TE Vfgh Beschluss 1991/2/26 V474/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes mangels Legitimation des antragstellenden Nachbarn

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der "Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24.7.1990, in Kraft getreten am 21.8.1990, durch die der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Münster dahingehend geändert wurde, daß die Grundstücke 2396 und 2398 von der Widmung als 'Bauland' in 'Sonderfläche Gasthof' umgewidmet wurden".

Der Antragsteller betreibt als (wie er in seinem Antrag ausführt) "Nutzungseigentümer" auf dem Grundstück 2390 der Gemeinde Münster, das nach seinen Angaben in einer Entfernung von 100 m der umgewidmeten Grundstücke gelegen ist, einen Sägewerksbetrieb. Zur Antragslegitimation bringt er vor, daß er als Betriebsinhaber des Sägewerksbetriebes in Zukunft mit Vorschreibungen und Auflagen, insbesondere der Gewerbebehörde, zu rechnen haben werde, wenn auf der als "Sonderfläche Gasthof" gewidmeten Liegenschaft ein Fremdenverkehrsbetrieb errichtet werde.

2. Der Antrag ist nicht zulässig.

a) Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Rechtswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird durch einen für ein Nachbargrundstück geltenden Flächenwidmungsplan (Flächenwidmungsplanänderung) zwar in die Rechtssphäre des Nachbarn eingegriffen, weil diese Verordnung zur Folge hat, daß - nach Maßgabe der in Betracht kommenden Bauvorschriften - für Bauten auf der Nachbarparzelle baubehördliche Bewilligungen erteilt werden dürfen. Eine solche Verordnung greift aber nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Nachbarn ein, weil ein solcher unmittelbarer Eingriff erst durch einen für das Nachbargrundstück erteilten Baubewilligungsbescheid bewirkt wird (vgl. zB VfSlg. 10225/1984, 10475/1985, 10493/1985, 11179/1986, 11529/1987, VfGH 27.2.1990 V133/89; s. zum vorliegenden Fall insbesondere VfSlg. 10703/1985).

Wenn man davon ausgeht, daß dem Antragsteller in einem derartigen Baubewilligungsverfahren die Rechtstellung des Nachbarn zukäme und somit die angefochtene Verordnung im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifen würde, wäre nach dem Dargelegten der von der angefochtenen Verordnung ausgehende Eingriff kein unmittelbarer, sondern eben erst ein durch den Baubewilligungsbescheid bewirkter.

3. Der Antrag war somit - ohne daß zu prüfen war, ob die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen - mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen, was nach §19 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte.

Schlagworte

Flächenwidmungsplan, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V474.1990

Dokumentnummer

JFT_10089774_90V00474_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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