TE Vwgh Beschluss 1993/9/9 93/01/0634

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/01/0635

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1993, Zl. 4.329.556/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung (hg. Zl. 93/01/0635), und über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (hg. Zl. 93/01/0634), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer geht im Hinblick darauf, daß ihm nach seinen Angaben der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1993 am 13. Mai 1993 zugestellt und die vorliegende Beschwerde erst am 12. Juli 1993 zur Post gegeben wurde, zutreffend von der Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG aus. Aus diesem Grunde stellt er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den er damit begründet, daß er den angefochtenen Bescheid noch am 13. Mai 1993 an eine von ihm näher bezeichnete Person mit der Bitte übergeben habe, "sich um die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu kümmern", die Genannte ihm versichert habe, "sie werde dies erledigen", der Beschwerdeführer in weiterer Folge wiederholt nachgefragt habe, ob die Beschwerde eingebracht werde, und er die Auskunft erhalten habe, "daß alles in Ordnung wäre". Bei einer Vorsprache im fremdenpolizeilichen Büro sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, daß keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer unverzüglich an den nunmehr ausgewiesenen Vertreter gewandt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gemäß § 46 Abs. 1 VwGG gegeben seien. Ob dies der Fall ist, kann aber auf sich beruhen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen inhaltlichen Mangel, weshalb ein solcher Antrag zurückzuweisen ist (vgl. u.a. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1980, Slg. Nr. 10.205/A, und vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0117). Im vorliegenden Fall hätte es der Angabe des Tages bedurft, an dem der Beschwerdeführer Kenntnis davon erlangt hat, daß in der gegenständlichen Angelegenheit keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist. Da der Antrag diese Angabe nicht enthält, kann die Rechtzeitigkeit der Antragstellung vom Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen war.

Das hat weiters zur Folge, daß die mit diesem Antrag verbundene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den zur hg. Zl. AW 93/01/0381 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010634.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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