufung dargelegte Problematik (Alter des Beschwerdeführers; keine Neuanschaffung eines Autos), könne jedoch auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage dem Begehren des Beschwerdeführers nicht stattgeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 32 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 hat der Beschädigte zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung.

§ 32 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der Fassung des Art. I Z. 14 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 687 (diese Bestimmung ist nach ihrem Art. VII Abs. 1 mit 1. März 1992 in Kraft getreten) lauten:

"(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt

1.

die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

2.

den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

3.

Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und

4.

Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Die Leistungen nach Z. 1 sind in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z. 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z. 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z. 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z. 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen."

Die Absätze 3 bis 6 des § 4 der auf § 32 Abs. 3 KOVG 1957 (in der Fassung BGBl. Nr. 687/1991) gestützten Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung BGBl. Nr. 120/1992 (im folgenden kurz Verordnung genannt) lauten:

"(3) Beschädigten ist

1.

für die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17.500 S zu gewähren,

und

2.

für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17.500 S zu gewähren.

(4) Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.

(5) Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.

(6) Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen."

Diese Verordnung ist gemäß ihrem Art. II ebenfalls mit 1. März 1992 in Kraft getreten.

Bereits vor dem Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 waren in der Anlage zu § 32 KOVG 1957 in deren Art. IV Abs. 2 der jetzigen Rechtslage vergleichbare Ansprüche geregelt. Diese Bestimmung lautete:

"(2) Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig."

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im wesentlichen vor, die Auslegung des § 4 Abs. 5 der Verordnung sei nicht entsprechend dem dem KOVG 1957 innewohnenden sozialpolitischen Geist erfolgt. Zwar entstünden Kosten für die behindertengerechte Ausstattung (hier: Getriebeautomatik) wahrscheinlich üblicherweise durch Neubeschaffung (im Sinne des Neuankaufes eines Wagens); der Begriff Neubeschaffung könne aber nicht (nur) als Neukauf eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ausgelegt werden, wie dies die belangte Behörde de facto im Beschwerdefall getan habe. Unter diesen Begriff falle ferner der Erwerb eines Gebrauchtswagens (durch welches Rechtsgeschäft auch immer) wie auch die Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit eines bisher genutzten Altwagens, wenn diese - wie im Beschwerdefall - im unmittelbaren Zusammenhang mit der behinderungsgerechten Ausstattung stehe. Es könne nicht im Sinne einer sozialen Gesetzgebung sein, daß einem Beschädigten, der sein durchaus gebrauchsfähiges Kraftfahrzeug nach fünfjähriger Benützungsdauer nach Bewilligung eines Zuschusses für die behindertengerechte Ausstattung desselben mit einem automatischen Getriebe verkaufe, ein neuerlicher Zuschuß für die Ausstattung eines neu beschafften Kraftfahrzeuges zustehe, nicht aber einem Beschädigten, der die gebrauchsunfähig gewordene behindertengerechte Ausstattung seines bisherigen Autos erneuere. Sollte die Auslegung der belangten Behörde als dem Gesetz entsprechend angesehen werden, erachte sich der Beschwerdeführer durch § 4 Abs. 5 zweiter Satz der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit (Art. 7 B-VG) verletzt.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1992 auf Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten der Ausstattung seines eigenen Kfz mit einem automatischen Getriebe ist anhand des KOVG 1957 in der Fassung BGBl. Nr. 687/1991 und der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992, zu beurteilen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch unter den Leistungskatalog des § 4 Abs. 3 Z. 1 der Verordnung fällt und die im § 4 Abs. 3 der Verordnung geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Unbestritten ist ferner, daß der Beschwerdeführer 1985 bereits einen Zuschuß erhalten und er die Bewilligung eines neuerlichen Zuschusses für den Einbau eines automatischen Getriebes an seinem alten Kraftfahrzeug begehrt hat. Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Auslegung des § 4 Abs. 5 zweiter Satz der Verordnung.

Die Lösung dieser Frage kann jedoch im Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich die (weitere) Einschränkung des § 4 Abs. 5 der Verordnung für den Fall der neuerlichen Geltendmachung eines Anspruches im Beschwerdefall schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit (hier: 1985) kein "Zuschuß gemäß (§ 4) Abs. 3 der Verordnung" bewilligt worden ist, sondern - entsprechend der damaligen Rechtslage - ein solcher nach Abschnitt IV Abs. 2 der Anlage zu § 32 KOVG 1957 gewährt wurde. Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung - der zweite Satz dieser Bestimmung steht im untrennbaren Zusammenhang mit dem ersten Satz - schließt es aus, daß eine inhaltlich vergleichbare Leistung nach der alten Rechtslage mit der "Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 (dieser Verordnung)" gleichgesetzt wird; auch fehlt es an entsprechenden Übergangsbestimmungen im Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 1991 bzw. in der darauf gestützten Verordnung, die eine derartige Gleichsetzung anordneten.

Diese Auslegung des § 4 Abs. 5 der Verordnung (Anwendbarkeit nur für Fälle, in denen bereits ein Zuschuß nach dieser Verordnung gewährt wurde) wird auch dadurch gestützt, daß die frühere Rechtslage nach Art. IV Abs. 2 der Anlage zu § 32 KOVG 1957 für den Fall der Gewährung eines neuerlichen Zuschusses weniger strenge Bestimmungen enthält, als sie nunmehr in der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992, vorgesehen sind (vgl. dazu einerseits Art. IV Abs. 2 letzter Satz der Anlage zu § 32 KOVG 1957, andererseits § 4 Abs. 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992).

Die belangte Behörde hat daher dadurch, daß sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung eines Zuschusses nach § 4 Abs. 3 Z. 1 der Verordnung nach § 4 Abs. 5 dieser Verordnung beurteilt hat, obwohl die zuletzt genannte Bestimmung im Beschwerdefall nicht anzuwenden ist, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch - ungeachtet der offengelassenen Frage, wie das Wort "Neubeschaffung" im § 4 Abs. 5 zweiter Satz der Verordnung auszulegen ist veranlaßt, auf die Härteausgleichsbestimmung des § 76 Abs. 1 KOVG 1957 hinzuweisen, dessen Anwendbarkeit auch für Ansprüche nach § 32 KOVG (in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 120/1992) grundsätzlich gegeben ist.

Der Kostenzuspruch stützt sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 194/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090061.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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