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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Dezember 1992, Zl. 4.320.644/2-III/13/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen zufolge hatte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich mit Bescheid vom 28. August 1991 den Antrag des Beschwerdeführers, eines ghanesischen Staatsangehörigen, auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Nach der unbekämpft gebliebenen Darstellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde der erstinstanzliche Bescheid einer in den Verwaltungsakten enthaltenen Empfangsbestätigung zufolge vom Beschwerdeführer am 20. September 1991 übernommen.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Dezember 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurück, weil der Beschwerdeführer die Berufung am 8. Oktober 1991, also nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist, eingebracht habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer, der das Faktum der verspäteten Einbringung seiner Berufung nicht bestreitet und ausdrücklich darauf hinweist, über die verspätete Einbringung seiner Berufung am 31. Oktober 1991 befragt worden zu sein, erblickt die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde sein Vorbringen, er habe sich in der Zeit vom 30. September 1991 bis 8. Oktober 1991 im Krankenhaus in Behandlung befunden, habe kein Geld gehabt und sei weder in der Lage gewesen, die Berufung selbst fristgerecht einzubringen noch jemanden damit zu beauftragen, nicht gewürdigt habe. Dieses zufolge den Angaben des Beschwerdeführers bereits im Verwaltungsverfahren erhobene Vorbringen ist nicht geeignet, die verspätete Einbringung der Berufung in Frage zu stellen, da die nicht fristgerechte Einbringung der Berufung außer Streit gestellt wird. Die Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer versucht, seine Behinderung an der fristgerechten Einbringung der Berufung darzutun, lassen darauf schließen, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gegeben erachtet. Ein diesbezüglicher Antrag bzw. Bescheid war aber nicht Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens. Daraus folgt, daß der belangten Behörde dadurch, daß sie auf das dargestellte Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen ist, kein Verfahrensmangel unterlaufen ist, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes bzw. gegen seine Auslieferung ins Treffen führt, ist ihm entgegenzuhalten, daß er mit diesem Beschwerdevorbringen am durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides festgelegten Gegenstand des Verfahrens - Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung als verspätet - vorbeigeht, sodaß dem Verwaltungsgerichtshof ein Eingehen auf dieses Vorbringen verwehrt ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010007.X00Im RIS seit
20.11.2000